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Einbürgerung (Gelesen: 3.856 mal)
Themen Beschreibung: Recht auf Einbürgerung mit einem Hacken
DiMeZ
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i4a rocks!


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10.03.2009 um 00:42:42
 
Hallo Zusammen,

ich habe mal eine Frage in der Hoffnung, dass ich hier weitergeholfen werde.

Ich bin seit 11 Jahren hier in BRD habe hier studiert und arbeite seit mehr als ein jahr fest. mein Wohnsitz ist in Rheinlandpfalz. Ich habe die Staatsbürgerschaft beantragt. Ich erfülle alle Vorraussetzung bis auf eins:
ich habe eine strafe von 120 TS seit 2001. Laut meine Informationen bin ich vorbestraft und das ist ein Hinderniss für mein Vorhaben.

kann mich jemand aufklären, ob es so ist wie ich es sehe und wenn ja wie ich am besten vorgehen kann?

vielen Dank im Voraus
DiMeZ
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 10.03.2009 um 08:54:53
 
DiMeZ schrieb am 10.03.2009 um 00:42:42:
kann mich jemand aufklären, ob es so ist wie ich es sehe und wenn ja wie ich am besten vorgehen kann?


Du müsstest einen Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses stellen - nähere Informationen findest Du
hier
. (Blaues bitte klicken!)

Zur womöglich spannenden Frage, wann eine Löschung im BZR erfolgen könnte, hilft vielleicht der unten auf der angegebenen Seite gegebene Hinweis auf telefonische Kontaktmöglichkeit bei weiteren Fragen.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #2 - 10.03.2009 um 11:45:44
 
Hallo Schweitzer,

danke für die schnelle Antwort.

Im Führungszeugnis ist nichts drin aber im BZR bleibt der Eintrag 10 Jahre drin.
Schau nun die Behörde nur nach was im Führungszeugnis drin steht? oder holen sie sich doch über BZR die Informationen?

besten Dank

DiMeZ
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schweitzer
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Antwort #3 - 10.03.2009 um 11:49:55
 
DiMeZ schrieb am 10.03.2009 um 11:45:44:
oder holen sie sich doch über BZR die Informationen?


Ja, davon ist auszugehen. - In den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum StAG heißt es dazu:

Zitat:
Bei strafmündigen Personen ist eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister anzufordern, um festzustellen, ob Verurteilungen (einschließlich der Anordnungen einer Maßregel der Besserung und Sicherung) des Einbürgerungsbewerbers vorliegen (vergleiche § 41 Abs. 1 Nr. 6 des Bundeszentralregistergesetzes).


=schweitzer=
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DiMeZ
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Antwort #4 - 10.03.2009 um 16:21:09
 
hmmmm das ist natürlich aus meiner Sicht sehr schade.

Den Antrag ist gestellt. Die blöde Strafe ist die Einzige bei mir gewesen und die ist im Jahre 2001 leider hochausgefallen.
ICh möchte nicht dass mein Antrag abgelehnt wird und ein Krimmineller bin ich alle Male nicht.

Nun was raten Sie mir wie ich am besten vorgehen soll?

Danke für den Support
DiMeZ
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Antwort #5 - 10.03.2009 um 16:25:30
 
Kannst dir ja mal den relevanten §§ im BZRG ansehen: http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html

DiMeZ schrieb am 10.03.2009 um 16:21:09:
Nun was raten Sie mir wie ich am besten vorgehen soll?  

Nun, wenn die Tilgungsfrist noch nicht um ist, kannst du nur abwarten.

Nachtrag: Vielleciht kannst du dir ja den Auszug aus dem BZR selber ausstellen lassen, dann hättest du gewissheit, falls das wirklich möglich ist, solltest du darauf achten dass dieser Auszug unbeschränkt ist.
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Ralf
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Antwort #6 - 10.03.2009 um 20:49:12
 
maki schrieb am 10.03.2009 um 16:25:30:
Nachtrag: Vielleciht kannst du dir ja den Auszug aus dem BZR selber ausstellen lassen,

Nein, das geht nicht. Allerdings eine Selbstauskunft
nach § 42 BZRG:

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__42.html
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DiMeZ
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Antwort #7 - 11.03.2009 um 19:06:42
 
abwarten und tee trinken bis es aus dem BZR gelöscht ist hört sich nicht gut an für mich!

ist es nicht so dass es ab 180 TS die Einbürgerung beeinträchtigt ist?
wenn es ein einzelner ausrutscher gewesen ist und seit dem keine Tat mehr begangen wurde.

zweite frage: kann man die einbürgerung zusichern?

Gruß
DiMeZ
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Antwort #8 - 11.03.2009 um 19:52:20
 
Hi,

Zitat:
§ 12a 

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht

1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und

3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sind diese zusammen zu zählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe
oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach Satz 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder Nr. 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.



Ist da irgendwas zu holen?
Bin mir nicht sicher ob mit 1. allgemein Jugendstrafen gemeint sind?

Ob nun 120TS geringfügig über 90TS sind, darüber kann man sicher geteilter Meinung sein. Wenn bei Dir ansonsten alles bestens ist - wer weis?

Zugesichert wird die Einbürgerung, damit Du Deine alte StA ablegen kannst, alles andere ist dann schon geklärt. Also nicht im Sinne von "wenn die Strafe aus dem BZR gestrichen ist, wirst Du eingebürgert".

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Doc John Holliday
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 12.03.2009 um 10:27:37
 
46 BZRG, vermutl. 15 Jahre Tilgungsfrist, dh. ein Antrag hat z.Zt keine Aussicht auf Erfolg, ob die Strafe nun die einzige ist ist unbeachtlich aber bei einer Höhe von 120 Tagessätzen bei einer Vorstrafe dürfte schon ein beachtliches Verschulden vorliegen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 25.03.2009 um 01:14:01
 
Doc John Holliday schrieb am 12.03.2009 um 10:27:37:
aber bei einer Höhe von 120 Tagessätzen bei einer Vorstrafe dürfte schon ein beachtliches Verschulden vorliegen

was meinst du damit genau?

bis wieviele jahren ist eine person als jung angesehen?
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Ralf
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Antwort #11 - 25.03.2009 um 09:22:56
 
öhm


Was hat das mit dem Alter der Person zu tun?
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Antwort #12 - 25.03.2009 um 09:37:37
 
DiMeZ schrieb am 25.03.2009 um 01:14:01:
Zitat:
Doc John Holliday schrieb am 12.03.2009 um 10:27:37:
aber bei einer Höhe von 120 Tagessätzen bei einer Vorstrafe dürfte schon ein beachtliches Verschulden vorliegen


was meinst du damit genau?


Ich denke mal, der Doc meint folgendes:

Wenn Deine Verurteilung zu 120 TS die einzige war, wenn Du also gleich beim ersten Mal, als Du vorm Kadi gestanden hast, gleich zu einer so hohen Strafe verurteilt worden bist, dann muss das schon ein dicker Hund gewesen sein, wohl eher nicht der versehentlich eingesteckte Schokoriegel bei EDEKA....

Die EBH fordert allerdings den kompletten BZR-Auszug an, aus dem nicht nur die Höhe der Strafe, sondern auch das Delikt und das Aktenzeichen hervorgehen. Die EBH wird sich dann ggf. noch die Prozessakte anfordern und diese auswerten. Und der Inhalt der Akte wird maßgeblichen Einfluss auf die Ermessensentscheidung - zumindest auf das Votum der Vorlage bei der entscheidenden Behörde  - haben.

Bei einer Verurteilung in dieser Höhe allerdings wird kaum von einer geringfügigen Überschreitung - immerhin Überschreitung um 1/3 - ausgegangen werden können.
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