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Adoption / Indonesien / Visum f. Deutschland (Gelesen: 7.925 mal)
sayasuami
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Antwort #15 - 06.04.2009 um 17:02:49
 
Hi,
vielleicht habt Ihr ja hierzu eine Idee:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1238767158
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sayasuami
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Antwort #16 - 06.04.2009 um 17:29:18
 
Neue Meldung von der Botschaft:
Die dt. Botschaft Jakarta ist der Ansicht, dass eine Adoption dort keine starke Wirkung entfaltet. D.h. sie hat uns mitgeteilt, dass eine Anerkennung vor dem zuständigen Vormundschaftsgericht beantragt werden muss.
tapir schrieb am 15.03.2009 um 15:34:19:
2. Hat die Adoption "starke Wirkungen" (Erläuterung siehe hier: http://www.bundesjustizamt.de/cln_092/nn_257850/DE/Themen/Zivilrecht/BZAA/BZAAIn.... Wenn nein: Das gesamte Verfahren muss in Deutschland durchlaufen werden.


tapir schrieb am 15.03.2009 um 18:19:19:
Wenn nein: muss nicht zwingend das gesamte Verfahren in Deutschland durchlaufen, vgl. § 3 AdWirkG. 

Die Botschaft hat sich zwar geäußert, aber ob sie der Ansicht ist, dass § 16a FGG grundsätzlich anwendbar ist, hat sie nicht mitgeteilt. Das wird interessant, weil meines Wissens auch das Bundesverwaltungsamt feststellen kann, ob das Adoptionsurteil nach § 16a FGG anerkannt werden kann.
Was ist einfacher? Vormundschaftsgericht oder BVA?
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Antwort #17 - 06.04.2009 um 23:16:10
 
sayasuami schrieb am 06.04.2009 um 17:29:18:
Das wird interessant, weil meines Wissens auch das Bundesverwaltungsamt feststellen kann, ob das Adoptionsurteil nach § 16a FGG anerkannt werden kann.


Bezüglich der Anerkennung durch das BVA, um welches Wissen handelt es sich denn da?

Übrigens können nur die Vormunschaftsgerichte verbindlich die Adoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz anerkennen oder die Wirkungen der Adoption feststellen.

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Antwort #18 - 07.04.2009 um 10:34:13
 
Blaise schrieb am 06.04.2009 um 23:16:10:
Bezüglich der Anerkennung durch das BVA, um welches Wissen handelt es sich denn da?


Entnommen habe ich das einer Handreichung (pdf/download) der deutschen Botschaft Südafrika. Also kein vermeintliches Wissen von vermeintlichen Experten.

Blaise schrieb am 06.04.2009 um 23:16:10:
Übrigens können nur die Vormunschaftsgerichte verbindlich die Adoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz anerkennen oder die Wirkungen der Adoption feststellen.

Danke für die Info. Genau das stand dort anders (hab den Text jetzt nicht hier).
Außerdem habe ich gehört, das die Feststellung über die Anerkennung ausländischer Urteile nach §16a FGG grundsätzlich von allen deutschen amtlichen Stellen getroffen werden können (allerdings im Regelfall vermieden werden sollen). Ist das falsch oder trifft das nicht auf Adoptionsurteile zu?
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Antwort #19 - 07.04.2009 um 19:38:15
 
sayasuami schrieb am 07.04.2009 um 10:34:13:
Entnommen habe ich das einer Handreichung (pdf/download) der deutschen Botschaft Südafrika. Also kein vermeintliches Wissen von vermeintlichen Experten.

Das hätte ich ja mal gerne selbst gelesen - vielleicht haben sie was falsch verstanden? Leider habe ich eine solche "Handreichung" weder auf der Homepage der Deutschen Botschaft Pretoria noch auf der Homepage des AA gefunden...

Zitat:
Außerdem habe ich gehört, das die Feststellung über die Anerkennung ausländischer Urteile nach §16a FGG grundsätzlich von allen deutschen amtlichen Stellen getroffen werden können (allerdings im Regelfall vermieden werden sollen). Ist das falsch oder trifft das nicht auf Adoptionsurteile zu?

Ja, jede amtliche Stelle kann im Rahmen der eigenen Aufgaben prüfen, ob eine ausländische Adoption wirksam ist. Nur ist niemand  (weder die Betroffenen noch andere Behörden) an eine solche Entscheidung nicht gebunden. Das bedeutet, dass die ausländische Adoption immer wieder geprüft werden könnte.

Aus diesem Grund wurde ja das AWirkG eingeführt, dass es eine für alle verbindliche Entscheidung gibt. Das hätten Sie übrigens auch auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz auch nachlesen können...

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Antwort #20 - 08.04.2009 um 23:18:28
 
Blaise schrieb am 07.04.2009 um 19:38:15:
Das hätte ich ja mal gerne selbst gelesen - vielleicht haben sie was falsch verstanden? Leider habe ich eine solche "Handreichung" weder auf der Homepage der Deutschen Botschaft Pretoria noch auf der Homepage des AA gefunden...

Der Hinweis auf das BVA dürfte sich auf die Zuständigkeit für die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen für im Ausland lebende Personen beziehen, vgl. den anderen thread.

M.E. wäre es sinnvoll, die beiden threads zusammenzuführen. Ggf. möchte der TS dies beim team anregen?
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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