DiMeZ schrieb am 25.03.2009 um 01:14:01: Zitat:Doc John Holliday schrieb am 12.03.2009 um 10:27:37:
aber bei einer Höhe von 120 Tagessätzen bei einer Vorstrafe dürfte schon ein beachtliches Verschulden vorliegen
was meinst du damit genau?
Ich denke mal, der Doc meint folgendes:
Wenn Deine Verurteilung zu 120
TS die einzige war, wenn Du also gleich beim ersten Mal, als Du vorm Kadi gestanden hast, gleich zu einer so hohen Strafe verurteilt worden bist, dann muss das schon ein dicker Hund gewesen sein, wohl eher nicht der versehentlich eingesteckte Schokoriegel bei EDEKA....
Die
EBH fordert allerdings den kompletten BZR-Auszug an, aus dem nicht nur die Höhe der Strafe, sondern auch das Delikt und das Aktenzeichen hervorgehen. Die
EBH wird sich dann ggf. noch die Prozessakte anfordern und diese auswerten. Und der Inhalt der Akte wird maßgeblichen Einfluss auf die Ermessensentscheidung - zumindest auf das Votum der Vorlage bei der entscheidenden Behörde - haben.
Bei einer Verurteilung in dieser Höhe allerdings wird kaum von einer geringfügigen Überschreitung - immerhin Überschreitung um 1/3 - ausgegangen werden können.