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Hoffnung auf Umwandlung von AE §25 Abs.5 in §28? (Gelesen: 4.316 mal)
dagobu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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27.02.2009 um 16:50:18
 
Hallo,
ich bin mit meinem Mann seit 2,5 Jahren verheiratet, unsere gemeinsame Tochter ist fast 4 Jahre alt. Da er bei seiner Einreise eine falsche Identität angegeben hatte wurde ihm damals die AE nach § 28.3 vorenthalten, bzw. man verlangte die vorherige Ausreise mit Visumsbeantragung. Da unsere Tochter aber monatelang in der Uniklinik war und wir finanzielle Probleme hatten ist er mit AE nach § 25.5 hier geblieben und hat sich statt dessen um das Kind gekümmert und Geld verdient. Nun ist es wie gesagt 4 Jahre später, seine AE läuft immer noch regelmäßig aus und muss verlängert werden.

Gibt es inzwischen evtl. eine Möglichkeit, dass der Aufenthaltstitel in einen "besseren" umgewandelt wird, OHNE vorherige Ausreise mit Visumsbeantragutn zur FZF? Es liegen sonst keinerlei negative Dinge gegen ihn vor, er hat die ganze Zeit mit uns gelebt und zum Unterhalt der Familie beigetragen und seine damalige Strafe hat er bezahlt.

Vielen Dank
dagobu
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reinhard
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Antwort #1 - 27.02.2009 um 18:54:45
 
Ja, gibt es. Ist Ermessenssache - das Visumverfahren kann die ABH selbst nachholen, wenn es eine besondere Härte wäre, ihn hin- und herzuschicken.

Ich würde einen Antrag stellen und um schriftlichen Bescheid bitten.

Allerdings: Wenn die Ausreise und Wiedereinreise technisch und finanziell machbar ist, ggf. mit Vorabzustimmung der ABH (damit es schneller geht), sollte er sich das auch überlegen. Mit einer AE nach § 28 kann er auf die Dauer viel mehr anfangen, was den Übergang zur NE oder die Einbürgerung angeht.

Ich würde also keinen Prinzipienstreit draus machen, wenn beides möglich ist, sondern gucken, sich mit der ABH schnellstmöglich auf den besseren Status zu einigen.
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dagobu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 04.03.2009 um 17:15:12
 
Hallo Reinhard,
danke für die Antwort. Er hat halt nur 4 Wochen Urlaub im Jahr und wir haben nicht so viel Vertrauen in die Behörde, von wegen der Laufzeiten. Wenn er seinen Job verlieren würde wäre das natürlich eine Katastrophe für uns.
Wie meinst du das mit der NE? Ich dachte, nach spätestens 7 Jahren mit seiner AE §25 kann er die auf jeden Fall beantragen und wird sie auch erhalten?
dagobu
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 04.03.2009 um 17:26:13
 
dagobu schrieb am 04.03.2009 um 17:15:12:
Wie meinst du das mit der NE? Ich dachte, nach spätestens 7 Jahren mit seiner AE §25 kann er die auf jeden Fall beantragen und wird sie auch erhalten?
dagobu


Ja, eben. MIt einer AE nach § 28 schon nach drei Jahren, also weniger als die Hälfte. Und so ist es bei vielen anderen Sachen auch.

Redet mit der Ausländerbehörde, ob sie bereit sind, das Visum-Verfahren selbst zu machen. Fragt nach einer Vorabzustimmung, wenn er fährt. Klärt, ob das in vier Wochen klappen kann.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 04.03.2009 um 19:53:13
 
dagobu schrieb am 27.02.2009 um 16:50:18:
Da er bei seiner Einreise eine falsche Identität angegeben hatte wurde ihm damals die AE nach § 28.3 vorenthalten, bzw. man verlangte die vorherige Ausreise mit Visumsbeantragung. Da unsere Tochter aber monatelang in der Uniklinik war und wir finanzielle Probleme hatten ist er mit AE nach § 25.5 hier geblieben


die Ausreise zwecks Visumsbeantragung ist m.E. der vollkommene Blödsinn - wie kann man denn ernsthaft sowas in Erwägung ziehen?!?

1.) Er besitzt eine AE, also ist das Visumsverfahren für ihn grundsätzlich nicht erforderlich (§ 39 Nr. 1 AufenthV). Sofern sonst ein Anspruch auf Erteilung einer AE 28 besteht, ist dieser notfalls einklagbar - ohne Visumsverfahren.

2.) Wenn der Erteilung einer AE 28 ein fortbestehender Ausweisungsgrund entgegen stehen sollte, dann fällt dieser durch die Ausreise nicht weg und ein Visumsantrag müsste abgelehnt werden. Die Botschaft würde in so einem Fall vermutlich die AE 25 ungültig stempeln und eine Rückkehr würde in weite Ferne rücken.

3.) Sollte die ABH der Ansicht sein, der Erteilung einer AE 28 würde noch eine fortbestehende Sperrwirkung einer früheren Ausweisung oder Abschiebung entgegen stehen, dann könnte man das entweder gerichtlich klären (weil die ABH vermutlich irrt) oder eine Befristungsentscheidung herbeiführen. Ohne eine solche Entscheidung würde er auch nur ein one-way-Ticket benötigen. Nach Erhalt der Befristungsentscheidung könnte dann ggf. eine kurzfristige Ausreise und Wiedereinreise mit der bestehenden AE 25.5 erfolgen - dann wäre die Sperrwirkung endgültig weg. Ein Visumsverfahren wäre auch hier keinesfalls erforderlich.

Mehr Hinderungsgründe fallen mir nicht ein.

Muleta
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Mick
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Antwort #5 - 05.03.2009 um 07:50:47
 
Muleta schrieb am 04.03.2009 um 19:53:13:
Sollte die ABH der Ansicht sein, der Erteilung einer AE 28 würde noch eine fortbestehende Sperrwirkung einer früheren Ausweisung oder Abschiebung entgegen stehen, dann könnte man das entweder gerichtlich klären (weil die ABH vermutlich irrt)

Hoi,

wobei man hier sagen muss, dass das umstritten ist. Soweit ich
in Erinnerung habe, gab es schon Entscheidungen zu § 30 Abs. 4
AuslG, nach denen die Sperrwirkung für eine andere AE fortbe-
stand.

So auch

Zeitler, HTK-AuslR / § 25 AufenthG / zu Abs. 5 07/2008 Nr. 3

Zitat:
Die Sperrwirkung wird durch die Erteilung allerdings nicht beseitigt, weshalb ein Umstieg auf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck grundsätzlich nicht in Betracht kommt. [...]


Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 2 11/2007 Nr. 2.3

Zitat:
Besitzt der Ausländer trotz Sperrwirkung einen Aufenthaltstitel auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG bleibt die Sperrwirkung bestehen und steht als zwingender Versagungsgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf einer anderen Rechtsgrundlage als § 25 Abs. 5 AufenthG entgegen. Beantragt der Ausländer die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, steht dem - wie bei der Ersterteilung - die Sperrwirkung nicht entgegen.



Änderung:
Aber ich sehe gerade, dass hier wohl keine Ausweisung/Abschiebung
im Raume stand...


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« Zuletzt geändert: 05.03.2009 um 08:13:00 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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dagobu
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Antwort #6 - 06.03.2009 um 16:47:23
 
Ausweisung/Abschiebung stand nie zur Debatte. AE § 28 wurde nicht erteilt, weil er bei Einreise eine falsche Identität angegeben hatte und deshalb die Ausländerbehörde nicht auf die Aus- und Wiedereinreise zwecks Visumsbeschaffung verzichten "konnte". Jetzt noch auszureisen und über das Visum § 28 zu kriegen scheint mir zeitlich ein Risiko und die 3 Jahre reißen's jetzt auch nicht mehr raus, weil ja 4 Jahre schon rum sind und somit in weiteren 3 Jahren eine NE drin sein müsste, auch wenns beim derzeitigen Titel bleibt, nicht wahr.

Ich dachte halt, vielleicht hat sich etwas geändert oder es gibt Erfahrungswerte, dass die Ausländerbehörde nach vielen Jahren nachsichtig und großzügig wird und die AE "umtauscht", weil § 28 einfach ein besserer Titel ist.

Wohl eher nicht ..
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dagobu
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 19.03.2009 um 11:58:00
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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