@ gc
Nur mal so nebenbei:
Die Arbeitsberechtigung-EU ist
nicht nur
deklaratorisch, sondern Pflicht und auch mein ständiger Hinweis darauf verstösst
nicht gegen geltendes EU-Recht.
Vielleicht solltest du hier mal einen kleinen Blick reinwerfen:
1.
http://www.forum-recht-online.de/2006/206/206hatala.pdfKleiner Auszug daraus:
Zitat:Begrenzung durch nationale VorschriftenDie Beitrittsakte schreibt den alten Mitgliedstaaten zwingend vor, in den ersten zwei Jahren nach dem Beitritt im Mai 2004 weiterhin die nationalen (oder sich aus bilateralen Abkommen ergebenden) Maßnahmen anzuwenden, die den Zugang zum Arbeitsmarkt für die BürgerInnen der mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL) regeln.
Allerdings sind die Mitgliedstaaten bei der inhaltlichen Gestaltung der nationalen Regelungen frei und treffen sie in eigener Zuständigkeit.
Die EU kann die anwendbaren Vorschriften nicht überprüfen.
Die Weiteranwendung der Vorschriften kann zur Begrenzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit führen.
Von den alten Mitgliedstaaten haben nur Schweden, Irland und das Vereinigte Königreich die nationalen Vorschriften so gestaltet, dass sie ab Mai 2004 den vollen Umfang der Freizügigkeit gegenüber den neuen Mitgliedstaaten gewährleisten.
In Deutschland bedeutet die Weiteranwendung der nationalen Vorschriften und bilateralen Abkommen eine Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Durch eine Erklärung gegenüber der EU-Kommission hat Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber den acht mittel-und osteuropäischen Beitrittsstaaten vorerst bis zum30. April 2006 einzuschränken.
Zu diesem Zweck wurde das „Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung“ erlassen.
Die Folge ist in erster Linie, dass die BürgerInnen der MOEL weiterhin eine Arbeitserlaubnis zur Beschäftigung benötigen.
2.
http://www.eiz-niedersachsen.de/freizuegigkeit.htmlDie nationalen Regelungen werden von unserem Gesetzgeber gemacht und nicht von Westphal-Stoppa !!
Ich hoffe, dass zu diesem Thema nun endlich alle Unklarheiten ausgeräumt sind.
gc schrieb am 28.02.2009 um 22:48:46:Für klar rechtswidrig und eine gezielte Irreführung der Betroffenen halte ich in diesem Zusammenhang übrigens die Praxis der Arbeitsagentur, unter Hinweis auf angebliche Mitwirkungspflichten in ihren Formularen für die Arbeitsberechtigung-EU
umfangreiche Angaben zu früheren und künftigen Arbeitsverhältnissen und Arbeitgebern abzufragen
, auf die es hierfür gar nicht (mehr) ankommt, und die daher auch nicht verlangt werden dürfen.
Zu dem Thema habe ich schon mehrfach angemerkt, aber ich wiederhole mich da liebend gerne, dass die von dir aufgeführten Angaben von den Agenturen
bei Beantragung einer Arbeitsberechtigung überhaupt nicht abgefragt werden, weil sie vollkommen unnötig sind.
gc schrieb am 28.02.2009 um 22:48:46:Ein passendes Formular zu entwickeln ist in fünf Jahren seit EU-Beitritt nicht möglich gewesen? Stattdessen hat man einfach das alte Formular für Drittstaater genommen, nur die Worte "EU" hinzugefügt...
Wozu hätte man ein komplett neues Formular entwickeln sollen ?
Die Frage erschließt sich mir nicht wirklich, alle Angaben, die benötigt werden, sind enthalten, die Rechtsgrundlage hat sich nicht verändert und Feld 6 (in der
BRD wohnhaft/angemeldet seit) ist neu eingefügt worden.
Also, warum Geld zum Fenster rauswerfen um einen völlig neuen Vordruck zu entwerfen ??
Gruß
C_Devil