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Daueraufenthaltsrecht - welche Vorteile habe ich (Gelesen: 8.656 mal)
gosi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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24.02.2009 um 19:33:19
 
Hallo,
ich komme aus Polen, bin gerade am Ende meines Studiums (9 Jahre in Deutschland). Ich war letzte Woche bei der Agentur für Arbeit mich schon als arbeitssuchend anmelden. Die Angestellte in der Beratung hat mir empfohlen in der Ausländerbehörde wegen § 4a Daueraufenthaltsrecht(FreizügG/EU) nachzufragen, was mir den beruflichen Weg erleichten sollte. Ich bin gleich danach zur Ausländerbehörde hingegangen um den Antrag zu stellen. Ich wollte wissen, was mir dieses Dokumeng genau für Rechte gibt.
Ich habe im 2005 eine Bescheinigung gemäß §5 FreizügG/EU bekommen (unbefristet). Dort steht genau:Der Inhaber dieser Bescheinigung ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und nach Maßgabe des FreizügG / EU zur Einreise und zum Aufenhalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
Die Beraterinnen konnten mir meine Frage nicht beantworten (waren überfragt). Das einzige was sie dazu sagten war, dass alle es haben wollen, also muss er etwas in anderen Ämter erleichtern.
Kann mir jemand erläutern, was § 4a Daueraufenthaltsrecht(FreizügG/EU) in meinem Status ändert?
Noch mal: ich bin im Mai mit dem Studium fertig und möchte in Deutschland arbeiten. Jetzt gilt bei mir die 90/180 Tage Regelung, später brauche ich (zumindest für das 1 Arbeitsjahr eine Arbeitserlaubnis)
Vielen Dank
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Antwort #1 - 24.02.2009 um 23:20:13
 
Hallo gosi,

Der größte Vorteil ist, dass du, sobald du mit im Besitz des Daueraufenthaltsrechtes-EU bist und eine Arbeitsgenehmigung beantragst,
sofort
Anspruch auf eine unbefristete & unbeschränkte (=Bundesrepublik Deutschland - ohne Vorrangprüfung und Arbeitgeberbindung)
Arbeitsberechtigung-EU gemäß § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung.

Das gilt unabhängig, ob du das Studium abgeschlossen hast oder nicht.

Hier der Auszug aus der dazugehörigen Durchführungsanweisung:
Zitat:
2.12a.910 Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts-EU

Inhaber einer Bescheinigung nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU (Daueraufenthaltsrecht-EU) haben einen unbeschränkten Arbeitsmarkt-
zugang im Bundesgebiet.
Sofern der Arbeitsagentur eine von der Ausländerbehörde ausgestellte Bescheinigung nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU vorgelegt wird,
ist auf Antrag eine Arbeitsberechtigung-EU zu erteilen.


Ob das in anderen Ämtern irgendwas erleichtert, vermag ich nicht zu sagen.

Dir ermöglicht es jedenfalls, unmittelbar nach dem Studium arbeiten zu können, wo, was und wie lange du willst.


Gruß
C_Devil
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Beppo
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Antwort #2 - 25.02.2009 um 10:38:31
 
Hallo gosi,

neben den von C_Devil genannten Vorteilen genießt du:

1) einen erhöhten Ausweisungsschutz gegenüber einem EU-Bürger,
    der noch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

2) einen erhöhten Schutz vor Verlust des Aufenthaltsrechts im Mitglied-
    staat.

Gruß
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gosi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 25.02.2009 um 12:27:26
 
hallo,
danke für Eure Rückmeldungen.
REs heißt also, dass ich mit diesem Dokument ( wenn ich es bekomme) zum Arbeitsamt gehen soll und bekomme ich dort die Arbeitsgenehmigung?
Gruß
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
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Antwort #4 - 25.02.2009 um 12:42:34
 
Ja, wie ich in #1 schon geschrieben habe, bekommst du dort die Arbeitsberechtigung.

Zitat:
2.12a.910 Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts-EU
Inhaber einer Bescheinigung nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU (Daueraufenthaltsrecht-EU) haben einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang im Bundesgebiet.
Sofern der Arbeitsagentur eine von der Ausländerbehörde ausgestellte Bescheinigung nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU vorgelegt wird, ist auf Antrag eine Arbeitsberechtigung-EU zu erteilen.


Gruß
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Antwort #5 - 25.02.2009 um 22:57:36
 
da du bereits jetzt länger als 5 jahre legal in deutschland lebst (das ist die einzige voraussetzung, irgendwelche nachweise über einkommen oder dergleichen sind nicht nötig!) solltest du sofort die bescheinigung über das daueraufenthaltsrecht beantragen. du musst sie bekommen, hast einen rechtsanspruch darauf! es dürfte da auch schon drinstehen, dass dir die erwerbstätigkeit uneingeschränkt - für tätigkeiten jeder art - gestattet ist.

du musst also nicht bis zum ende des studiums warten oder dich gar exmatrkulieren.

sicherheitshalber kannst du dir mit der bescheinigung über das daueraufenthaltsrecht dann auch noch die arbeitsberechtigung EU bei der arbeitsagentur holen. ein jobangebot ist dafür - anders als auf dem formular der arbeitsagentur vorgesehen - nicht nötig. die entsprechenden kästchen lässt du einfach frei.

du musst danach nie wieder zur ausländerbehörde oder wegen einer arbeitserlaubnis zur arbeitsagentur (außer du verlässt deutschland für mehr als 2 jahre)!

gc
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Antwort #6 - 26.02.2009 um 02:23:36
 
gc schrieb am 25.02.2009 um 22:57:36:
es dürfte da auch schon drinstehen, dass dir die erwerbstätigkeit uneingeschränkt - für tätigkeiten jeder art - gestattet ist.  

Irrtum !!


Es dürfte nicht drinstehen, dass dir die Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet ist, da die ABH darüber nicht entscheiden hat,
sondern immer noch die Agentur für Arbeit.

gc schrieb am 25.02.2009 um 22:57:36:
sicherheitshalber kannst du dir mit der bescheinigung über das daueraufenthaltsrecht dann auch noch die arbeitsberechtigung EU bei der arbeitsagentur holen.

Mach das bitte nicht nur "sicherheitshalber", sondern auf jeden Fall.

Solltest du von der FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit - Hauptzollamt) ohne die entsprechende Arbeitsgenehmigung-EU arbeitend
angetroffen werden, wird es trotz des Daueraufenthaltsrechtes als Schwarzarbeit gewertet werden und ein Verfahren wegen Ordnungs-
widrigkeit geben.

Da ausnahmslos alle Beschäftigungen, bei denen dich der Arbeitgeber zur Sozialversicherung anmeldet, über die Krankenkasse auch
der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden, erfährt auch diese von deiner Beschäftigung und wird auch ihrerseits ein Verfahren
wegen unerlaubter Beschäftigung einleiten.

Also, lass dich hier jetzt nicht weiter verwirren - geh zur ABH, hol dir das Daueraufenthaltsrecht und beantrage, wie ich jetzt bereits
zweimal geschrieben habe, die Arbeitsberechtigung bei deiner zuständigen Agentur für Arbeit.


Gruß
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 26.02.2009 um 15:31:23
 
Hallo,
vielen Dank an alle!
Ich warte auf die Antwort von ABH- das Daueraufenthaltrecht habe ich beantragt und alle Unterlagen habe abgegeben. Wenn ich es schon bekomme, gehe ich sofort zur Arbeitsagentur und hole mir die Arbeitsberechtigung.
Noch mal vielen vielen DANK!
Gruß
gosi
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Antwort #8 - 28.02.2009 um 22:48:46
 
Die Arbeitsberechtigung-EU ist nur deklaratorisch,
schau doch mal hier, und schick auch Eure Finanzkontrolle Schwarzarbeit vielleicht mal zur europarechtlichen Fortbildung bei den Kollegen von der BuPo:

http://www.westphal-stoppa.de/Osterweiterung.htm

" ... Die gem. § 12 a I ArGV vorgesehene Arbeitsberechtigung kann daher keine konstitutive Wirkung, sondern nur deklaratorische Bedeutung haben. Aufgrund des vorrangigen EU-Rechts besteht keine Pflicht sie zu besitzen.

Angesichts der Tatsache, dass die Zulassung eines Beitrittstaaters zum Arbeitsmarkt sich nicht einfach aus der Staatsangehörigkeit (EU-Bürgerschaft) ergibt, wollte man wohl dem Zugangsberechtigten eine (gebührenfreie) deklaratorische Arbeitsberechtigung an die Hand geben. Damit kann er sein Zugangsrecht jederzeit belegen. Dies ist insbesondere bei einer Bewerbung gegenüber einem Arbeitgeber oder bei Kontrollen hilfreich.

Ungeachtet dieser Nützlichkeitserwägungen begründet § 12 a ArGV aber angesichts des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts keine Verpflichtung zur Beschaffung der Arbeitsberechtigung. Ein Beitrittstaater, der die 12 Monats-Voraussetzungen erfüllt hat, darf auch ohne eine Arbeitsberechtigung (weiter) arbeiten. Insbesondere darf das „Fehlen“ dieser deklaratorischen Berechtigung nicht sanktioniert werden (keine OWi gem. § 404 SGB III). Dies wäre u.a. mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 39 II EU-Vertrag) unvereinbar, denn weder darf von deutschen Staatsangehörigen noch von den bisherigen EU-Bürgern, die ebenfalls den unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben, eine - wenn auch nur deklaratorische - Arbeitsgenehmigung verlangt werden.

Man hätte dies deutlicher hervorheben können, z.B. in dem in diesen Fällen für die Berechtigten auf Antrag eine „Bescheinigung über den unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt“ vorgesehen wäre. Damit hätte eine deutliche Abgrenzung zu einer konstitutiven Arbeitsberechtigung vorgenommen werden können. Den Beitrittsstaatern und vielen Behördenmitarbeitern wird diese Problematik wohl nicht so ohne weiteres geläufig sein. ..."



Meines Wissens nimmt (zumindest in Berlin) auch die Ausländerbehörde auch bei neuen Unionsbürgern Einträge zur (unbeschränkten) Erwerbserlaubnis vor, das hatte Tapir hier an anderer Stelle bereits bestätigt. Das halte ich auch für sinnvoll, wenn z.B. bei einem Daueraufenthaltsrecht der Sachverhalt ohnehin klar und die Erlaubnis der Agentur nur noch deklaratorisch ist.


Für klar rechtswidrig und eine gezielte Irreführung der Betroffenen halte ich in diesem Zusammenhang übrigens die Praxis der Arbeitsagentur, unter Hinweis auf angebliche Mitwirkungspflichten in ihren Formularen für die Arbeitsberechtigung-EU umfangreiche Angaben zu früheren und künftigen Arbeitsverhältnissen und Arbeitgebern abzufragen, auf die es hierfür gar nicht (mehr) ankommt, und die daher auch nicht verlangt werden dürfen.

Ein passendes Formular zu entwickeln ist in fünf Jahren seit EU-Beitritt nicht möglich gewesen? Stattdessen hat man einfach das alte Formular für Drittstaater genommen, nur die Worte "EU" hinzugefügt...

gc
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« Zuletzt geändert: 28.02.2009 um 22:59:06 von gc »  
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Antwort #9 - 01.03.2009 um 20:38:28
 
@ gc

Nur mal so nebenbei:

Die Arbeitsberechtigung-EU ist nicht nur deklaratorisch, sondern Pflicht und auch mein ständiger Hinweis darauf verstösst nicht gegen geltendes EU-Recht.

Vielleicht solltest du hier mal einen kleinen Blick reinwerfen:

1. http://www.forum-recht-online.de/2006/206/206hatala.pdf

Kleiner Auszug daraus:
Zitat:
Begrenzung durch nationale Vorschriften

Die Beitrittsakte schreibt den alten Mitgliedstaaten zwingend vor, in den ersten zwei Jahren nach dem Beitritt im Mai 2004 weiterhin die nationalen (oder sich aus bilateralen Abkommen ergebenden) Maßnahmen anzuwenden, die den Zugang zum Arbeitsmarkt für die BürgerInnen der mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL) regeln.
Allerdings sind die Mitgliedstaaten bei der inhaltlichen Gestaltung der nationalen Regelungen frei und treffen sie in eigener Zuständigkeit.
Die EU kann die anwendbaren Vorschriften nicht überprüfen.
Die Weiteranwendung der Vorschriften kann zur Begrenzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit führen.

Von den alten Mitgliedstaaten haben nur Schweden, Irland und das Vereinigte Königreich die nationalen Vorschriften so gestaltet, dass sie ab Mai 2004 den vollen Umfang der Freizügigkeit gegenüber den neuen Mitgliedstaaten gewährleisten.
In Deutschland bedeutet die Weiteranwendung der nationalen Vorschriften und bilateralen Abkommen eine Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Durch eine Erklärung gegenüber der EU-Kommission hat Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber den acht mittel-und osteuropäischen Beitrittsstaaten vorerst bis zum30. April 2006 einzuschränken.

Zu diesem Zweck wurde das „Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung“ erlassen.
Die Folge ist in erster Linie, dass die BürgerInnen der MOEL weiterhin eine Arbeitserlaubnis zur Beschäftigung benötigen.


2. http://www.eiz-niedersachsen.de/freizuegigkeit.html

Die nationalen Regelungen werden von unserem Gesetzgeber gemacht und nicht von Westphal-Stoppa !!

Ich hoffe, dass zu diesem Thema nun endlich alle Unklarheiten ausgeräumt sind.

gc schrieb am 28.02.2009 um 22:48:46:
Für klar rechtswidrig und eine gezielte Irreführung der Betroffenen halte ich in diesem Zusammenhang übrigens die Praxis der Arbeitsagentur, unter Hinweis auf angebliche Mitwirkungspflichten in ihren Formularen für die Arbeitsberechtigung-EU
umfangreiche Angaben zu früheren und künftigen Arbeitsverhältnissen und Arbeitgebern abzufragen
, auf die es hierfür gar nicht (mehr) ankommt, und die daher auch nicht verlangt werden dürfen.

Zu dem Thema habe ich schon mehrfach angemerkt, aber ich wiederhole mich da liebend gerne, dass die von dir aufgeführten Angaben von den Agenturen
bei Beantragung einer Arbeitsberechtigung überhaupt nicht abgefragt werden, weil sie vollkommen unnötig sind.

gc schrieb am 28.02.2009 um 22:48:46:
Ein passendes Formular zu entwickeln ist in fünf Jahren seit EU-Beitritt nicht möglich gewesen? Stattdessen hat man einfach das alte Formular für Drittstaater genommen, nur die Worte "EU" hinzugefügt...

Wozu hätte man ein komplett neues Formular entwickeln sollen ?

Die Frage erschließt sich mir nicht wirklich, alle Angaben, die benötigt werden, sind enthalten, die Rechtsgrundlage hat sich nicht verändert und Feld 6 (in der
BRD wohnhaft/angemeldet seit) ist neu eingefügt worden.

Also, warum Geld zum Fenster rauswerfen um einen völlig neuen Vordruck zu entwerfen ??


Gruß
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Antwort #10 - 10.03.2009 um 16:40:40
 
C_Devil schrieb am 26.02.2009 um 02:23:36:
Es dürfte nicht drinstehen, dass dir die Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet ist, da die ABH darüber nicht entscheiden hat,
sondern immer noch die Agentur für Arbeit.

Die Agentur für Arbeit hat für die hier primär in Rede stehenden Daueraufenthaltsberechtigten keinerlei originäre Beurteilungskompetenz. Der Arbeitsmarktzugang folgt für diese Unionsbürger unmittelbar aus Art. 39 EGV, da sie schlicht nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorbehaltserklärungen fallen. Dies ist auch so offensichtlich, dass ich zuletzt bei eingeleiteten OWi-Verfahren wegen Nichtbesitzes der Arbeitsberechtigung zu interessewahrenden Strafanzeigen nach § 344 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB geraten habe.
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Antwort #11 - 10.03.2009 um 23:23:50
 
tapir schrieb am 10.03.2009 um 16:40:40:
Die Agentur für Arbeit hat für die hier primär in Rede stehenden Daueraufenthaltsberechtigten keinerlei originäre Beurteilungskompetenz. Der Arbeitsmarktzugang folgt für diese Unionsbürger unmittelbar aus Art. 39 EGV, da sie schlicht nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorbehaltserklärungen fallen.

In dem von dir benannten Art. 39 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) lese ich den rot markierten Text und komme zu dem Schluß,
dass mit den dort erwähnten Rechts-und Verwaltungsvorschriften das in Deutschland geltende Arbeitsgenehmigungsrecht zu beachten ist.
Demzufolge ist bei einer Arbeitsaufnahme von Neu-EUlen eine Arbeitsgenehmigung durch die Bundesagentur notwendig.
Zitat:
Artikel 39 (ex-Art. 48)
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug
     auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3)
Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen -
     den Arbeitnehmern das Recht,

     a.) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
     b.) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
    
c.) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts-und Verwaltungsvorschriften eine
          Beschäftigung auszuüben;

     d.) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in
          Durchführungsverordnungen festlegt.


tapir schrieb am 10.03.2009 um 16:40:40:
Dies ist auch so offensichtlich, dass ich zuletzt bei eingeleiteten OWi-Verfahren wegen Nichtbesitzes der Arbeitsberechtigung zu interessewahrenden Strafanzeigen nach § 344 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB geraten habe.  

Hierzu eine Bitte:
Wenn es bei den von dir angeratenen Strafanzeigen zu einem verwertbaren Urteil kommen sollte, dann erleuchte uns "dummen" Agenturler doch freundlicher-
weise auch mit dem Ergebnis.

Danke

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Antwort #12 - 11.03.2009 um 01:09:51
 
C_Devil schrieb am 10.03.2009 um 23:23:50:
lese ich den rot markierten Text und komme zu dem Schluß, dass mit den dort erwähnten Rechts-und Verwaltungsvorschriften das in Deutschland geltende Arbeitsgenehmigungsrecht zu beachten ist.  

Ach ja? Bei BeschV, BeschVerfV, SGB III, ArgV, ASAV & Co. handelt es sich also um für deutsche Arbeitnehmer geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften? Dann verdiene ich meine Brötchen ja auch auf unerlaubte Weise  Schockiert/Erstaunt

C_Devil schrieb am 10.03.2009 um 23:23:50:
Wenn es bei den von dir angeratenen Strafanzeigen zu einem verwertbaren Urteil kommen sollte

Damit ist nicht zu rechnen. Da der subjektive Tatbestand "Wissentlichkeit" voraussetzt, dürften sich die Beschuldigten auf ihre Unbedarftheit zurückziehen können (von "Dummheit" will ich nicht reden). Das soll aber die StA ausermitteln. Angesichts der eindeutigen Rechtslage besteht jedenfalls ein Anfangsverdacht.
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Antwort #13 - 11.03.2009 um 07:55:05
 
tapir schrieb am 11.03.2009 um 01:09:51:
Ach ja? Bei BeschV, BeschVerfV, SGB III, ArgV, ASAV & Co. handelt es sich also um für deutsche Arbeitnehmer geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften?


Tschuldigung, da hab ich wohl - angesichts der Uhrzeit - nicht aufmerksam genug gelesen Traurig
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Antwort #14 - 15.03.2009 um 17:57:25
 
C_Devil schrieb am 24.02.2009 um 23:20:13:
Der größte Vorteil ist, dass du, sobald du mit im Besitz des Daueraufenthaltsrechtes-EU bist und eine Arbeitsgenehmigung beantragst,
sofort Anspruch auf eine unbefristete & unbeschränkte (=Bundesrepublik Deutschland - ohne Vorrangprüfung und Arbeitgeberbindung)
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Hier der Auszug aus der dazugehörigen Durchführungsanweisung:
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natürlich habe ich auch diese "Freizügigkeitsbecheinigung", neuEU-man kriegts ja automatisch (daher die obige diskussion) aber...

Erlaubt mir als Laien ein maß an Unverständnis/zweifel am Obenzitierten: Dieses hieße ja, das jeder neuEU-Bürger automatisch unbegrenzten Arbeitsmarktzugang hätte, oder? Und das steht doch im glatten wiederspruch zur ganzen Idee der Übergangsregelung fur die neuen EU laender, nämlich Freizügigkeit: ja, Arbeitsmarktzugang: beschränkt!
(auch die von mir thread-Anfang zitierte par. 12b haette dann keinen sinn) ?
(bezugnehmend auf meinen Thread:)
meint ihr wirklich, daß der Mitarbeiter in der Zuständigen Abteilung der AAgentur das nicht wüßte?

oder hab ich was völlig mißverstanden?  - bin jetzt verwirrt. hä?

(Das war ein umgefährer eigener Zitat vom meinem thread "kein ALG 1 oder Arbeitsgenehmigung nach 3.5 J Anstellung aus neuEU") Schockiert/Erstaunt
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