dagobu schrieb am 10.03.2009 um 09:27:07:gilt für die 3 Jahre
AE zur Einbürgerung tatsächlich jede
AE? auch 25.5?
Dem Wortlaut des
StAG folgend kommt es lediglich auf den tatsächlichen, rechtmäßigen Bestand der Ehe mit einem Deutschen im Bundesgebiet, nicht aber auf das Innehaben einer bestimmten
AE, an.
dagobu schrieb am 10.03.2009 um 09:27:07:Und was bedeutet das "kann" bei der Formulierung der Einbürgerung. Heißt das, dass es wieder mal Ermessensentscheidung der Behörde ist, ob sie einbürgert oder nicht?
Die Einbürgerung nach § 9
StAG für Ehegatten Deutscher ist eine "Soll"-Einbürgerung, das heißt in der Regel oder grundsätzlich sind Ehegatten Deutscher auf Antrag privilegiert ("vorfristig") einzubürgern. - Ein Abweichen von dieser Regel, diesem Grundsatz müsste durch die zuständige Behörde einzelfallbezogen begründet werden.
Ein
Anspruch auf vorfristige Einbürgerung besteht hingegen in der Tat nicht.
Das "Kann" bezieht sich dann im Weiteren darauf, dass die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher nach den Bestimmungen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8
StAG erfolgt. - Das heißt z.B. dass der
LU gesichert sein muss (durch den Einbürgerungsbewerber oder seinen Ehegatten oder beide) usw.
dagobu schrieb am 10.03.2009 um 09:27:07:Stehen die Straftaten bezüglich der Aufenthaltserschleichung oder wie immer das heißt (1x falsche Identität angegeben 30 Tagessätze, 1x mit Duldung außerhalb des Landkreises aufgehalten 30 Tagessätze = insgesamt 60 Tagessätze) der Einbürgerung im Weg?
Grundsätzlich ja - problematisch ist eigentlich alles was noch im BZR steht, also noch nicht gelöscht worden ist.
In diesem Kontext verweise ich auf meine
hier
gegebene Antwort. (Blaues bitte klicken!)
dagobu schrieb am 10.03.2009 um 09:27:07:Und noch eins nebenbei: dürfen Nigerianer ihre originale Staatsbürgerschaft behalten wenn sie die deutsche annehmen?
In der Regel wohl nicht. Zumindest gehört Nigeria nicht zu den Staaten, die faktisch keine Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit vornehmen. - Ansonsten würde Mehrstaatigkeit nur hingenommen, wenn die Entlassung aus der bisherigen im Einzelfall unzumutbar wäre.
=schweitzer=