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Erklärung zum gemeinsamen Wohnsitz (Gelesen: 2.319 mal)
checkitout
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Erklärung zum gemeinsamen Wohnsitz
14.03.2009 um 10:23:56
 
Ich weiss leider nicht wie diese Erklärung heisst, die man beim Antrag auf AE unterschreiben muss. Deswegen habe ich sie über die Suchfunktion nicht gefunden.

Die Situation ist folgende:

ausländischer Mann und deutsche Frau haben geheiratet, nach 3 Wochen Ehe haben die beiden sich schon so zerstritten, dass ein gemeinsamer Wohnsitz für die beiden nicht mehr in Frage kam.
Sie unterschreibt dennoch diese Erklärung, weil sie Angst vor seiner Gewalttätigkeit hat, die er leider erst nach der Heirat an den Tag gelegt hat.

Die beiden sind seit etwas über einem Jahr verheiratet und sie hat die Scheidung eingereicht, sie hat das Datum seines ersten Auszuges bei ihr angegeben, er verweigert aber dieses Datum. Beim Scheidungstermin sind Ihre Beweise für nichtig erklärt worden, obwohl diese Beweise Zeugen sind, die aussagen können, dass er nicht mehr bei ihr gewohnt hat, seit über 1 Jahr.

Auch konnte sie Beweise vorlegen, dass er seit mehr als einem Jahr eine andere Lebenspartnerin hat, aber diese Beweise wurden von der Richterin noch nicht mal in Augenschein genommen und auch nicht geltend gemacht. Die Richterin hat eine gemeinsame Reise der beiden als Grund genannt, dass die Trennung nicht vollzogen wurde. Obwohl die beiden auch während dieser Reise getrennt waren.

Jetzt weiss sie nicht, welche Strafe ihr drohen, wenn sie zur ABH geht und dort sich selbst anzeigt, dass sie diese Erklärung unterschrieben hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schon getrennt gelebt haben.


Kann mir jemand von Euch sagen, welche Konsequenzen dies für sie haben kann?

Danke für Eure Antworten...
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 14.03.2009 um 11:09:36
 
checkitout schrieb am 14.03.2009 um 10:23:56:
Kann mir jemand von Euch sagen, welche Konsequenzen dies für sie haben kann?

Schau bitte ins Aufenthaltsgesetz
Kapitel 9 (Straf- und Bußgeldbestimmungen)
§ 95 darin heißt es:

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1...


2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Sphynx
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.03.2009 um 14:07:12
 
@saxonicus: das ist auf dem Blatt natürlich so richtig, aber die ABH wird sicher Verständnis zeigen, wenn jemand aus freien Stücken ankommt, und vor allem glaubhaft darlegt, warum gegen den von dir zitierten § verstossen worden ist. Es hilft ja nichts, zusätzlich Angst zu machen...

Ausserdem gehört ja noch der Vorsatz zur Subsumtion, und die Betroffene kann sich hier durchaus auf einen Notstand berufen...

Bedenklich finde ich allerdings, dass die Richterin den Darlegungen der Antragstellerin nicht folgen mochte, und somit die Sache von vorneherein in einem ungünstigen Licht erscheinen lässt.

Dennoch sollte sie sich nicht weiter ins Bockshorn jagen lassen, sondern die Dinge beim Namen nennen, und eben auch die Suppe auslöffeln, die man sich selbst eingebrockt hat.
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No hay mal que dure 100 años, ni pendejo que lo aguante...
 
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.03.2009 um 16:36:41
 
hmmmm

hatte gehofft, dass mal einer von einer ABH hier etwas dazu sagen könnte. Aus den täglichen Erfahrungen....

achja, was die Frau erst nach der Eheschließung erfahren hatte, dass er auch schon wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde.
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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 30.03.2009 um 18:44:40
 
Hi,

ich kann und will mir nicht vorstellen, dass eine Strafanzeige
gegen die Frau eingeleitet wird, wenn sie glaubwürdig den
Sachverhalt bei der ABH angibt.

Unabhängig davon, ist bei der Dauer der Ehe kein eigenständiges
Aufenthaltsrecht für den Ehemann entstanden,
so dass das Datum der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft
in diesem Fall unerheblich ist.

ende
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 31.03.2009 um 10:04:52
 
Wie heisst eigentlich diese Erklärung???
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birk
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xyz, Rheinland-Pfalz, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #6 - 31.03.2009 um 12:30:45
 
Zitat:
Wie heisst eigentlich diese Erklärung???


Ob das Formular einen bestimmten Namen hat, weiß ich nicht.
Aber der Fachausdruck, für das, was bestätigt werden soll, ist die
eheliche Lebensgemeinschaft


Also:
Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (?)
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"Reisepässe verursachen immer nur ehrlichen Leuten Probleme. Gaunern erleichtern sie bloß die Flucht."
Jules Verne, Reise um die Erde in 80 Tagen
 
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