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1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK (Gelesen: 16.937 mal)
Chinafrant
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Antwort #15 - 09.03.2009 um 19:46:11
 
Kennt jemand noch einen Zwischenschritt ohne Anwalt / oder ohne Nachgeben? Wer zahlt den Anwalt, wenn die ABH nachzugeben hat? Wer kann ggfls welchen Anwalt im Raum Rosenheim/München empfehlen?
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Antwort #16 - 09.03.2009 um 19:50:53
 
Chinafrant schrieb am 09.03.2009 um 19:18:21:
ABER wenn wir dem Verfahren wie vorgegeben nicht zustimmen, müsse die ABH meinen Antrag kostenpflichtig zurücknehmen UND "in diesem Falle sehen wir von einer Vorabzustimmung ab"


Hallo
ist nun ein Antrag auf Erteilung einer AE gestellt?
Was heisst dann die ABH muss deinen Antrag kostenpflichtig zurücknehmen? Zurücknehmen kann nur der Antragsteller!
Wenn der Antrag gestellt ist fordere eine schriftliche Entscheidung, und kein blah....
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Chinafrant
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Antwort #17 - 09.03.2009 um 20:30:58
 
Antrag ist gestellt! Rückantwort in dieser Form kam wegen der dazwischenliegenden Telefonate. Text ist: "Andernfalls müssen wir diesen Antrag kostenpflichtig zurücknehmen"
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Antwort #18 - 09.03.2009 um 21:02:20
 
Da hat sich jemand verschrieben. Sollte wohl heißen: kostenpflichtig zurückweisen.
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Chinafrant
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Antwort #19 - 09.03.2009 um 21:41:53
 
maki schrieb am 03.03.2009 um 13:04:52:
Welches Visum/AE hatte sie zu dem Zeitpunkt genau, inkl. Zusatzbestimmungen wie zB. auflösende Bedingungen?


Zur Ergänzung: Meine Frau hat ein Visum für bis zu 3 maliger Ein/Ausreise (multible) für vorbereitende Deutschkurse nach $ 16 Abs. 5 AufenthG.
Text: Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Nur zum Besuch von Deutschintensivkursen in München. Der Aufenthaltstitel erlischt vorzeitig mit Beendigung/Abbruch des Besuchs von Deutschintensivkursen. Verlängerung für diesen Zweck ausgeschlossen

Ergänzende Angabe meinerseits: Meine Frau hat Ihren Deutschkurs nicht abgebrochen als Sie mit mir nach HK gereist ist sondern ihn einfach wieder aufgenommen als wir zurück waren.

Ich denke das war soweit korrekt, auch wenn die ABH anfänglich meinte, meine Frau sei illegal in Deutschland, weil wir den Wohnsitz nach der Rückreise meine Frau außerhalb Münchens (zu mir) verlegt haben. Ein Wohnsitz ist jedoch nicht Vorgabe für das Visum, außer ein Zusatztext enthält das, den ich nicht googeln konnte.
Es heißt beim Visum: §16 Abs. 5 AufenthG, Siehe Zusatzblatt Nr. 06118333, Seite 9 ??????



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Mikael321
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Antwort #20 - 09.03.2009 um 21:44:59
 
Ich denke, hier ist erstmal genau zu klären, ob die AE zum Zeitpunkt AE Beantragung gültig war, oder nicht.

War die AE gültig, muss ABH die Umschreiben.

War die AE nicht mehr gültig, hat wohl die ABH recht.


Ich hätte ganz gerne gewusst, was genau in der AE steht. Zb. AE nach § XX, Sprachkurs in D. Oder Sprachkurs bei Schule XYZ .... Den kompletten Text.

Anders wird man das wohl nicht bewerten können.


Michael
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Antwort #21 - 09.03.2009 um 22:40:07
 
Mikael321 schrieb am 09.03.2009 um 21:44:59:
Ich hätte ganz gerne gewusst, was genau in der AE steht. Zb. AE nach § XX, Sprachkurs in D. Oder Sprachkurs bei Schule XYZ .... Den kompletten Text.

Mich würde interessieren wie "Unterbrechung des Studiums meiner Frau" abgelaufen ist bzw. wie das genau war mit der wiederaufnahme es Kurses.
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Chinafrant
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Antwort #22 - 10.03.2009 um 09:50:05
 
maki schrieb am 09.03.2009 um 22:40:07:
Mich würde interessieren wie "Unterbrechung des Studiums meiner Frau" abgelaufen ist bzw. wie das genau war mit der wiederaufnahme es Kurses.  

Also:
12.01. Rückreise
19.01. Fortsetzung und Beendigung (da waren noch 2 Wochen Rest aus einem vorher angefangenen Kursteil) des noch vor der Reise im Dezember 2008 begonnenen Kurses bei einer Schule mit 25 Wochenstunden
02.03. Wechsel zu einer Schule, die zwar nur 12 Wochenstunden Lehrzeit, dafür aber um so mehr eigene Lernzeit erfordert.
Seit  25.02. Schule krankheitsbedingt unterbrochen.

- Sollte Sie
a) zur Vorsicht auf die alte Schule (rückwirkend?) wechseln? oder kann Sie
b) die neue Schule nach Beendigung der Krankheit weiter besuchen?
(Beide Schulen in München)


maki schrieb am 09.03.2009 um 22:40:07:
Mikael321 schrieb am Gestern um 21:44:59:
Ich hätte ganz gerne gewusst, was genau in der AE steht. Zb. AE nach § XX, Sprachkurs in D. Oder Sprachkurs bei Schule XYZ .... Den kompletten Text.
Mich würde interessieren wie "Unterbrechung des Studiums meiner Frau" abgelaufen ist bzw. wie das genau war mit der Wiederaufnahme des Kurses.


Die AE lautet:
- AE lt. § 16 Abs. 5 Aufenth. G. + 06111833 Seite 9
- Zusatztext: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Nur zum Besuch zu Deutsch-Intensivkurse. Der Aufenthaltstitel erlischt vorzeitig mit Beendigung / Abbruch des Besuchs von Deutschintensivkursen. Verlängerung für diesen Zweck ausgeschlossen."
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« Zuletzt geändert: 10.03.2009 um 12:24:17 von Tippi » 
Grund: Postings zusammengeführt 

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Antwort #23 - 10.03.2009 um 10:15:06
 
Hi,
die gesamte Diskussion wird zu nichts führen. Ob diese ...

Chinafrant schrieb am 10.03.2009 um 09:54:42:
Der Aufenthaltstitel erlischt vorzeitig mit Beendigung / Abbruch des Besuchs von Deutschintensivkursen. Verlängerung für diesen Zweck ausgeschlossen."  

...auflösende Bedingung zum Tragen kommt, wird die zuständige
ABH entscheiden. Und wenn die Entscheidung negativ ist, dann
wären die weiteren Feststellungen: Einreise ohne Visum/AE, Auf-
enthalt ohne AE --> Ausweisungsgründe --> kein Anspruch auf
Erteilung einer AE.

Und wenn man mit der Feststellung der ABH nicht konform geht,
wird die ganze Angelegenheit im Widerspruchs- bzw. Klagever-
fahren zu klären sein.


P.S.: Siehe auch Antwortpost #3 von muleta...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #24 - 10.03.2009 um 11:37:54
 
sigi-n schrieb am 09.03.2009 um 19:50:53:
Lass doch mal die logik walten.
Hat deine Frau von der ersten Schule eine Bescheinigung das sie einen Monat urlaub machen konnte (eventuell wegen exelenter Leistung).
Hat sie den ersten kurs mit einer Prüfung abgeschlossen
Ist sie an der neuen Schule krankgemeldet mit ärztlichem Attest.
Hat die erste schule womöglich den Abruch an die ABH gemeldet
Wie mick sagte, kläre ob die AE erloschen war.
Ist dies der Fall bringe der ABH Blumen mit, ist das nicht der Fall klage.
Erfahrungen helfen dir nicht da jeder fall individuell ist


Danke für die Infos die ich hier in diesem Thema korrekt sehe, in dem anderen Thema suche ich (hoffentlich nach Forenmeinung korrekt) ganz konkret Personen die nach Möglichkeit die selben bzw. äußerst ähnliche Erfahrungen schon gemacht haben.
Hier zum Thema: Herzlichen Dank für die Nachfragen

- Meine Frau hat einen Kurs mit Prüfung am 25.11. 2008 abgeschlossen, einen weiterführenden Kurs gebucht, den unterbrochen, nach der Rückreise wieder aufgenommen und Ende Januar beendet (ohne Prüfung). Das die Schule dies an die ABH gemeldet hat muss ich recherchieren, ist nicht zu vermuten.
-  Hat ab Anfang Februar einen neuen Kurs gebucht mit nur 12 Wochenstunden und den mit Attest nun unterbrochen, bzw. sich auf einen nächsten Kurs im April buchen lassen. Diese Aktivitäten dürften ebenfalls kaum an die ABH gemeldet sein, recherchiere ich auch.
Ob die AE erloschen ist? Wie soll ich das klären können? Lt. Angabe hier ist eine AE nach 16 5 AufenthG mit einem Kurs in Verbindung zu setzten, der mindestens 18 Wochenstunden umfasst. Das war bis Ende Januar der Fall (also auch nach der Rückreise). Seit Anfang Februar mit dem Schulwechsel weiß ich nicht ob das z. B. Genehmigungsplichtig gewesen wäre (vermutlich nicht) oder zur automatischen AE-erlöschung führte (vielleicht?)
Wenn letzeres üblicherweise der Fall ist, bzw. die ABH dass so sehen muss aufgrund eines im Visum nicht ersichtlichen unter 18 Stunden liegenden neuen Deutschkurses, dann wird wieder der Deutschkurs in der alten Schule aufgenommen! Sofern das hilft.
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Antwort #25 - 10.03.2009 um 16:50:37
 
Chinafrant schrieb am 09.03.2009 um 21:41:53:
Es heißt beim Visum: §16 Abs. 5 AufenthG, Siehe Zusatzblatt Nr. 06118333, Seite 9 ??????

Korrektur: Es ist
Zusatzblatt 06118333 Seite 9


Nachdem was ich jetzt vermeiden möchte, nämlich das versehentliche Erlöschen der AE, ist es durchaus wichtig zu erfahren, was in diesem Zusatzblatt steht. Kann mir das jemand sagen? Habe es nicht googeln können. Übrigens: Bayern (München) ist der Zielort des Sprachkurses.
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Antwort #26 - 10.03.2009 um 16:52:32
 
Chinafrant schrieb am 10.03.2009 um 16:50:37:
Chinafrant schrieb am Gestern um 21:41:53:
Es heißt beim Visum: §16 Abs. 5 AufenthG, Siehe Zusatzblatt Nr. 06118333, Seite 9 ??????
Korrektur: Es ist Zusatzblatt 06118333 Seite 9

Entschuldigung - es ist die Tastatur:
ES IST ZUSATZBLATT 0 6 1 1 1 8 3 3 Seite 9

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Antwort #27 - 10.03.2009 um 17:10:13
 
Chinafrant schrieb am 10.03.2009 um 16:52:32:
ES IST ZUSATZBLATT 0 6 1 1 1 8 3 3 Seite 9


Entweder ist es eine interne Dienstansweisung oder eine Anlage aus dem Antrag der AE zum Sprachkurs Deiner Ehefrau. Ansonsten wird Dir hier kaum jemand etwas dazu sagen können, ausser jemand von der ABH in München, wenn er/sie hier mitliest.
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Antwort #28 - 10.03.2009 um 17:14:46
 
Chinafrant schrieb am 10.03.2009 um 16:52:32:
ES IST ZUSATZBLATT 0 6 1 1 1 8 3 3 Seite 9



Zusatzblatt = zusätzlicher Aufkleber für Nebenbestimmungen
Nummer des Zusatzblattes = Seriennummer des Aufklebers
"Seite 9" = das Zusatzblatt klebt auf Seite 9 des Reisepasses

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Antwort #29 - 10.03.2009 um 17:15:52
 
Chinafrant schrieb am 10.03.2009 um 16:52:32:
Entschuldigung - es ist die Tastatur:
ES IST ZUSATZBLATT 0 6 1 1 1 8 3 3 Seite 9


Jo Details werden dann auch auf dem Zusatzblatt stehen, welches normalerweise im Pass kleben sollte.

Aloha
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