gc schrieb am 06.04.2009 um 22:17:02:... bin ja ziemlich erschrocken, was die Arbeitsagentur da so behauptet hat:
Och, wenn ich dich verschreckt habe, tut mir das ganz furchtbar leid...
gc schrieb am 07.04.2009 um 19:06:54:bleibt aber der Anspruch auf die Arbeitsberechtigung EU nach § 12a ArGV...
...ich kann mich aber nur wiederholen:
Die Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter ist
keine Beschäftigung, die nach 12 Monaten einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung begründet !!
gc schrieb am 06.04.2009 um 22:17:02:Wenn in der DA der Arbeitsagentur dazu tatsächlich was anderes stehen sollte, wäre das schon ein ziemlich schwerwiegender Verstoß gegen das EU-Recht!
Fällt dir igendwann auch mal ein anderer Vorwurf ein - es wird langsam langweilig :gähn:
Zu finden in § 9 Nr. 8 ArGV - näher beschrieben in der folgenden DA:
Zitat:2.9.811
Wissenschaftliche Mitarbeiter aus den neuen EU-Staaten abNicht zum Arbeitsmarkt i.S. der Beitrittsverträge zugelassen sind wissenschaftliche Mitarbeiter.
Bei der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter steht grundsätzlich nicht eine Arbeit nach den am Arbeitsmarkt geltenden Arbeitsbedingungen im Vordergrund.
Es kann daher nach einem Jahr kein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung i. S. § 12a ArGV unter Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeiten geltend gemacht werden.
Demnach wird es bei keiner Agentur eine Arbeitsberechtigung geben.
Gruß
C_Devil