Meine Frau ist HK-Chinesin - war zuletzt 2 J. in Shanghai - kam 07-2008 nach Deutschland w-Sprachkurs - Hat 09-2008 in Deutschland Visum für Studium verlängert bis 08-2009. Haben uns kennengelernt in 08-2008. Entschieden zu heiraten 11 - 2008
- 15.12.2008 Ausreise aus Deutschland / Unterbrechung des Studiums meiner Frau
- 31.12 - 2008 in HK geheiratet (mit anschl. Besuch der Eltern in Shanghai)
- 12.01.2009 Rückreise aus Zeitgründen nach Deutschland mit bisherigem Visum (bis 30.08.2009) wegen Sprachkurs.
Jetzt verlangt meine AL-Behörde die erneute Ausreise meiner Frau nach Shanghai um dort formal das Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen (unterstützt allerdings mit schriftlicher Zusage zur Akzeptierung des Nachzuges).
Nach Aufenthaltsgesetz Kapitel Abschnitt 3 § 16 Absatz (2) KANN eine andere Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Meine Behörde sagt NEIN- Kann nicht.
Zur Info: Meine Frau ist inzwischen 41 und ich möchte Sie aufgrund Ihrer Qualifikation in meiner Unternehmung nach Aufenthaltsgenehmigung parallel zu Ihrem weiterführenden Deutsch-Sprachstudium (Erweitertem Sprachkurs) in meinem Betrieb anstellen.
- Hat die AL-Behörde Recht: Es geht nicht anders?
- Kann ich - irgendwie - den Aufwand einer erneuten Ausreise und damit die Unsicherheit für einen längeren Aufenthalt meiner Frau in China vermeiden?
- Gibt es weitere Alternativen für meine Ausländerbehörde anders zu entscheiden?
- Was ist, wenn meine Frau bis zum Ende Ihrer bisherigen Aufenthaltsgenehmigung als Studentin schwanger wird und nicht ausreisen kann für das formal in Schanghai zu beantragende Visum?
Viele Fragen - Vielen Dank im Voraus für euere Unterstützung!!!