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neue EU-Länder (Rumänien)- Arbeitnehmerrechte (Gelesen: 2.239 mal)
thebaily
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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20.02.2009 um 14:48:10
 
Liebes Forum,

kennt jemand die neusten Entwicklungen zu den Übergangsregelungen für Arbeitnehmer aus Rumänien und bulgarien ab 1.1.2009?

Ich erkundige mich für eine Rumänin, seit kurzem in Deutschland, die zunächst auf 400€-Bais arbeitet. (Arbeitsvertrag und Arbeitsgenehmigung-EU liegen vor
Wie hat sie nun vorzugehen bzw. in welcher Reihenfolge?
- Beantragung der AE bei der ABH?
- Kann Sie ergänzende Leistungen nach SGB II beantragen? Würde dann auch die gesetzliche KV übernommen werden?
- Kann sie sich zusätzl. arbeitssuchend melden?

Ich danke Euch im Voraus für Eure Infos und Einschätzungen.
Viele Grüße
theBaily
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uiffi
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Antwort #1 - 23.02.2009 um 11:45:22
 
Also in Sachen ALGII (aber auch anderweitige Sozialleistungen) ist sie nicht berechtigt, Leistungen zu bekommen. Hier ist eine einschlägige AE erforderlich.

Grunsätzlich wird die AE bei der ABH beantragt, welchen anspruch diese rumänin hat, gilt es dann zu ergründen

ein rumäne darf sich grundsätzlich freizügig in deutschland aufhalten, hat aber keinen anspruch auf sozialleistungen, auch die arbeitssuche und die krankenversicherung wird ihr nicht subventioniert,

entfällt ihr LU in deutschland müsste sie wieder in ihr heimatland reisen
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schweitzer
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Antwort #2 - 23.02.2009 um 12:15:04
 
uiffi schrieb am 23.02.2009 um 11:45:22:
Also in Sachen ALGII (aber auch anderweitige Sozialleistungen) ist sie nicht berechtigt, Leistungen zu bekommen. Hier ist eine einschlägige AE erforderlich.


Das ist so nicht richtig, uiffi. - Als Rumänin braucht die Frau keine AE - sie ist freizügigkeitsberechtigt, als Neu-EUle unterliegt sie allerdings nach wie vor eingeschränkter Arbeitnehmerfrizügigkeit.

uiffi schrieb am 23.02.2009 um 11:45:22:
Grunsätzlich wird die AE bei der ABH beantragt, welchen anspruch diese rumänin hat, gilt es dann zu ergründen


Nochmal:

Sie könnte eine AE beantragen, wenn ein entsprechender Aufenthaltszweck begründet werden könnte und sich entsprechend der Meistbegünstigungsklausel im FreizügG Vorteile aus der AE-Beantragung für sie ergeben würden. - Dazu ist hier aber nichts vorgetragen worden.

Nach jetzigem Stand der Dinge könnte sie allerdings eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt bekommen, was aber an der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit nichts ändern würde.

uiffi schrieb am 23.02.2009 um 11:45:22:
ein rumäne darf sich grundsätzlich freizügig in deutschland aufhalten, hat aber keinen anspruch auf sozialleistungen


Das ist so pauschal falsch. - Allerdings ist die Rechtslage bezüglich SGB II - Leistungen für EU-Bürger sehr kompliziert und in Teilen auch sehr umstritten - deshalb hatte ich mich nicht getraut, hier zu antworten. - Ich kann und werde auch jetzt nur wenige Dinge sagen, da ich mich ansonsten zu unsicher fühle auf diesem Terrain.

Nur erst einmal soviel:

Nach § 7 (1) Satz 2 Nr. 1 SGB II sind lediglich alle nicht erwerbstätigen Unionsbürger (einschließlich) ihrer Familienangehörigen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Ein weiterer Ausschlussgrund für Angehörige von EU-Beitrittsstaaten könnte sich aus § 8 (2) SGB II ergeben, wonach nur erwerbstätig sein kann,
wem die Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

Dies ist hier vorliegend aber der Fall, die Frau arbeitet, offenkundig auch mit einer entsprechenden Genehmigung (wobei wir nicht wissen, ob es sich zunächst nur um die Arbeitserlaubnis-EU oder schon die Arbeitsberechtigung-EU handelt - ich vermute ersteres.)

Insoweit schließt der zitierte Wortlaut des SGB II einen Leistungsbezug nunmehr gerade nicht aus!!!

Wie gesagt, ich bin zu wenig Experte auf diesem Gebiet - Interessant, aber für mich auch eher verwirrend (weil es viele unterschiedliche Rechtsauffassungen, noch recht wenige Erfahrungen und wenige Hinweise auf Rechte zum SGB II - Leistungsbezug bei Erwerbstätigkeit gibt) sind  die Ausführungen in: Frings, Sozialrecht für Zuwanderer, Nomos-Verlag Baden-Baden 2008, Seiten 66 ff.  ...

Vielleicht liest jemand anders da mehr raus.

uiffi schrieb am 23.02.2009 um 11:45:22:
entfällt ihr LU in deutschland müsste sie wieder in ihr heimatland reisen  


Auch das stimmt so nicht!!

=schweitzer=
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thebaily
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #3 - 24.02.2009 um 11:47:56
 
Recht vielen Dank für die Infos!
Schweitzer, ja viele haben diese Unsicherheiten noch (ich vorneweg) und es scheint noch so wenig Erfahrungswerte zu geben....
Hat denn vielleicht doch jemand schon praktische Erfahrungen mit Anträgen auf ergänzende Leistungen (AlGII) durch Menschen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten?
Freue mich über Rückmeldungen.
Viele Grüße
thebaily
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uiffi
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Antwort #4 - 24.02.2009 um 14:14:02
 
vielleicht hilft dieser link weiter, leider eine negative entscheidung:

http://www.kostenlose-urteile.de/newslistview.CW462.htm?view=6044&referrer=news7...
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thebaily
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #5 - 24.02.2009 um 14:50:47
 
Vielen uiffi für den interessanten link.
Nun gehts im Falle "meiner" Rumänin wohl um ergänzende Leistungen, da sie ja arbeitet (Z.Zt ein Minijob, sie sucht gerade einen zweiten). Also, falls da jemand entspr. Erfahrungswerte hat würd ich mich freuen. Smiley
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