uiffi schrieb am 23.02.2009 um 11:45:22:Also in Sachen ALGII (aber auch anderweitige Sozialleistungen) ist sie nicht berechtigt, Leistungen zu bekommen. Hier ist eine einschlägige
AE erforderlich.
Das ist so nicht richtig, uiffi. - Als Rumänin braucht die Frau keine
AE - sie ist freizügigkeitsberechtigt, als Neu-EUle unterliegt sie allerdings nach wie vor eingeschränkter Arbeitnehmerfrizügigkeit.
uiffi schrieb am 23.02.2009 um 11:45:22:Grunsätzlich wird die
AE bei der
ABH beantragt, welchen anspruch diese rumänin hat, gilt es dann zu ergründen
Nochmal:
Sie könnte eine
AE beantragen, wenn ein entsprechender Aufenthaltszweck begründet werden könnte und sich entsprechend der Meistbegünstigungsklausel im FreizügG Vorteile aus der AE-Beantragung für sie ergeben würden. - Dazu ist hier aber nichts vorgetragen worden.
Nach jetzigem Stand der Dinge könnte sie allerdings eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt bekommen, was aber an der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit nichts ändern würde.
uiffi schrieb am 23.02.2009 um 11:45:22:ein rumäne darf sich grundsätzlich freizügig in deutschland aufhalten, hat aber keinen anspruch auf sozialleistungen
Das ist so pauschal falsch. - Allerdings ist die Rechtslage bezüglich
SGB II - Leistungen für EU-Bürger sehr kompliziert und in Teilen auch sehr umstritten - deshalb hatte ich mich nicht getraut, hier zu antworten. - Ich kann und werde auch jetzt nur wenige Dinge sagen, da ich mich ansonsten zu unsicher fühle auf diesem Terrain.
Nur erst einmal soviel:
Nach § 7 (1) Satz 2 Nr. 1
SGB II sind lediglich alle
nicht erwerbstätigen Unionsbürger (einschließlich) ihrer Familienangehörigen
in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland von Leistungen nach dem
SGB II ausgeschlossen.
Ein weiterer Ausschlussgrund für Angehörige von EU-Beitrittsstaaten könnte sich aus § 8 (2)
SGB II ergeben, wonach nur erwerbstätig sein kann,
wem die Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
Dies ist hier vorliegend aber der Fall, die Frau arbeitet, offenkundig auch mit einer entsprechenden Genehmigung (wobei wir nicht wissen, ob es sich zunächst nur um die Arbeitserlaubnis-EU oder schon die Arbeitsberechtigung-EU handelt - ich vermute ersteres.)
Insoweit schließt der zitierte Wortlaut des
SGB II einen Leistungsbezug nunmehr gerade nicht aus!!!
Wie gesagt, ich bin zu wenig Experte auf diesem Gebiet - Interessant, aber für mich auch eher verwirrend (weil es viele unterschiedliche Rechtsauffassungen, noch recht wenige Erfahrungen und wenige Hinweise auf Rechte zum
SGB II - Leistungsbezug bei Erwerbstätigkeit gibt) sind die Ausführungen in: Frings, Sozialrecht für Zuwanderer, Nomos-Verlag Baden-Baden 2008, Seiten 66 ff. ...
Vielleicht liest jemand anders da mehr raus.
uiffi schrieb am 23.02.2009 um 11:45:22:entfällt ihr
LU in deutschland müsste sie wieder in ihr heimatland reisen
Auch das stimmt
so nicht!!
=schweitzer=