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kein ALG 1 oder Arbeitsgenehmigung nach 3.5 J Anstellung aus neuEU (Gelesen: 10.417 mal)
Themen Beschreibung: kein Arbeitsgenehmigung weil promotionsstudent?-> kein ALG1?
joska
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13.03.2009 um 19:50:44
 
Hallo!

Ich habe bei meiner Recherche im Forum noch nicht ganz meinen Fall erkannt, daher muß ich einen neuen Thread öffnen:

Kurz:
Ich könnte zwar praktisch Problemlos Arbeiten, dürfe aber nicht ALG1 beziehen, denn ich stünde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung...
Jursitisch handelt es sich zwei wohl getrennte Fragen: 1: kann ich ein Arbeitserlaubnis bekommen und 2: wenn nicht, dann kann ich doch ALG1 beziehen ? Mindestens eine muß mit 'ja' beantwortet werden, sonst...

Lang:
Ich bin Ungar (also recht freizügig, aber Arbeitsmarktszugangsmäßig übergangsgeregelt),
bin seit 8. Mai 2005 in Deutschland und
war als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der HUBerlin 1.6.2005-31.12.2008 (=3,5jahre) steuerpflichtig beschäftigt - eine Bewilligungfreie Tätigkeit.

"leider"habe ich mich nach einem Jahr auch als Promotionstudent (Doktorand, Postgraduate student) eingeschrieben (wegen Vergünstigungen, etc.), was mir jetzt zu schaden kommt...

Ich bin seit 1.1.09 Arbeitslos, aber alle Erkundungen zuvor haben ergeben, daß ich nach 3,5 Jahren Beitragszahlung problemlos Arbeitslosengeld I beziehen kann, um zu überbrücken (leider zu üblich bei Doktoranden).

Den Antrag auf ALG1 habe ich nach einer kleinen Diskusion (ist Promotionsstudentenstatus ALG1-hinderungsgrund -  s. unten) bei der AAgetur abgegeben.
Dann bekam ich eine "Zwischenmitteilung" von der SBin das sie über meinen Antrag "nur Vorläufig entscheiden konnte"  denn ich muß eine "EU Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung" nachreichen.  (was auch immer der Status "vorläufig" dann in der Praxis heißt... erste überweisung hatte ich bekommen, muß ich es evtl zurückzahlen..??)

Anruf in der zustandigen Abteilung der AAgentur (recht umgängliche leute!) hat ergeben, dass ich die erforderlichen 3 jahre nicht erfülle - denn von meinen vier jahren war ich während drei jahre als Promotionsstudent eingeschrieben und diese zeiten zählen nur zur hälfte (denn dann war der Zweck meines Aufenthalt die Ausbildung.)

Erste frage also: werden Promotionsstudenten in diesem Zusammenhang normalen (undergraduate) Studiengängen wirklich gleichgestellt? Als Doktorand hat man ja schon einmal "fertigstudiert".
Der freundliche Herr in der Erlaubnis Abteilung meinte ja, kein unterschied , aber ich hatte den eindruck, so ganz genau versteht er die Unterscheidung nicht.

Möglichkeit 1:  ist hier versuchen anzugreifen  (man munkelt, daß Promotionsstudenten oft in einer juristichen grauzone liegen)
Dann den Antrag mit hinweis af den entsprechenden Paragraphen abzugeben.
Ein Verschweigen meines Studentenstatus obwohl kurzfristig evtl. praktizierbar,  wäre wohl ein unvertretbares Risiko.

[ Ich bemerke, dass ich meinen ALG-1 Antrag fast nicht abgeben konnte, weil die junge bearbeiterin und auch ihr nachbar trotz meines gezielter Nachhakens nur die Formel "student->kein ALG1" kannten, aber in der Tat ist der Status promotionsstudent hiervon ausgenommen - und ich  war schon beim Aufstehen, aber doch nochmal bei einer weiteren Kollegin nachgefragt - und jaaa, die kannte den unterschied... nochmal knapp davongekommen  :-X ]

Anders gefragt: ist denn Sozialrecht und Arbeitsrecht wirklich so unterschiedlich geregelt in bezug auf "Promotion" ?

Weiter zu möglichkeit 2:
Heute mich die Leistungsabteilung aufm Handy angerufen (sic!), die SB meinte, na wenn keine solche arbeitserlaubnis, dann wahrscheinlich auch kein ALG 1, ...denn ich stünde der Deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Wird aber die SB entscheiden und sie konnte dann nichts verbindliches sagen - und welche Art von erlaubnis Sie meinte, wußte sie wohl selber nicht, ich noch weniger.

Aber:
bei vorliegen eines Jobangebots kann man für mich eine Arbeitsgenehmigung für diese Tätigkeit stellen und zwar ohne Vorrangprüfung ! .
Nämlich (wie mir der freundliche Herr mitgeteilt hat)  seit 1. Jänner 2009 wird einem neu-EU bürger mit Hochschulabschluss  für eine (i)der qualifikation entsprechende Tätigkeit mit (ii)ortsüblichen arbeitsbedingungen die Arbeitserlaubnis-EU erteilt, ohne dass auch noch die verhaßte Vorrangprüfung erfolgen würde, änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung par. 12b
http://www.buzer.de/gesetz/8452/a157221.htm

(Also nicht nur für Ingenure, wie bisher, !)

Dh. sollte ich arbeiten wollen, wäre das kein problem, aber ALG 1 kann ich nicht beziehen, weil ich keinen "Arbeitsmarktszugang" habe.

Möglichkeit 2: 
Aber wird damit das Argument, nicht hinfällig (auf eine juristisch greifbare weise)?
kann ich ggüber der AAgentur erfolgreich damit argumentieren (welcher paragraph?)


------------
Nächste woche wirds spannend, hoffe daß ich hier bis dahin hinweise erhalte.

Das raubt mir echt den schlaf, weil ich das thema Geld für die nächsten Monate unter "endlich(!) erledigt" engeordnet habe...

Das ALG II - für seine Fans nur Harz IV -  darf ich dann vielleicht auch nicht beziehen - und selbst wenn... 400 EUR reichen für meinen ach so EU-freizügigen Lebensstil so nicht ganz... (hatte vorher anderhalbtausend netto)

Die leute bei der Arbeitsagentur sind meistens nicht unangenehm (bis auf den Arbeitsmarktberater), aber die linke tentakel hat keine ahung was die rechte und die anderen 5 tun....und man wird,  wie man sieht, leicht wegen mangelnder kenntnisse Seitens der Agenturleuten abgewiesen.

Ich bedanke mich im Voraus für die Kommentare!
jo
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Antwort #1 - 13.03.2009 um 21:15:26
 
So ein langes posting und doch hab ich was vergessen:
für Österreich besitze ich ein sog. "Niederlasungsnachweis", was mir unbegrenzten Zugang zur österr. arbeitsmarkt schafft.
Aber ich bezweifle daß das relevant ist.
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Antwort #2 - 13.03.2009 um 21:50:20
 
Hi,

lass Dir keine grauen Haare wachsen. Hast Du die ARGE gefragt, warum Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst? Möglicherweise weiss die normale SB nicht, wie das abläuft.

Ansonsten Einspruch einlegen. Die Ösiberechtigung nützt Dir allerdings in D nichts.

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joska
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Antwort #3 - 14.03.2009 um 23:12:35
 
ryka schrieb am 13.03.2009 um 21:50:20:
 lass Dir keine grauen Haare wachsen. Hast Du die ARGE gefragt, warum Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst? Möglicherweise weiss die normale SB nicht, wie das abläuft.  


Sorry verstehe nicht ganz: ARGE= Arbeitsagentur?  ( arge-sgb2.de ) Ich bin doch mit denen die ganze zeit im Gespräch. unter "SB" verstehe ich übrigens Sachbearbeiter/in, liege ich damit daneben..?  den ausdruck "dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen" hat sie im telefongespräch erwähnt, bzw. es stimmt mit meinen vorkenntnissen überein (Ösilandische vorschriften folgen meist den deutschen ähnlicher logik)

ryka schrieb am 13.03.2009 um 21:50:20:
Ansonsten Einspruch einlegen.  


Keine grauen haare... naja, ich dachte hier könnte ich qualifizierte meinungen einholen, wie die rechtslage wirklich ist. Sollte mein Fall eindeutig sein, dann ist zumindest diese Sorge weg. Ich denke, ich werde den entsprechenden hinweis der SB faxen und werde damit mir und ihr zusatzaufwand ersparen.
Ich muß sowieso noch zB. mit dem "Arbeitsmarktberater" ringen, der mir evtl. die leistung kürzt wenn ich ein Angebot aus hinterwupsburg ablehne(ich bin bereit nach Wien oder Ungarn zu ziehen aber nicht sonstwo)... keine ahnung über das praktische handhaben, jedenfalls  brauche ich Leistungen, die weggekürzt werden können, sonst machts ihm ja keinen spaß:->
zumindest paßt mein User-motto perfekt zum ALG ...!

Aber halt, in thread
" Daueraufenthaltsrecht - welche Vorteile habe ich "
lese ich

C_Devil schrieb am 24.02.2009 um 23:20:13:
Der größte Vorteil ist, dass du, sobald du mit im Besitz des Daueraufenthaltsrechtes-EU bist und eine Arbeitsgenehmigung beantragst,
sofort Anspruch auf eine unbefristete & unbeschränkte (=Bundesrepublik Deutschland - ohne Vorrangprüfung und Arbeitgeberbindung)
Arbeitsberechtigung-EU gemäß § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung.

Das gilt unabhängig, ob du das Studium abgeschlossen hast oder nicht.

Hier der Auszug aus der dazugehörigen Durchführungsanweisung:
Zitat:
2.12a.910 Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts-EU

Inhaber einer Bescheinigung nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU (Daueraufenthaltsrecht-EU) haben einen unbeschränkten Arbeitsmarkt-
zugang im Bundesgebiet.
Sofern der Arbeitsagentur eine von der Ausländerbehörde ausgestellte Bescheinigung nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU vorgelegt wird,
ist auf Antrag eine Arbeitsberechtigung-EU zu erteilen.


natürlich habe ich auch diese "Freizügigkeitsbecheinigung" aber... Das steht doch im glatten wiederspruch zur Ubergansregelung fur die neuen EU laender: freizugigkeit ja, Arbeitsmarktzugang: naja Smiley (auch die von mir thread-Anfang zitierte par. 12b haette dann keinen sinn) ?
meint ihr wirklich, daß der Mitarbeiter in der Zuständigen Abteilung der AAgentur das nicht wüßte?
Schockiert/Erstaunt bin jetzt verwirrt.


schönen Abend!
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Antwort #4 - 16.03.2009 um 13:50:21
 
joska schrieb am 14.03.2009 um 23:12:35:
Aber halt, in thread
" Daueraufenthaltsrecht - welche Vorteile habe ich "
lese ich

OK, das war quatsch, in jenem thread ging es um das "daueraufenthaltsrecht", was man erst nach 5 jahren aufenthalt "erwirbt" - das bezieht sich natürlich nicht auf mich (erst 4 jahre).

Ich bitte um weitere Hinweise, Meinungen, und danke im Voraus  !
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Plim
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Antwort #5 - 16.03.2009 um 13:55:00
 

Moin,

auch wer im Moment keine Arbeitsgenehmigung besitzt, aber theoretisch eine solche bekommen könnte, steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Daran sollte der Alg 1-Anspruch imho nicht scheitern.
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schweitzer
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Antwort #6 - 16.03.2009 um 14:23:46
 
joska schrieb am 13.03.2009 um 19:50:44:
Aber:
bei vorliegen eines Jobangebots kann man für mich eine Arbeitsgenehmigung für diese Tätigkeit stellen und zwar ohne Vorrangprüfung ! .
Nämlich (wie mir der freundliche Herr mitgeteilt hat) seit 1. Jänner 2009 wird einem neu-EU bürger mit Hochschulabschlussfür eine (i)der qualifikation entsprechende Tätigkeit mit (ii)ortsüblichen arbeitsbedingungen die Arbeitserlaubnis-EU erteilt, ohne dass auch noch die verhaßte Vorrangprüfung erfolgen würde, änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung par. 12b


Inzwischen wäre es wahrscheinlich sogar, allerdings im Ermessenswege möglich, dass Du jede Tätigkeit ohne Vorrangprüfung ausüben könntest - siehe dazu § 9 BeschVerfV:

Zitat:
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

   1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
   2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten

   1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
   2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
   3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.



Aber eigentlich ist es noch einfacher, denn Dir müsste auf Antrag von der Arbeitsagentur eine Arbeitsberechtigung-EU erteilt werden können, denn es gilt
das hier
. (Blaues bitte klicken!)

Du stehst damit dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung und hast somit auch Anspruch auf die Zahlung von ALG I.

=schweitzer=
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joska
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Antwort #7 - 16.03.2009 um 18:23:16
 
schweitzer schrieb am 16.03.2009 um 14:23:46:
Aber eigentlich ist es noch einfacher, denn Dir müsste auf Antrag von der Arbeitsagentur eine Arbeitsberechtigung-EU erteilt werden können, denn es gilt das hier. (Blaues bitte klicken!)


Vielen Dank für den Hinweis!
Das wäre wundervoll aber... aber gibt C_devil unter "das hier" nicht an, das Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV § 12 a (1)  zu zitieren....? oder mißverstehe ich was?
jedenfalls ist in der aktuellen version von  12-monatige Zulassung zum Arbeitsmarkt  keine spur  (habe im i4a gesetzesarchiv nicht das passende gefunden):
www.buzer.de/gesetz/5454/a74828.htm

- ganz unabhängig davon hat mich der freundliche herr von der beschäftigungsgenehmigungserteilungsabteilung der Arbeitsagentur gerade auf  ArGV § 12 b hingewiesen, unwahrscheinlich daß er 12a nicht kennt.

Aus welchem Paragraphen das von ihm angegebene erforderliche 3 jahre Aufenthalt (aber als nichtstudent, s. ganz oben) für die Arbeitserlaubnis kommt weiß ich im moment auch nicht.

schönen tag noch...
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Antwort #8 - 16.03.2009 um 20:37:06
 
Plim schrieb am 16.03.2009 um 13:55:00:
Moin,
auch wer im Moment keine Arbeitsgenehmigung besitzt, aber theoretisch eine solche bekommen könnte, steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Daran sollte der Alg 1-Anspruch imho nicht scheitern.

Sehe ich zwar auch so, aber leider teilen die Kollegen des Alg I-Bereiches die Auffassung nicht.

Auf gezieltes Nachfragen bekomme ich folgende Antwort: "Keine Arbeitsberechtigung in der Hand - keine Verfügbarkeit - kein Alg I."

Wobei ich - ganz persönlich - das Gefühl habe, dass die Problematik einfach noch nicht oft genug aufgetreten ist, damit da eine grundsätzliche Klärung erfolgt.

joska schrieb am 16.03.2009 um 18:23:16:
ganz unabhängig davon hat mich der freundliche herr von der beschäftigungsgenehmigungserteilungsabteilung der Arbeitsagentur gerade aufArGV § 12 b hingewiesen

Ich sehe nicht, inwieweit dir § 12b ArGV für die Durchsetzung eines Alg I-Anspruches weiterhelfen sollte hä?
Dabei geht es um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU (AE-EU) ohne Vorrangprüfung, die aber an einen Arbeitgeber gebunden ist, nicht aber um die
Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU (AB-EU).
Im Klartext:
Du erhälst eine AE-EU im Rahmen des § 12 b ArGV, dann entfällt jedoch die Notwendigkeit für Alg I, da du einen Job hast.

schweitzer schrieb am 16.03.2009 um 14:23:46:
Aber eigentlich ist es noch einfacher, denn Dir müsste auf Antrag von der Arbeitsagentur eine Arbeitsberechtigung-EU erteilt werden können, denn es gilt das hier. (Blaues bitte klicken!)

§ 12 a ArGV (hier DA 2.9.811) trifft hier leider auch nicht zu, da Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht die Voraussetzung der 12-monatigen
Zulassung zum Arbeitsmarkt erfüllen.

Zitat:
2.9.811
Wissenschaftliche Mitarbeiter aus den neuen EU-Staaten ab 1. Mai 2004
Nicht zum Arbeitsmarkt i.S. der Beitrittsverträge zugelassen sind wissenschaftliche Mitarbeiter.
Bei der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter steht grundsätzlich nicht eine Arbeit nach den am Arbeitsmarkt geltenden Arbeitsbedingungen im Vordergrund. Es kann daher nach einem Jahr kein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung i. S. § 12a ArGV unter Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeiten geltend gemacht werden.


joska schrieb am 16.03.2009 um 18:23:16:
Aus welchem Paragraphen das von ihm angegebene erforderliche 3 jahre Aufenthalt (aber als nichtstudent, s. ganz oben) für die Arbeitserlaubnis kommt weiß ich im moment auch nicht.  

Das begründet sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV, der im Rahmen des Günstigkeitsprinzips (§284 Abs. 6 SGB III) analog für Staatsangehörige aus den
neuen EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden ist.

joska schrieb am 16.03.2009 um 18:23:16:
habe im i4a gesetzesarchiv nicht das passende gefunden

Hier findest du alle Gesetze und dazugehörige Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit guck


Gruß
C_Devil
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Antwort #9 - 16.03.2009 um 21:36:41
 
Vielen Dank für die Kommentare!

C_Devil schrieb am 16.03.2009 um 20:37:06:
joska schrieb am Heute um 18:23:16:
Aus welchem Paragraphen das von ihm angegebene erforderliche 3 jahre Aufenthalt (aber als nichtstudent, s. ganz oben) für die Arbeitserlaubnis kommt weiß ich im moment auch nicht.  

Das begründet sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV, der im Rahmen des Günstigkeitsprinzips (§284 Abs. 6 SGB III) analog für Staatsangehörige aus den
neuen EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden ist.


Danke!! und im § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV steht drinnen:
" 3) Auf die Aufenthaltszeit nach Abs. 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet "
genau das habe ich nicht gewusst als ich mich als promotionsstudent eingeschrieben habe - sonst hätte ich es nicht getan! denn notwendig ist es nicht, viele tun das erst kurz vor dem abschluss. Aber gerade deswegen hoffe ich, daß doktoratstudien nicht unter "§ 16 des Aufenthaltsgesetzes "  fallen?
http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65949.htm

Kennt jemand dafür Anhaltspunkte, die die Arbeitsgenehmigungsabteilung der AAgentur evtl. überzeugen würde?


Was passiert sonst? nach einer gewissen Wartefrist wird mir der "vorläufige" Anspruch entzogen...
Muß ich dann die erhaltenen anderhalb monatsleistungen auch noch zurückzahlen ?? (obwohl ich echt nichts dafür kann, dass das problem erst jetzt rauskommt, ich habe ja schon im sommer wegen Anspruch gründlich nachgefragt...)

Ich vermute nähmlich, daß
C_Devil schrieb am 16.03.2009 um 20:37:06:
Sehe ich zwar auch so, aber leider teilen die Kollegen des Alg I-Bereiches die Auffassung nicht.
Auf gezieltes Nachfragen bekomme ich folgende Antwort: "Keine Arbeitsberechtigung in der Hand - keine Verfügbarkeit - kein Alg I."
Wobei ich - ganz persönlich - das Gefühl habe, dass die Problematik einfach noch nicht oft genug aufgetreten ist, damit da eine grundsätzliche Klärung erfolgt.

nicht so klingt, als ob ich mit einer kleinen berufung oä. so einfach durchkommen würde...

Dann darf ich einen ähnlichen hürdenlauf wegen ALG II machen, (hab's mir noch nicht angeschaut), vielleicht hab ich ähnliche probleme.
Traurig

trotzdem vielen Dank!
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Antwort #10 - 17.03.2009 um 08:24:00
 
Hey joska,

joska schrieb am 16.03.2009 um 21:36:41:
Dann darf ich einen ähnlichen hürdenlauf wegen ALG II machen, (hab's mir noch nicht angeschaut), vielleicht hab ich ähnliche probleme. Traurig  

Ich bin kein Leistungsrechtler, weder für Alg I noch für Alg II - daher erfolgen alle Angaben ohne Gewähr Zwinkernd, aber wenn ich mir die Anspruchsvoraussetzungen für Alg II so ansehe, dann heißt es in § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II: Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen,
die erwerbsfähig sind.

Die Erwerbsfähigkeit wird nach § 8 SGB II wie folgt definiert:
Abs. 1:
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Abs. 2 - und hier liegt der Haken:
Im Sinne von Abs. 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist
oder erlaubt werden könnte.
*

Wie die Alg II-Leistungsträger die Aussage "oder erlaubt werden könnte" im Einzelnen definieren, kannst du vermutlich nur mit deinem
Ansprechpartner vor Ort klären.

*
Das bestätigt die gestrige Aussage von Plim, findet sich aber nur im SGB II (Alg II).
Plim schrieb am 16.03.2009 um 13:55:00:
Moin,
auch wer im Moment keine Arbeitsgenehmigung besitzt, aber theoretisch eine solche bekommen könnte, steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Daran sollte der Alg 1-Anspruch imho nicht scheitern.

Die Regelungen zur Verfügbarkeit bei Alg I werden in § 119 SGB III aufgeführt - eine so konkrete Aussage wie oben ist dort nicht enthalten.
Ich würde mit der SB sprechen und mal konkret unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 SGB II nachhaken, ob es eine entsprechende Regelung nicht
auch für Alg I gibt - ich finde, einen Versuch ist's auf alle Fälle wert.


Gruß
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Antwort #11 - 17.03.2009 um 17:57:12
 
C_Devil schrieb am 17.03.2009 um 08:24:00:
Die Regelungen zur Verfügbarkeit bei Alg I werden in § 119 SGB III aufgeführt - eine so konkrete Aussage wie oben ist dort nicht enthalten.
Ich würde mit der SB sprechen und mal konkret unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 SGB II nachhaken, ob es eine entsprechende Regelung nicht
auch für Alg I gibt  

Danke für den wertvollen Hinweis !!  ich habe allerdings keinen direkten Kontakt zu meiner SB (ich wurde zwar von der leistungsabteilung angerufen aber die hat mir das auch gesagt), ich kann Ihr das aber E-mailen und Faxen.

aber vielleicht weiß jemand zum anderen punkt etwas?  wenn ich nämlich § 16 des Aufenthaltsgesetzes (s. link)  anschaue, hab ich echt nicht das gefühl dass das auf mich bezieht (zB. war ich  a schon ein jahr da als ich mich eingeschrieben habe):
joska schrieb am 16.03.2009 um 21:36:41:
im § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV steht drinnen:
" 3) Auf die Aufenthaltszeit nach Abs. 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet " (...)  hoffe ich, daß doktoratstudien nicht unter "§ 16 des Aufenthaltsgesetzes "fallen?   siehe:  http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65949.htm  

Aber natürlich wenn die Mitarbeiter der Agentur das Gesetz so frei auslegen können/wollen, wie im Janus'  Fall, dann fällt alles drunter...Griesgrämig  
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1226920358/2#6      (letzter absatz)

Und falls jemand Erfahrungen oä. hat, was passiert wenn sie (m)einen "vorläufig" bewilligten Anspruch Doch zurückziehen (wie lange es dauert, muß ich zurückzahlen oder nicht) bin ich natürlich  extrem dankbar.

Danke nochmal!!   joska
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Antwort #12 - 18.03.2009 um 11:27:52
 
Hey joska,

C_Devil schrieb am 17.03.2009 um 08:24:00:
Die Regelungen zur Verfügbarkeit bei Alg I werden in § 119 SGB III aufgeführt - eine so konkrete Aussage wie oben ist dort nicht enthalten.  

Kurzes Update:


Habe gerade genau den gleichen Fall (Ablehnung Alg I aufgrund fehl. Verfügbarkeit) im Rahmen des Widerspruches auf den Tisch bekommen und auch mit meiner Widerspruchsstelle darüber gesprochen.

Die Tatsache, dass du derzeit keine AE-EU hast, hat nicht automatisch zur Folge, dass du aufgrund fehlender Verfügbarkeit kein Alg I beziehen kannst.

Gib mal deiner SB einen kleinen Hinweis auf die DA 3.1.4.1 zu § 119 SGB III, insbesondere auf die Abs. 3 & 4.
Zitat:
EU-Staatsangehörige - Mitgliedstaaten seit 01.05.2004 (119.155)
(3) Staatsangehörigen der zum 01.05.2004 und zum 01.01.2007 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten wird kein Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG erteilt. Für die Ausübung einer Beschäftigung benötigen sie eine Arbeitsgenehmigung-EU, die als Arbeitsberechtigung-EU oder Arbeitserlaubnis-EU erteilt wird (§ 284 SGB III, §12a ArGV). Arbeitnehmer mit einer Arbeitsberechtigung-EU dürfen ohne zeitliche, räumliche oder branchenbezogene Einschränkungen Beschäftigungen ausüben. Liegt eine Arbeitsberechtigung-EU nicht vor, ist eine Arbeitserlaubnis-EU erforderlich.

(4) Beschäftigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt - Verfügbarkeit (119.156)
Das Beschäftigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt steht der Verfügbarkeit eines ausländischen Arbeitslosen, der sich erlaubt in Deutschland aufhält, nicht entgegen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslose aktuell keinen Aufenthaltstitel (oder Arbeitsgenehmigung-EU; vgl. Abs. 3) besitzt, der ihm die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt
(Ausnahmen siehe Abs. 5).

Demnach sollte es jetzt kein Problem mehr darstellen, dass deine Agentur deinen Alg I-Anspruch befürwortet Smiley

Plim schrieb am 16.03.2009 um 13:55:00:
Moin,
auch wer im Moment keine Arbeitsgenehmigung besitzt, aber theoretisch eine solche bekommen könnte, steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Daran sollte der Alg 1-Anspruch imho nicht scheitern.

Womit deine Auffassung bestätigt ist Zwinkernd


Gruß
C_Devil
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Antwort #13 - 06.04.2009 um 18:45:47
 
Hallo nochmal ! Entschuldigt die Lange Abwesenheit!
Zuallererst riesengroßer Dank an C_Devil, es hat funktioniert. Ich mußte zwar nochmal extra anrufen, denn emails lesen ist wohl nicht einfach, aber dann hat die Leistungsabteilung netterweise zurückgerufen uund seitdem habe ich auch den Bescheid!
Vielen Dank an alle Kommentatoren Smiley
lG
joska
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Antwort #14 - 06.04.2009 um 19:06:23
 
joska schrieb am 06.04.2009 um 18:45:47:
Zuallererst riesengroßer Dank an C_Devil, es hat funktioniert. Ich mußte zwar nochmal extra anrufen, denn emails lesen ist wohl nicht einfach, aber dann hat die Leistungsabteilung netterweise zurückgerufen uund seitdem habe ich auch den Bescheid!

Immer wieder gerne, freut mich, dass ich dir helfen konnte.

Ach ja, danke für die Rückmeldung :paletti
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