das ist ein offensichtlich strittiges thema, in einem anderen thread ist etwas ähnliches mit einer rumänin,
es gilt grundsätzlich die freizügigkeit
aber auch gem. § 7
SGB II " Berechtigte"
es kommt im wesentlichen darauf an, ob der ausländer zur arbeitssuche nach deutschland kommt und jetzt auch die leistungen haben will oder ob er schon gearbeitet hat... dann kann er nach 3 monaten evtl. leistungen nach SGBII erhalten,
wenn er einmal berechtigt ist, ist nicht mehr die frage ob *VOLL* oder *nur aufstockend*
Anspruchsberechtigt sind EU-Bürger, die:
durch eine Vorbeschäftigung in Deutschland bereits einen Arbeitnehmerstatus erlangt haben,
Arbeitnehmer oder Selbständige sind,
die freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz / EU sind,
als Familienangehörige eines in Deutschland erwerbstätigen EU-Bürgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
als Familienangehörige eines Deutschen nach Deutschland einreisen,
ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Freizügigkeitsgesetz / EU haben.
sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, soweit ihnen aufgrund arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht verwehrt ist
ich als evtl. sachbearbeiter würde also eine aufstockung jetzt ablehnen, da 1. keine 3 monate rum sind und keine familiengebundenheit vorliegt und ich die jetzige situation NOCH auf arbeitssuche subsummieren würde... in 3 monaten würde ich darüber aber sicher nochmal nachdenken müssen
http://www.darmstadt.de/gesundheit/erwachsene-famile/ausl-mitbuerger/sgb/index.h...es kommt also am ende auch darauf an, einfach mal einen antrag abzugeben und zu sehen, wie die zuständige ARGE oder sonstig zuständige behörde hier entscheidet
kommt man auf den schluß, das eine leistung nach SGBII NICHT verechtigt ist, sind auch leistungen nach SGBXII versagt
§ 23
SGB XIIwenn dieses problem mal jemand durchgezogen hat, würde mich das echt interessieren wie es ausgegangen ist