oldie
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Hallo Mysteryx
Unterhalt - wird einen Prozess geben.zur Info:
Der Unterhalt bei Getrenntleben (Eherecht BMJ) 2007
Leben die Ehegatten getrennt, ist die Ehe aber noch nicht geschieden, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Der Unterhalt bei Getrenntleben umfasst – anders als der Familienunterhalt – nur den Lebensbedarf des Ehegatten, nicht aber denjenigen der gemeinsamen Kinder. Diese haben einen eigenen Anspruch. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, wie grundsätzlich bei allen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, dass derjenige, der Unterhalt begehrt, bedürftig ist und dass derjenige, von dem Unterhalt verlangt wird, leistungsfähig ist. Bedürftig ist, wer außerstande ist, sich aus seinen Einkünften oder seinem Vermögen selbst angemessen zu unterhalten. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten von ihm erwartet werden kann.Leistungsfähig ist, wer in der Lage ist, finanzielle Leistungen zu erbringen, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden. Eine Person ist jedenfalls dann nicht mehr leistungsfähig, wenn sie von der Sozialhilfe abhängig würde; eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr vorhanden sein kann die Leistungsfähigkeit z. B. bei Arbeitslosigkeit.
Ein Unterhaltsanspruch kann versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (s. Härteklausel beim nachehelichen Unterhalt, S. 15 - 17. Der Härtefall der kurzen Ehedauer gilt hier nicht.) Der Anspruch ist auf eine Geldrente gerichtet, die monatlich im Voraus zu bezahlen ist.
Härteklausel Die Unterhaltslast kann für den unterhaltspflichtigen Ehegatten im Einzelfall eine nicht hinnehmbare Härte bedeuten. Ein Unterhaltsanspruch kann deshalb versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des oder der Verpflichteten grob unbillig wäre, weil 1. die Ehe von kurzer Dauer war; die Gerichte halten in der Regel eine Ehedauer von bis zu drei Jahren für kurz,
2. der/die Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, 3. der/die Berechtigte seine/ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, Beispiel: Der Unterhalt begehrende Ehemann hat seinen Arbeitsplatz ohne triftigen Grund aufgegeben oder durch leichtfertiges Verhalten verloren.
Gruß Oldie
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