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kein ALG 1 oder Arbeitsgenehmigung nach 3.5 J Anstellung aus neuEU (Gelesen: 10.424 mal)
Themen Beschreibung: kein Arbeitsgenehmigung weil promotionsstudent?-> kein ALG1?
gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #15 - 06.04.2009 um 22:17:02
 
... bin ja ziemlich erschrocken, was die Arbeitsagentur da so behauptet hat:

1. Eine sozialversicherte Beschäftigung als wiss. MA über mehr als 12 Monate erfüllt zweifellos auch die Voraussetzungen der 12-monatigen Arbeitsmarktzulassung nach der Beitrittsakte (und damit für die Arbeitsberechtigung EU nach § 12a ArGV).

Wenn in der DA der Arbeitsagentur dazu tatsächlich was anderes stehen sollte, wäre das schon ein ziemlich schwerwiegender Verstoß gegen das EU-Recht!


2. Eine sozialversicherte Tätigkeit als wiss. MA über mehr als 24 Monate erfüllt auch die Voraussetzungen des § 9 I Nr. 1 BeschVerfV und damit der auch unbeschränkten Arbeitsberechtigung sogar für Drittstaater (somit erst recht für die Arbeitsberechtigung EU nach § 12a ArGV!).

3. Fehlende Verfügbarkeit fürs ALG II darf nach der dazu einschlägigen Rspr. des BSG auch bei Drittstaatern mit fehlender Arbeitserlaubnis erst nach 12monatigen intensiven, aber vergeblichen Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur angenommen werden.

> Aus jedem der Punkte 1. bis 3. für sich genommen folgt
ein Anspruch auf ALG I!

> Aus den Punkten 1. und 2. folgt jeweils auch ein Anspruch auf die Arbeitsberechtigung EU für Tätigkeiten jeder Art, die Du jetzt - zusätzlich zum ALG I - ebenfalls bei der Arbeitsagentur  beantragen solltest!




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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #16 - 06.04.2009 um 22:48:18
 
... muss mich korrigieren, sollte eben heißen:

3. Fehlende Verfügbarkeit fürs ALG I ( nicht: ALG II ! ) darf nach der dazu einschlägigen Rechtsprechung (Rspr). des Bundessozialgerichts (BSG) auch bei Drittstaatern mit fehlender Arbeitserlaubnis erst nach 12monatigen intensiven, aber vergeblichen Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur angenommen werden.

und zu 2:

2. Eine sozialversicherte Tätigkeit als wiss. Mitarbeiter über mehr als 24 Monate erfüllt auch die Voraussetzungen des § 9 I Nr. 1 BeschVerfV und damit der auch unbeschränkten Arbeitsberechtigung sogar für Drittstaater (somit erst recht für die Arbeitsberechtigung EU nach § 12a ArGV!).

Für die Zweijahresfrist des § 9 I Nr. 1 BeschVerfV ist die Einschreibung als Student kein Hindernis!
Anders ist es nur bei der Dreijahresfrist des § 9 I Nr. 2 BeschVerfV, wo zusätzlich § 9 III zu beachten ist.


gc

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Plim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 07.04.2009 um 10:28:35
 

*hust*

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Abs. 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten
(...)
3.
einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

---

Arbeitsgenehmigungs- bzw. zustimmungsfreie Beschäftigungen werden auf die Frist des § 9 (1) Nr. 1 BeschVerfV nicht angerechnet.

Nur so am Rande...
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #18 - 07.04.2009 um 19:06:54
 
o.k., danke für den Hinweis, das hatte ich übersehen, § 9 BeschVerfV geht hier also nicht (da zustimmungsfreie Beschäftigung nach § 5 BeschV zugrundeliegt), bleibt aber der Anspruch auf die Arbeitsberechtigung EU nach § 12a ArGV...

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C_Devil
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Antwort #19 - 08.04.2009 um 09:09:42
 
gc schrieb am 06.04.2009 um 22:17:02:
... bin ja ziemlich erschrocken, was die Arbeitsagentur da so behauptet hat:

Och, wenn ich dich verschreckt habe, tut mir das ganz furchtbar leid...

gc schrieb am 07.04.2009 um 19:06:54:
bleibt aber der Anspruch auf die Arbeitsberechtigung EU nach § 12a ArGV...

...ich kann mich aber nur wiederholen:
Die Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter ist keine Beschäftigung, die nach 12 Monaten einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung begründet !!

gc schrieb am 06.04.2009 um 22:17:02:
Wenn in der DA der Arbeitsagentur dazu tatsächlich was anderes stehen sollte, wäre das schon ein ziemlich schwerwiegender Verstoß gegen das EU-Recht!

Fällt dir igendwann auch mal ein anderer Vorwurf ein - es wird langsam langweilig :gähn:

Zu finden in § 9 Nr. 8 ArGV - näher beschrieben in der folgenden DA:
Zitat:
2.9.811
Wissenschaftliche Mitarbeiter aus den neuen EU-Staaten ab

Nicht zum Arbeitsmarkt i.S. der Beitrittsverträge zugelassen sind wissenschaftliche Mitarbeiter.
Bei der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter steht grundsätzlich nicht eine Arbeit nach den am Arbeitsmarkt geltenden Arbeitsbedingungen im Vordergrund.
Es kann daher nach einem Jahr kein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung i. S. § 12a ArGV unter Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeiten geltend gemacht werden.


Demnach wird es bei keiner Agentur eine Arbeitsberechtigung geben.


Gruß
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Antwort #20 - 08.04.2009 um 09:41:02
 
gc schrieb am 06.04.2009 um 22:17:02:
Wenn in der DA der Arbeitsagentur dazu tatsächlich was anderes stehen sollte, wäre das schon ein ziemlich schwerwiegender Verstoß gegen das EU-Recht!

Ergänzend zu meiner Antwort nochmal der Hinweis hierauf:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1235500400/9#9
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Antwort #21 - 18.04.2009 um 10:14:28
 
C_Devil schrieb am 08.04.2009 um 09:09:42:
Och, wenn ich dich verschreckt habe, tut mir das ganz furchtbar leid...

...ich kann mich aber nur wiederholen:
Die Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter ist keine Beschäftigung, die nach 12 Monaten einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung begründet !!



Zumindest ein Gespür dafür, das so eine DA nicht allein das Maß aller Dinge ist, auch mal fehlerhaft und und an der von dir zitierten Stelle europarechtswidrig sein dürfte, könntest du doch auch Mitarbeiterin der Arbeitsagentur entwickeln?

Europarecht (hier: Beitrittsvertrag, EuGH Definitition Arbeitnehmer) geht nun mal vor Gesetz, Gesetz geht vor VO, VO geht vor DA.

Ich bleibe dabei:
Auch ein wiss. Mitarbeiter ist ein am Arbeitsmarkt tätiger Arbeitnehmer.
Das sieht auch die Sozialversicherung so.
Die DA ist an der Stelle nun mal leider falsch.

Der Anspruch auf die Arbeitsberechtigung EU kann und sollte hier daher ggf. eingeklagt werden.

gc
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Tippi
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Antwort #22 - 18.04.2009 um 10:55:58
 
gc schrieb am 18.04.2009 um 10:14:28:
Zumindest ein Gespür dafür, das so eine DA nicht allein das Maß aller Dinge ist, auch mal fehlerhaft und und an der von dir zitierten Stelle europarechtswidrig sein dürfte, könntest du doch auch Mitarbeiterin der Arbeitsagentur entwickeln?


Deine Post sind auch ohne persönliche Angriffe lesenswert.

Bitte unterlasse solche Bemerkungen.

Gruß

Tippi
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C_Devil
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Antwort #23 - 18.04.2009 um 11:59:37
 
gc schrieb am 18.04.2009 um 10:14:28:
Zumindest ein Gespür dafür, das so eine DA nicht allein das Maß aller Dinge ist, auch mal fehlerhaft und und an der von dir zitierten Stelle europarechtswidrig sein dürfte, könntest du doch auch Mitarbeiterin der Arbeitsagentur entwickeln?

Im Hinblick auf die NUB werde ich mit dir nicht über die DA diskutieren.
Zitat:
Insbesondere sollen die vielen Regelungen im Aufenthaltsgesetz und zu allen relevanten Vorschriften erläutert werden. Es sind keine Diskussionen erwünscht, ob das Recht, so wie es ist, gut oder schlecht ist. Grundsatzdiskussionen über Verfassungsmäßigkeit des AufenthG etc. sind daher fehl am Platz; gleiches gilt für moralische Wertungen, Hinterfragungen, Beistandsbekundungen.

Und übrigens, deine immer wieder angebrachten persönlichen Angriffe tangieren mich in keinster Weise.
Für mich zeugt deine Einstellung eher davon, dass du wohl ein grundsätzliches Problem mit der Agentur, vielleicht aber auch nur mit mir hast.


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Antwort #24 - 18.04.2009 um 12:34:28
 
C_Devil schrieb am 18.04.2009 um 11:59:37:
Im Hinblick auf die NUB werde ich mit dir nicht über die DA diskutieren.

Die DA ist keine Rechtsvorschrift, sondern eine dienst- bzw. arbeitsrechtliche Anweisung der Bundesagentur an ihre Beschäftigten. Von daher sind Diskussionen darüber, ob DA-Inhalte mit den Rechtsvorschriften übereinstimmen oder nicht, schon nötig...
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Antwort #25 - 18.04.2009 um 14:08:01
 
tapir schrieb am 18.04.2009 um 12:34:28:
Von daher sind Diskussionen darüber, ob DA-Inhalte mit den Rechtsvorschriften übereinstimmen oder nicht, schon nötig...  

Dann diskutiert euch von mir aus 'nen Wolf darüber - künftig ohne mich, denn ich halte diese Diskussion zumindest an dieser Stelle für wenig sinnvoll.
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Antwort #26 - 18.04.2009 um 14:15:30
 
C_Devil schrieb am 18.04.2009 um 14:08:01:
denn ich halte diese Diskussion zumindest an dieser Stelle für wenig sinnvoll

Das sagtest Du letztes Jahr auch schon, als es um die seinerzeit noch in der DA enthaltenen Irrtümer zum Thema Daueraufenthaltsrecht und Arbeitsmarktzugang ging. Nachdem das Thema hier ausgiebig behandelt worden war und einige Betroffene sich an verschiedene Stellen gewandt hatten, wurde die DA geändert. Frag mal diejenigen, die bei Euch Prozesse führen, was ein Richter sagt, wenn die Bundesagentur sich in einem Prozess auf die DA beruft. Der lächelt müde, at best. Vor diesem Hintergrund ist kaum nachvollziehbar, wieso eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Frage, ob die DA die Rechtslage richtig wiedergibt, nicht "sinnvoll" sein soll.
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Antwort #27 - 18.04.2009 um 14:56:57
 
C_Devil schrieb am 18.04.2009 um 14:08:01:
Dann diskutiert euch von mir aus 'nen Wolf darüber - künftig ohne mich, denn ich halte diese Diskussion zumindest an dieser Stelle für wenig sinnvoll.


Ich könnte mir denken, dass unsere Diskussionen hier - ggf. kombiniert mit Eingaben der Betroffenen an zuständige Stellen z.B. bei Bundestag, Bundesregierung bzw. der EU - zu einer Änderung der Praxis der BA und der DA auch in diesem Punkt führen werden.

Ich halte solche Diskussionen hier deshalb sogar für äußerst sinnvoll, zumal damit dann nicht nur joska geholfen wäre Zwinkernd

Schließlich geht es uns hier um eine ganz konkrete Behördenpraxis in einer ganz bestimmten Fallkonstellation, keineswegs allgemein um die Verfassungsmäßigkeit des Ausländerrechts als solchem oder ähnlich allgemeines Gelabere.

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