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1. Rechtslage für Familiennachzug nach Heirat einer HK-Chinesin in HK (Gelesen: 16.924 mal)
Chinafrant
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03.03.2009 um 12:58:46
 
Meine Frau ist HK-Chinesin - war zuletzt 2 J. in Shanghai - kam 07-2008 nach Deutschland w-Sprachkurs - Hat 09-2008 in Deutschland Visum für Studium verlängert bis 08-2009. Haben uns kennengelernt in 08-2008. Entschieden zu heiraten 11 - 2008
- 15.12.2008 Ausreise aus Deutschland / Unterbrechung des Studiums meiner Frau
- 31.12 - 2008 in HK geheiratet (mit anschl. Besuch der Eltern in Shanghai)
- 12.01.2009 Rückreise aus Zeitgründen nach Deutschland mit bisherigem Visum (bis 30.08.2009) wegen Sprachkurs.

Jetzt verlangt meine AL-Behörde die erneute Ausreise meiner Frau nach Shanghai um dort formal das Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen (unterstützt allerdings mit schriftlicher Zusage zur Akzeptierung des Nachzuges).

Nach Aufenthaltsgesetz Kapitel Abschnitt 3 § 16 Absatz (2) KANN eine andere Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Meine Behörde sagt NEIN- Kann nicht.
Zur Info: Meine Frau ist inzwischen 41 und ich möchte Sie aufgrund Ihrer Qualifikation in meiner Unternehmung nach Aufenthaltsgenehmigung parallel zu Ihrem weiterführenden Deutsch-Sprachstudium (Erweitertem Sprachkurs) in meinem Betrieb anstellen.

- Hat die AL-Behörde Recht: Es geht nicht anders?
- Kann ich - irgendwie - den Aufwand einer erneuten Ausreise und damit die Unsicherheit für einen längeren Aufenthalt meiner Frau in China vermeiden?
- Gibt es weitere Alternativen für meine Ausländerbehörde anders zu entscheiden?
- Was ist, wenn meine Frau bis zum Ende Ihrer bisherigen Aufenthaltsgenehmigung als Studentin schwanger wird und nicht ausreisen kann für das formal in Schanghai zu beantragende Visum?

Viele Fragen - Vielen Dank im Voraus für euere Unterstützung!!! Smiley
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Antwort #1 - 03.03.2009 um 13:04:52
 
Chinafrant schrieb am 03.03.2009 um 12:58:46:
- 15.12.2008 Ausreise aus Deutschland / Unterbrechung des Studiums meiner Frau

Welches Visum/AE hatte sie zu dem Zeitpunkt genau, inkl. Zusatzbestimmungen wie zB. auflösende Bedingungen?

Die Frage ist erstmal, ob diese Wiedereinreise
Chinafrant schrieb am 03.03.2009 um 12:58:46:
12.01.2009 Rückreise aus Zeitgründen nach Deutschland mit bisherigem Visum (bis 30.08.2009) wegen Sprachkurs.  

mit einem gültigen Visum/AE stattfand, oder illegal war.
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Chinafrant
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Antwort #2 - 03.03.2009 um 18:06:30
 
Das Visum war ein Visum zum Zweck eines Deutsch-Studiums. Anfänglich ausgestellt auf 3 Monate und in Deutschland zum selben Zweck verlängert bis zum 30.08.2009. Eine Wiedereinreise nach Deutschland verlief ohne Probleme. Der zwischenzeitliche Rückflug nach China mit Heirat in Hong-Kong war von den deutschen Behörden nicht beanstandet worden. Jedoch macht meine ALB schon den Eindruck, da sei keine legitime Einreise erfolgt. Die SB der ALB ist aktuell in Urlaub, der Leiter der Abteilung teilte mir jedoch telefonisch mit, er sehe kein Problem, sofern wir rasch mit Vorabzustimmung den Antrag in China stellen würden. Gerade das würde ich gerne vermeiden wegen der a) Unsicherheit über den Zeitablauf, b) Kosten c) aktueller Krankheit meiner Frau d) allgmeinem Bürokrativerdruss Smiley
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Antwort #3 - 03.03.2009 um 20:28:01
 
Chinafrant schrieb am 03.03.2009 um 12:58:46:
- Hat die AL-Behörde Recht: Es geht nicht anders?


da vorliegend wohl ein Anspruch auf Erteilung einer AE 28 I Nr. 1 besteht, ist 16 II kein Hindernis. Die Beantragung der AE 28 ist im Inland möglich, 39 Nr. 1 AufenthV. Voraussetzung: keine auflösende Bedingung im AT, die zwischenzeitlich eingetreten ist.

Antrag stellen (nicht abspeisen lassen) und Entscheidung abwarten.

Muleta
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Antwort #4 - 05.03.2009 um 10:49:11
 
Hallo Muleta, vielen herzlichen Dank für die positive Info. Hatte auch schon den 16 (2) gesehen und die ALB darauf angesprochen. Argument gestern: Es sei aufgrund der Heirat in Hong Kong (Heirat im Ausland) eben kein diesem Gesetz gemäßer gesetzlicher Anspruch entsanden. Angeblich nach den
neuesten
Vorgaben so an die Behörde vorgegeben.
Kann es also sein, dass der 39 Nr. 1 so nicht mehr aktuell ist? Oder wiegt es stärker das wir im Ausland geheiratet haben und aufgrund dessen kein dem Gesetz entsprechender Anspruch für 16 (2) entstanden ist?
unentschlossen
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Antwort #5 - 05.03.2009 um 10:56:14
 
Chinafrant schrieb am 05.03.2009 um 10:49:11:
Kann es also sein, dass der 39 Nr. 1 so nicht mehr aktuell ist? Oder wiegt es stärker das wir im Ausland geheiratet haben und aufgrund dessen kein dem Gesetz entsprechender Anspruch für 16 (2) entstanden ist?
unentschlossen


Beide male lautet die Antwort eindeutig: Nein.

§ 39 Nr. 1 AufenthV ist sehr wohl aktuell und , die Tatsache, dass Ihr im Ausland geheiratet habt, ist hinsichtlich des bestehenden Anspruchs völlig irrelevant.

=schweitzer=

(p.scr.:  Die "neuesten" Vorgaben der Behörde würden mich ja mal brennend interessieren ...)

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Antwort #6 - 05.03.2009 um 16:14:01
 
Die letzte Info hätte mir Hoffnung gegeben, wäre da nicht die prompte Antwort meiner Behörde: Das Visum für einen deutschen Spraschkurs KANN NICHT zu einer anderen Aufenthaltserlaubnis führen, außer z. B. im Falle des 39 Nr. 5: ... seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er
auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet
oder der Geburt eines Kindes
während seines Aufenthalts im Bundesgebiet
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat.

Nachdem also KEIN Anspruch IM Bundesgebiet entstand, habe ich einfach keine Chance unentschlossen

Hat es noch einen Sinn es weiter zu versuchen? Hat noch jemand eine Idee oder sogar einen Nachweis den ich meiner ABH auf den Tisch legen könnte? Bei soviel geballter Freundlichkeit (Ich wurde erneut darauf verwiesen, dass man ja die grundsätzliche Zustimmung bei der Ausreise mit auf den Weg geben möchte, allerdings eben auf die vorherige Ausreise bestehe) fange ich an an anderen Möglichkeiten zu zweifeln unentschlossen!
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Antwort #7 - 05.03.2009 um 16:35:35
 
Ich mag ja völlig auf der Leitung stehen, aber das :nocheck. -

§ 39 Nr. 5 AufenthG wäre nur heranzuziehen, wenn sie eine Duldung nach § 60a AufenthG hätte, und nur bei dieser Ausgangslage wäre eine AE-Erteilung ohne vorherige Ausreise nur dann möglich, wenn Chinafrant schrieb am 05.03.2009 um 16:14:01:
er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat.


Vorliegend ist aber eine ganz andere Ausgangslage gegeben. Deine Frau hat eben gerade KEINE Duldung sondern bereits eine AE, wenn ich richtig vermute nach § 16 (5) AufenthG und dann gilt § 39 Nr. 1 AufenthV:

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,


Sie besitzt eine AE, ergo kann sie nun einen anderen Aufenthaltstitel (die AE nach § 28 AufenthG ) einholen.

Vielleicht muss mich mal einer wecken, aber ich kann das wirklich nicht anders sehen und erklären ...

=schweitzer=
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Antwort #8 - 05.03.2009 um 17:28:51
 
Genauso geht es mir auch. Meine ABH sagt definitiv, dass im Falle des 16 (2) das daraus abzuleitende Recht IN(erhalb) Deutschland erworben sein muß. Ich habe keine Ahnung wo das stehen soll. Lt. meiner ABH soll das sogar schon Rechtssprechung sein.............. unentschlossen Weis jemand davon?
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Antwort #9 - 05.03.2009 um 18:14:21
 
Chinafrant schrieb am 05.03.2009 um 17:28:51:
Genauso geht es mir auch. Meine ABH sagt definitiv, dass im Falle des 16 (2) das daraus abzuleitende Recht IN(erhalb) Deutschland erworben sein muß. Ich habe keine Ahnung wo das stehen soll. Lt. meiner ABH soll das sogar schon Rechtssprechung sein.............. unentschlossen Weis jemand davon?


Deine ABH hat offensichtlich Wissensdefizite (da ich ihr keine Böswilligkeit unterstelle). Also, was willst Du hier noch hören?!? Wieso bestehst Du nicht auf einer Entscheidung und wartest ab, wie die ausfällt? Da muss die ABH nämlich nicht nur mündlich irgendwas daherreden, sondern nachvollziehbar schriftlich begründen.

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Antwort #10 - 05.03.2009 um 18:31:55
 
Ok, vielen Dank Maki, Muleta und Schweitzer! . Ich versuchs. Kann alllerdings nur berichten, dass inzwischen 3 Sachbearbeiter incl. Leiter der Abteilung unisono darauf beharren, dass es ebenso ist, wie Sie es sagen. Ich warte die schriftliche Begründung ab... und berichte gerne weiter.
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Antwort #11 - 05.03.2009 um 18:40:31
 
Chinafrant schrieb am 03.03.2009 um 18:06:30:
er sehe kein Problem, sofern wir rasch mit Vorabzustimmung den Antrag in China stellen würden


Muleta schrieb am 05.03.2009 um 18:14:21:
Deine ABH hat offensichtlich Wissensdefizite (da ich ihr keine Böswilligkeit unterstelle).  


Ich sehe hier aber durchaus Indizien für eine Böswilligkeit.

Denn eine erzwungene Ausreise macht ja nur Sinn, wenn der FZ-Antrag aus dem Ausland gestellt wird, damit das Verfahren ordnungsgemäss durchlaufen wird. Das heisst es werden jede Menge Dokumente eingereicht, die überprüft werden müssen.

Die Vorabzustimmung nimmt aber der Botschaft die Arbeit ab, da die Hauptverantwortung der Zustimmung schon bei der ABH liegt. (das heisst, die Arbeit der Boschaft wird möglicherweise  nur noch darin bestehen, das Visum einzukleben)

Somit hat für mich diese erzwungene Ausreise Sanktions-Charakter.

meint

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Antwort #12 - 06.03.2009 um 17:18:00
 
hge2001 schrieb am 05.03.2009 um 18:40:31:
Denn eine erzwungene Ausreise macht ja nur Sinn, wenn der FZ-Antrag aus dem Ausland gestellt wird, damit das Verfahren ordnungsgemäss durchlaufen wird. Das heisst es werden jede Menge Dokumente eingereicht, die überprüft werden müssen.

Die Vorabzustimmung nimmt aber der Botschaft die Arbeit ab, da die Hauptverantwortung der Zustimmung schon bei der ABH liegt. (das heisst, die Arbeit der Boschaft wird möglicherweisenur noch darin bestehen, das Visum einzukleben)


Korrekt, in etwa so soll es nach der Aussage meiner ABH ablaufen........ unentschlossen
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Antwort #13 - 09.03.2009 um 19:18:21
 
Im Zorn muß ich eine Ergänzung zum bisherigen Verlauf der Gespräche mit meiner ABH abgeben: Meine Frau bekam gestern einen Brief mit folgenden wesentlichen Inhhalten:
1) Der Rechtsanspruch auf FZF ist nicht während des Aufenthalts in Deutschland bzw. nicht nach der Einreise meiner Frau entstanden. Es besteht somit kein Anspruch auf Erteilung einer AE in Deutschland.
2) Deshalb ist ein Sichtvermerksverfahren durchzuführen. Das Visum dazu muss meine Frau bei der Deutschen Auslandsvertretung in China beantragen.
und jetzt kommt es DICK:
3) Meine ABH möchte das Verfahren unterstützen mit einer Vorabzustimmung
ABER wenn wir dem Verfahren wie vorgegeben nicht zustimmen, müsse die ABH meinen Antrag kostenpflichtig zurücknehmen UND "in diesem Falle sehen wir von einer Vorabzustimmung ab"

Nachdem ich das jetzt schriftlich habe. Was kann ich tun?
Ich erwäge ein persönliches Schreiben an den Zuständigen Leiter des Landratsamtes. Was könnte ich noch tun?
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Antwort #14 - 09.03.2009 um 19:20:25
 
Die ABH auffordern, umgehend über den Antrag zu entscheiden und mit der Ablehnung zum Anwalt gehen.
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