oh je, das ist ja ein ganzes Fragenknäuel - ich beginne mal irgendwie, ohne Anspruch auf Vollständigkeit - wahrscheinlich weiß ich auch nicht alles und muss ergänzt werden.
Aber ich mache mal den Anfang.
Dein Freund könnte unter wesentlich erleichterten Bedingungen, nämllich visafrei, nach Deutschland einreisen, wenn er denn tatsächlich die Staatsangehörigkeit der USA hätte. Dann greift für ihn nämlich § 41
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden. ...
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
für Hochqualifizierte tatsächlich erfüllt, könnte er also direkt in Deutschland ptüfen lassen, das dürfte einiges an Umwegen und Bürokratie im Vorfeld ersparen.
19.1.1 Absatz 1 ermöglicht es, hoch qualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet
ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang
an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Damit wird
den hoch qualifizierten Fachkräften die für ihre Aufenthaltsentscheidung notwendige Planungssicherheit
geboten. Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft
mit einer herausragenden beruflichen Qualifikation. Die Erteilung erfolgt nach Ermessen
und ist damit hinreichend flexibel. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf
der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit soweit nicht nach § 3
BeschV die Erteilung
der Niederlassungserlaubnis keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Nach
§ 3
BeschV bedarf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis dann nicht der Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, die den Regelbeispielen
des Absatzes 2 entspricht.
19.1.2 Die Formulierung, nach der einem hoch qualifizierten Ausländer in besonderen Fällen eine
Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, kann nicht dahingehend ausgelegt werden,
dass auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich ist. Der nach § 19 zu erteilende
Aufenthaltstitel ist die Niederlassungserlaubnis. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck der Beschäftigung, die nicht die Voraussetzungen des § 19 erfüllt, bestimmt
sich ausschließlich nach § 18.
19.1.3 Die Landesregierungen werden mit Satz 2 ermächtigt zu bestimmen, dass die Erteilung der
Niederlassungserlaubnis der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr
bestimmten Stelle bedarf. Damit kann eine dieser Regelung gerecht werdende und einheitliche
Entsche idungspraxis herbeigeführt werden.
19.2 Zur besseren Eingrenzung, welche Personen insbesondere als hoch qualifizierte Arbeitskräfte
einzuordnen sind, enthält Absatz 2 Regelbeispiele , in denen die Voraussetzungen zur Erteilung
der Niederlassungserlaubnis vorliegen. Soweit die beabsichtigte Beschäftigung einem
dieser Regelbeispiele entspricht, bedarf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß
§ 3
BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Für die Beurteilung
der Frage, ob die beabsichtigte Beschäftigung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
bedarf, ist der Katalog der Regelbeispiele als abschließend zu betrachten. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten
in Einzelfällen kann die Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.
19.2.1 Die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nummer 1 liegen vor,
wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in
einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen
soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen
eingeholt werden.
19.2.2 Die herausragende Funktion bei Lehrpersonen nach Nummer 2 ist bei Lehrstuhlinhabern
und Institutsdirektoren gegeben. Die herausgehobene Funktion bei wissenschaftlichen Mitarbeitern
ist gegeben, wenn sie eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projektoder
Arbeitsgruppen leiten.
19.2.3 Bei dem Personenkreis nach Nummer 3 ist die Annahme der „Hochqualifikation“ durch ihre
Berufserfahrung und berufliche Stellung gerechtfertigt. Um eine missbräuchliche Anwendung
und Auslegung zu verhindern, wird zusätzlich eine Mindestgehaltsgrenze in der Höhe
des Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert,
die regelmäßig ein Indiz für die herausragende berufliche Stellung und Fähigkeit darstellt.
Für das Jahr 2005 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung
bundeseinheitlich 42.300 EURO. Daraus folgt ein Mindestgehalt von 84.600
EURO im Jahr bzw. 7.050 EURO monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich
zum Ende des Kalenderjahres an die allgemeine Entwicklung angepasst. Sie findet sich in
der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung, die im Bundesgesetzblatt
Teil I veröffentlicht wird.
19.3 Personen, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 erteilt wurde, haben keinen Anspruch
auf die Teilnahme an einem Integratio nskurs. Sie können aber nach § 44 Abs. 4 zur
Teilnahme zugelassen werden.
19.4 Der Familiennachzug bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 32 Abs. 1 Nr. 2.
Die Einkommensgrenze für Hochqualifizierte ist im Übrigen mittlerweile vom Doppelten der Beitragsbemesseungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Bie Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung abgesenkt worden - Sie betraägt damit derzeit "nur" 63.600 Euro.
Soweit vielleicht erstmal - ich hoffe ich werde durch andere user ergänzt ...