rok schrieb am 02.03.2009 um 19:00:05:macht diese "residencia" einen unterschied zum "normalen" nicht eu bürger ?
Ja, macht sie. Deine Frau kann visafrei nach Deutschland einreisen - dies ergibt sich aus § 39 Nr. 6
AufenthV - ich zitiere:
Zitat:§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn...
6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.
Der geforderte Anspruch ist bei der Ehegattin eines Deutschen gegeben.
§ 41 (3)
AufenthG lautet übrigens:
Zitat:(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
Einzig zu klären wäre noch die beim Ehegattennachzug relevante Frage des Nachweises der deutschen Sprachkenntnisse der Stufe
A1 - sonst könnte es passieren, das man Ihr die
AE zunächst doch nicht erteilt.
=schweitzer=