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Aufentshaltitel zum Zweck des Familiennachzugs (Gelesen: 5.164 mal)
Stefan-TR
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Beiträge: 1.229

London, United Kingdom
London
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Antwort #15 - 18.05.2009 um 20:40:37
 
nitrik schrieb am 18.05.2009 um 19:50:47:
Nachdem sie uns wie Tiere behandelt haben (sehr unfreundlich!)

Es tut mir leid, dass ihr einen grummeligen Mitarbeiter erwischt habt Griesgrämig

nitrik schrieb am 18.05.2009 um 19:50:47:
Ihr habt mir gesagt, dass nach vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, § 4 FreizügG/EU, sollten sie keine Krankenversicherung von mir verlangen.

Vielleicht weisst du sie besser gleich direkt auf § 5a (2) hin, dort heisst es klipp und klar:

Zitat:
(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich

  1.      einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,

  2.      eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Unionsbürgers, den die  Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen,

  3.      einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im Fall des § 3 Abs. 6 oder des § 4 Satz 1verlangen.


Eine Krankenversicherung wird nur im Zusammenhang mit Unionsbuergern erwaehnt, spielt bie den Familienangehoerigen also keine Rolle. Laut § 5a (2) darf die ABH nur deinen Pass, eure Heiratsurkunde + die Bescheinigung deiner Frau verlangen.
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