Hallo!
Ich habe bei meiner Recherche im Forum noch nicht ganz meinen Fall erkannt, daher muß ich einen neuen Thread öffnen:
Kurz:
Ich könnte zwar praktisch Problemlos Arbeiten, dürfe aber nicht ALG1 beziehen, denn ich stünde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung...
Jursitisch handelt es sich zwei wohl getrennte Fragen: 1: kann ich ein Arbeitserlaubnis bekommen und 2: wenn nicht, dann kann ich doch ALG1 beziehen ? Mindestens eine muß mit 'ja' beantwortet werden, sonst...
Lang:
Ich bin Ungar (also recht freizügig, aber Arbeitsmarktszugangsmäßig übergangsgeregelt),
bin seit 8. Mai 2005 in Deutschland und
war als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der HUBerlin 1.6.2005-31.12.2008 (=3,5jahre) steuerpflichtig beschäftigt - eine
Bewilligungfreie Tätigkeit.
"leider"habe ich mich nach einem Jahr auch als Promotionstudent (Doktorand, Postgraduate student) eingeschrieben (wegen Vergünstigungen, etc.), was mir jetzt zu schaden kommt...
Ich bin seit 1.1.09 Arbeitslos, aber alle Erkundungen zuvor haben ergeben, daß ich nach 3,5 Jahren Beitragszahlung problemlos Arbeitslosengeld I beziehen kann, um zu überbrücken (leider zu üblich bei Doktoranden).
Den Antrag auf ALG1 habe ich nach einer kleinen Diskusion (ist Promotionsstudentenstatus ALG1-hinderungsgrund - s. unten) bei der AAgetur abgegeben.
Dann bekam ich eine "Zwischenmitteilung" von der SBin das sie über meinen Antrag "nur Vorläufig entscheiden konnte" denn ich muß eine "EU Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung" nachreichen. (was auch immer der Status "vorläufig" dann in der Praxis heißt... erste überweisung hatte ich bekommen, muß ich es evtl zurückzahlen..??)
Anruf in der zustandigen Abteilung der AAgentur (recht umgängliche leute!) hat ergeben, dass ich die erforderlichen 3 jahre
nicht erfülle - denn von meinen vier jahren war ich während drei jahre als Promotionsstudent eingeschrieben und diese zeiten zählen nur zur hälfte (denn dann war der Zweck meines Aufenthalt die Ausbildung.)
Erste frage also: werden Promotionsstudenten in diesem Zusammenhang normalen (undergraduate) Studiengängen wirklich gleichgestellt? Als Doktorand hat man ja schon einmal "fertigstudiert".
Der freundliche Herr in der Erlaubnis Abteilung meinte
ja, kein unterschied , aber ich hatte den eindruck, so ganz genau versteht er die Unterscheidung nicht.
Möglichkeit 1: ist hier versuchen anzugreifen (man munkelt, daß Promotionsstudenten oft in einer juristichen grauzone liegen)
Dann den Antrag mit hinweis af den entsprechenden Paragraphen abzugeben.
Ein Verschweigen meines Studentenstatus obwohl kurzfristig evtl. praktizierbar, wäre wohl ein unvertretbares Risiko.
[ Ich bemerke, dass ich meinen ALG-1 Antrag fast nicht abgeben konnte, weil die junge bearbeiterin und auch ihr nachbar trotz meines gezielter Nachhakens nur die Formel "student->kein ALG1" kannten, aber in der Tat ist der Status
promotionsstudent hiervon ausgenommen - und ich war schon beim Aufstehen, aber doch nochmal bei einer weiteren Kollegin nachgefragt - und jaaa, die kannte den unterschied... nochmal knapp davongekommen :-X ]
Anders gefragt: ist denn Sozialrecht und Arbeitsrecht wirklich so unterschiedlich geregelt in bezug auf "Promotion" ?
Weiter zu möglichkeit 2:
Heute mich die Leistungsabteilung aufm Handy angerufen (sic!), die SB meinte, na wenn keine solche arbeitserlaubnis, dann wahrscheinlich auch kein ALG 1, ...denn ich
stünde der Deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Wird aber die SB entscheiden und sie konnte dann nichts verbindliches sagen - und welche Art von erlaubnis Sie meinte, wußte sie wohl selber nicht, ich noch weniger.
Aber:
bei vorliegen eines Jobangebots kann man für mich eine Arbeitsgenehmigung für diese Tätigkeit stellen und zwar
ohne Vorrangprüfung ! .
Nämlich (wie mir der freundliche Herr mitgeteilt hat)
seit 1. Jänner 2009 wird einem neu-EU bürger mit Hochschulabschluss für eine (i)der qualifikation entsprechende Tätigkeit mit (ii)ortsüblichen arbeitsbedingungen die Arbeitserlaubnis-EU erteilt, ohne dass auch noch die verhaßte Vorrangprüfung erfolgen würde, änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung par. 12b
http://www.buzer.de/gesetz/8452/a157221.htm(Also nicht nur für Ingenure, wie bisher, !)
Dh. sollte ich arbeiten wollen, wäre das kein problem, aber ALG 1 kann ich nicht beziehen, weil ich keinen "Arbeitsmarktszugang" habe.
Möglichkeit 2:
Aber wird damit das Argument, nicht hinfällig (auf eine juristisch greifbare weise)?
kann ich ggüber der AAgentur erfolgreich damit argumentieren (welcher paragraph?)
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Nächste woche wirds spannend, hoffe daß ich hier bis dahin hinweise erhalte.
Das raubt mir echt den schlaf, weil ich das thema Geld für die nächsten Monate unter "endlich(!) erledigt" engeordnet habe...
Das ALG II - für seine Fans nur Harz IV - darf ich dann vielleicht auch nicht beziehen - und selbst wenn... 400 EUR reichen für meinen ach so EU-freizügigen Lebensstil so nicht ganz... (hatte vorher anderhalbtausend netto)
Die leute bei der Arbeitsagentur sind meistens nicht unangenehm (bis auf den Arbeitsmarktberater), aber die linke tentakel hat keine ahung was die rechte und die anderen 5 tun....und man wird, wie man sieht, leicht wegen mangelnder kenntnisse Seitens der Agenturleuten abgewiesen.
Ich bedanke mich im Voraus für die Kommentare!
jo