Wenn keine
Regelausnahme vorliegt, sind eigentlich alle diese Unterlagen überflüssig. Aber um Diskussionen zu vermeiden (und auch, damit die
AE dann nicht nur immer für 1 Jahr ausgestellt wird), kann man sich darauf einlassen, die LU-Sicherung nachzuweisen.
Auch dann braucht man vieles nicht:
spm schrieb am 28.02.2009 um 13:37:46:- Arbeitsvertrag
Kann man mitnehmen. Ist aber nur im Hinblick darauf relevant, wie lange man schon bei dem gleichen Arbeitgeber arbeitet. Und das steht meistens auch auf den Einkommensbescheinigungen.
Zitat:- Bescheinigung über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
Überflüssig, wenn man schon länger da arbeitet. Geht ansonsten aus dem Arbeitsvertrag hervor. (*)
Zitat:- 12 Nettoverdienstnachweise
Unsinn. 3 Nachweise reichen üblicherweise aus.
Zitat:- Steuerbescheide von 2005, 2006 und 2007
Nur dann relevant, wenn man selbständig ist bzw. ständig wechselnde Arbeitgeber hatte.
Zitat:- Mietvertrag
OK.
Zitat:- Nachweis der aktuellen Miethöhe
Nur dann relevant, wenn das Einkommen so niedrig ist, dass man u. U. Hartz-IV-berechtigt sein könnte. Ansonsten irrelevant.
Zitat:- Bescheinigung des Vermieters über Mietrückstände
Warum nicht auch eine Schufa-Selbstauskunft? Sofern das Einkommen i. O. ist, völlig überflüssig. (*)
Zitat:- Versicherungsbescheinigung
- Versicherungszeiten
- Vollständiger Rentenversicherungsverlauf einschl.2008
Da fällt mir nur das Wort "Schlamperei" ein. Rentenversicherungszeiten sind dann relevant, wenn jemand eine
NE nach §9 (2)
AufenthG beantragt, aber definitiv nicht im vorliegenden Fall. Und z.B. so ein Rentenversicherungsverlauf muss extra beantragt werden und dauert viele Wochen. D.h. es wird ohne jeden Grund das Verfahren hinausgezögert.
Wenn es in dieser
ABH tatsächlich üblich ist, an jeden Antragsteller so eine Standard-Liste zu schicken, würde ich über eine Beschwerde beim zuständigen Datenschutzbeauftragten nachdenken. Behörden dürfen nämlich nicht einfach alles an Informationen verlangen, was ihnen gerade so einfällt, sondern nur entscheidungsrelevante Informationen ...
Gruß
Eduard
(*) Generell gilt meiner Meinung nach: wenn Nachweise verlangt werden, die von Dritten extra eingeholt werden müssen, muss die Notwendigkeit besonders begründet werden. Durch das Einholen der Nachweise erhalten nämlich diese Dritten Kenntnis von der bevorstehenden
FZF, obwohl es sie im Grunde nichts angeht.