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Aufentshaltitel zum Zweck des Familiennachzugs (Gelesen: 5.158 mal)
nitrik
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24.02.2009 um 13:47:26
 
Hallo! Ich habe ein Paar Fragen und wäre sehr dankbar für eure Hilfe und Auskunft!

Ich bin costa-ricanisch und bin zu einer Dänin verheiratet. Wir haben in Costa Rica geheiratet und wohnen zurzeit in Costa Rica. Wir wollen nach  Berlin umziehen weil meine Frau da arbeiten möchte. Wir sind nicht sicher wie es mit dem Freizügigkeitsrecht geht und zwar ob ich wieder nach Costa Rica muss bis sie eine Arbeit hat und um den Aufentshaltitel zu beantragen, oder ob ich Berlin bleiben darf während dieses Verfahren und ob ich Deutschkenntnisse haben muss (das hier schreibe ich mit Hilfe meiner Schwester, die in Berlin wohnt).

Ich wäre sehr dankbar für irgendeine Information und bedanke mich für eure Zeit!


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Antwort #1 - 24.02.2009 um 13:59:20
 
Hallo,

Du genießt in vollständiger Weise abgeleitetes Freizügigkeitsrecht.

Du kannst also mit Deiner Frau nach Deutschland reisen und musst nicht irgendwie abwarten. - Nach der Einreise beantragst Du in Deutschland eine Aufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz.

Deutschkenntnisse musst Du nicht nachweisen.

Das wars schon.

Viel Erfolg!

=schweitzer=
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Antwort #2 - 24.02.2009 um 15:12:03
 
Vielen Dank, schweitzer!!!!!!!!
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Antwort #3 - 24.02.2009 um 15:43:58
 
Nur eine kurze Frage...

Wo muss man die Aufenthaltskarte beantragen ? Geht das auch bei der Ausländerbehörde?

Herzlichen Dank!!!
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Antwort #4 - 24.02.2009 um 15:53:12
 
nitrik schrieb am 24.02.2009 um 15:43:58:
Wo muss man die Aufenthaltskarte beantragen ? Geht das auch bei der Ausländerbehörde?


Das geht NUR bei der Ausländerbehörde!  Zwinkernd

=schweitzer=
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Antwort #5 - 26.02.2009 um 11:45:45
 
Vielen Dank Schweitzer für deine Hilfsbereitschaft! Jetzt haben sich noch ein Paar Fragen ergeben...

Soll ich die Aufentshaltkarte gleich bei unsere Ankunft in Deutschland beantragen oder muss ich warten bis meine Frau da Arbeit hat und sich auf einem Bürgeramt angemeldet hat?

Ich habe mich bei der Deutsche Botschaft in Costa Rica und bei der Ausländerbehörde in Berlin erkundigt, und sie sagen, dass ich zurück nach Costa Rica muss und da warten bis ich den Aufentshaltitel bekomme (oder so etwas). Das ist vielliecht so, weil die Verfahrensweise unter Deutsch-Gesetz so läuft. Muss ich dann fragen, ob es unter Freizügigkeitsgesetz anders läuft?

Ich hoffe, dass ich mich gut erklärt habe! Falls nicht, kann ich das umformulieren.

Vielen Dank nochmals!
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Antwort #6 - 26.02.2009 um 12:13:20
 
nitrik schrieb am 26.02.2009 um 11:45:45:
Soll ich die Aufentshaltkarte gleich bei unsere Ankunft in Deutschland beantragen oder muss ich warten bis meine Frau da Arbeit hat und sich auf einem Bürgeramt angemeldet hat?


Ich würde das mit der Beantragung sofort tun, damit Du zumindest schon mal über die Bescheinigung, dass die Antragstellung erfolgt ist, verfügst. In § 5 (2) FreizügG heißt es dazu:

Zitat:
(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.


Ohne Beantragung der Aufenthaltskarte wirst Du es als sogenannter "Drittstaater" ungleich schwerer haben, eine Arbeit zu finden bzw. überhaupt ausüben zu dürfen.

nitrik schrieb am 26.02.2009 um 11:45:45:
Ich habe mich bei der Deutsche Botschaft in Costa Rica und bei der Ausländerbehörde in Berlin erkundigt, und sie sagen, dass ich zurück nach Costa Rica muss und da warten bis ich den Aufentshaltitel bekomme (oder so etwas). Das ist vielliecht so, weil die Verfahrensweise unter Deutsch-Gesetz so läuft. Muss ich dann fragen, ob es unter Freizügigkeitsgesetz anders läuft?


Noch einmal: Du musst nicht zurück nach Costa Rica. Du genießt als Ehegatte einer Dänin in vollem Umfange Freizügigkeitsrecht. - Anzuwenden sind die Bestimmungen des FreizügG bzw. der einschlägigen EU-Richtlinien.

Die Auskünfte, die Dir gegeben worden sind, beziehen sich hingegen ganz offenkundig auf Regelungen für den Ehegattennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz - für Drittstaater, die zu Deutschen nachziehen möchten und sind für Dich insoweit NICHT maßgeblich.

nitrik schrieb am 26.02.2009 um 11:45:45:
Ich hoffe, dass ich mich gut erklärt habe!


Und ich hoffte, ich könnte Deine Muttersprache so gut wie Du meine!  Zwinkernd

Du hast Dich völlig verständlich ausgedrückt!

=schweitzer=
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Antwort #7 - 27.02.2009 um 11:42:05
 
Recht Herzlichen Dank, Schweitzer! Das war sehr hilfreich!!  Zwinkernd
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nitrik
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Antwort #8 - 15.04.2009 um 23:11:36
 
Hallo nochmal an alle und Schweitzer Smiley

Wir waren diese Woche bei der Ausländerbehörde.
Meine Frau und Ich waren beim Bezirksamt und haben uns da angemeldet. Dann sind wir zur Ausländerbehörde gegangen und haben 2 Formulare bekommen. Ein kleines für meine Frau und ein 2-Blatt Formular für mich. Und noch ein Blatt mit den Voraussetzungen, die wir erfüllen müssen: Pass, Heiratsurkunde, ausgefülltes Antragsformular, Anmeldebestätigung, Nachweis über bestehenden Krankenversicherungsschutz, Bearbeitungsgebühr von 8 Euro, 1 aktuelles Lichtbild und einen Arbeitsvertrag (von meiner Frau).

Als wir zum ersten Mal bei der Ausländerbehörde waren, haben sie gesagt, dass falls meine Frau keine Arbeit hätte, könnte sie sich als Arbeitsuchende bei der Arbeit Agentur anmelden, da Stempel kriegen und dann bei der Ausländerbehörde könnten wir beide das Aufenthaltskarte bekommen.

Meine Frage ist:

Muss meine Frau unbedingt eine Arbeit (Arbeitsvertrag) haben BEVOR wir die Aufenthaltskarte beantragen können?

Und, versorgen alle Arbeiten mit einer Krankenversicherung?


Nochmals HERZLICHEN DANK für Eure Hilfe!!
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Antwort #9 - 16.04.2009 um 08:35:32
 
nitrik schrieb am 15.04.2009 um 23:11:36:
Als wir zum ersten Mal bei der Ausländerbehörde waren, haben sie gesagt, dass falls meine Frau keine Arbeit hätte, könnte sie sich als Arbeitsuchende bei der Arbeit Agentur anmelden, da Stempel kriegen und dann bei der Ausländerbehörde könnten wir beide das Aufenthaltskarte bekommen.

Meine Frage ist:

Muss meine Frau unbedingt eine Arbeit (Arbeitsvertrag) haben BEVOR wir die Aufenthaltskarte beantragen können?


Nein, nicht unbedingt. - Zu den Bedingungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte habe ich Dir mal folgendes zusammengestellt:

Die Aufenthaltskarte wird für Personen ausgestellt, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

1.      Der Antragsteller ist Drittstaatsangehöriger und Familienangehöriger eines Unionsbürgers.

2.      Der betreffende Unionsbürger übt sein Recht auf Freizügigkeit aus, d. h. er hält sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Staatsbürgerschaft auf.

3.      Der Drittstaatsangehörige hält sich gemeinsam mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat auf.

Die vollständige Liste der Bedingungen findet sich in Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Konkret für die Ausstellung der Aufenthaltskarte ist ferner folgendes nachzuweisen bzw. einzureichen:

Zitat:
•      Freizügigkeit

Nachweis der Freizügigkeit

•      bei Arbeitnehmern:
aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Erwerbstätigkeit bereits ausgeübt wird

•      bei Selbstständigen:
Gewerbeanmeldung

•      bei Nichterwerbstätigen:
Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Sparguthaben oder Verpflichtungserklärungen Dritter, etc.)

Krankenversicherungsnachweis

- Sonstiges

•      gültiger Nationalpass oder Identitätskarte (Personalausweis)
•      1 aktuelles biometrisches Passfoto (nur für die Ausstellung der Aufenthaltskarte)
•      Mietvertrag





nitrik schrieb am 15.04.2009 um 23:11:36:
Und, versorgen alle Arbeiten mit einer Krankenversicherung?


Nein, nur sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse. - Ansonsten müsste zunächst versucht werden, hinreichenden Krankenversicherungsschutz über die Familienversicherung (aus dem Arbeitsverhältnis Deiner dänischen Frau) oder, übergangsweise, über eine private Krankenversicherung zu erlangen.

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Antwort #10 - 16.04.2009 um 12:34:57
 
nitrik schrieb am 15.04.2009 um 23:11:36:
Hallo nochmal an alle und Schweitzer Smiley

Wir waren diese Woche bei der Ausländerbehörde.
Meine Frau und Ich waren beim Bezirksamt und haben uns da angemeldet. Dann sind wir zur Ausländerbehörde gegangen und haben 2 Formulare bekommen. Ein kleines für meine Frau und ein 2-Blatt Formular für mich. Und noch ein Blatt mit den Voraussetzungen, die wir erfüllen müssen: Pass, Heiratsurkunde, ausgefülltes Antragsformular, Anmeldebestätigung, Nachweis über bestehenden Krankenversicherungsschutz, Bearbeitungsgebühr von 8 Euro


Wofür denn die Gebühr?

Für die Bescheinigung, daß noch keine Aufenthaltskarte ausgestellt werden könne?

C.5.2. Nach § 5 Abs. 2 erhalten die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von 6 Monaten eine Aufenthaltskarte. Das Terrorbekämpfungsgesetz findet auch bei Familienangehörigen von Unionsbürgern aus Drittstaaten Anwendung. Für das Schweigefristverfahren wie auch sonst wird an freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Merke: Einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stellt, die nicht unverzüglich ausgestellt werden kann, etwa weil noch entsprechende Unterlagen fehlen, wird unverzüglich eine formlose Antragsbescheinigung gem. § 5 Abs. 2 nach vorgegebenem Muster ausgestellt. Die Bescheinigung gilt für 6 Monate ab Ausstellung. Für die Ausstellung wird gem. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV eine Gebühr von 10 Euro erhoben.


http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln....

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Antwort #11 - 28.04.2009 um 11:13:36
 
Vielen Dank immer noch! Die Information ist wie immer sehr hilfreich.

Unseres Zustand ist: Meine Frau hat einen Mini-Job gefunden, wobei sie auch krankenversichert ist. Aber nur sie hat Krankenversicherung, nicht ihre Familie (also ich als ihr Ehemann).

Bezieht sich der Nachweis über bestehenden Krankenversicherungsschutz auf meine Frau oder auf uns beide?

Ich weiss, dass jeder, der Aufenthalt in Deutschland hat, muss seit 1. Januar 2009 eine Krankenversicherung haben. Meine Frage ist, soll ich die Krankenversicherung VOR der Beantragung einer Aufentshaltkarte oder darf ich eine kriegen, nach ich und meine Frau Aufenthaltskarten haben?


und herzlichen Dank!

schweitzer Änderung:
Habe Folgepost eingefügt. Bitte beachten, dass innerhalb von 15 Minuten ein Post ergänzt bzw. geändert werden kann. Dazu den Button "Ändern" oben links im Post klicken! - Danke. =schw.=
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« Zuletzt geändert: 28.04.2009 um 11:37:19 von schweitzer »  
 
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Antwort #12 - 28.04.2009 um 11:34:41
 
Moin,

nitrik schrieb am 28.04.2009 um 11:13:36:
Unseres Zustand ist: Meine Frau hat einen Mini-Job gefunden, wobei sie auch krankenversichert ist.


Wißt Ihr das sicher? Durch die Pauschalbeiträge beim Minijob wird m.W. keine Versicherungspflicht begründet.

Gruß, ULF
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Antwort #13 - 28.04.2009 um 11:38:30
 
nitrik schrieb am 28.04.2009 um 11:13:36:
Ich weiss, dass jeder, der Aufenthalt in Deutschland hat, muss seit 1. Januar 2009 eine Krankenversicherung haben.

Das ist aber keine aufenthaltsrechtliche Pflicht und dafür interessiert sich die Ausländerbehörde daher nicht. Die Ausländerbehörde dürfte von Dir eine Krankenversicherung nur verlangen, wenn Deine Frau nicht erwerbstätig wäre. Sobald sie - auch im Rahmen eines Minijobs - Arbeitnehmerin ist, darf von Dir eine Krankenversicherung nicht mehr verlangt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, § 4 FreizügG/EU).

Beantrage also ruhig erst die Aufenthaltskarte und dann kümmer Dich um die Krankenversicherung.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #14 - 18.05.2009 um 19:50:47
 
Hallo nochmal!

Unser Fall ist ein bisscher kompliziert geworden und würde gerne euren Rat hören.

Heute waren Ich und meine Frau bei der Ausländerbehörde um endlich unsere Aufentshaltkarten zu beantragen. Wir haben folgendes eingereicht:

-Anmeldung vom Bezirksamt
- Heiratsurkunde
- Meine Fraus Arbeitsvertrag (mini job)
- Reisekrankenversicherung von Hansen-Merkul für uns beide
-ausgefüllte Formulare und Photos

Nachdem sie uns wie Tiere behandelt haben (sehr unfreundlich!) haben sie meiner Frau die Aufentshaltbescheinigung gegeben, worauf es steht, dass sie unbegrenzt wohnen und arbeiten in Deutschland darf.

Sie haben mir eine Art von Bescheinigung gegeben, worauf es steht, dass ich in Deutschland bis 18 November 2009 bleiben darf. Mir wurde gesagt, dass ich eine unbegrenzte Aufentshalterlaubnis bekommen könnte, nur wenn ich eine vollständige Krankenversicherung habe.

Ihr habt mir gesagt, dass nach vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, § 4 FreizügG/EU, sollten sie keine Krankenversicherung von mir verlangen.

Meine Frau hat jedoch die gleiche Krankenversicherung und sie haben keine Mühe für sie gemacht und ihr einfach die Aufentshaltkarte gegeben.


Meine Frage ist: was sollten wir jetzt machen? Sollen wir zum Ausländerbehörde gehen und den Gesetzabschnitt zeigen?


Euere Hilfe ist unbezahlbar. Vielen herzlichen Dank für eure Zeit.

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