dagobu schrieb am 27.02.2009 um 16:50:18:Da er bei seiner Einreise eine falsche Identität angegeben hatte wurde ihm damals die
AE nach § 28.3 vorenthalten, bzw. man verlangte die vorherige Ausreise mit Visumsbeantragung. Da unsere Tochter aber monatelang in der Uniklinik war und wir finanzielle Probleme hatten ist er mit
AE nach § 25.5 hier geblieben
die Ausreise zwecks Visumsbeantragung ist m.E. der vollkommene Blödsinn - wie kann man denn ernsthaft sowas in Erwägung ziehen?!?
1.) Er besitzt eine
AE, also ist das Visumsverfahren für ihn grundsätzlich nicht erforderlich (§ 39 Nr. 1 AufenthV). Sofern sonst ein Anspruch auf Erteilung einer
AE 28 besteht, ist dieser notfalls einklagbar - ohne Visumsverfahren.
2.) Wenn der Erteilung einer
AE 28 ein fortbestehender
Ausweisungsgrund entgegen stehen sollte, dann fällt dieser durch die Ausreise nicht weg und ein Visumsantrag müsste abgelehnt werden. Die Botschaft würde in so einem Fall vermutlich die
AE 25 ungültig stempeln und eine Rückkehr würde in weite Ferne rücken.
3.) Sollte die
ABH der Ansicht sein, der Erteilung einer
AE 28 würde noch eine fortbestehende Sperrwirkung einer früheren Ausweisung oder Abschiebung entgegen stehen, dann könnte man das entweder gerichtlich klären (weil die
ABH vermutlich irrt) oder eine Befristungsentscheidung herbeiführen. Ohne eine solche Entscheidung würde er auch nur ein one-way-Ticket benötigen. Nach Erhalt der Befristungsentscheidung könnte dann ggf. eine kurzfristige Ausreise und Wiedereinreise mit der bestehenden
AE 25.5 erfolgen - dann wäre die Sperrwirkung endgültig weg. Ein Visumsverfahren wäre auch hier keinesfalls erforderlich.
Mehr Hinderungsgründe fallen mir nicht ein.
Muleta