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Trennung nach 3 Jahren Ehe mit Türken (Gelesen: 2.462 mal)
mysteryX
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.02.2009 um 14:21:12
 
Hallo, habe da noch eine andere Frage für eine Bekannte.
Meine Bekannte hat 1 Kind von ihrem türk. Ehemann u. ist schwanger mit dem zweiten. Nun will er sich trennen u. seine Arbeit gekündigt.
Vor einem Monat hat er die Unbefristete bekommen.
Meine Bekannte hat eine gut bezahlte Arbeit u. einen Krippenplatz für die Kinder. Sie wird nach der Geburt wieder arbeiten gehen.  Muss sie im Falle einer Scheidung nun Unterhalt an ihren türkischen Ex-Ehemann während des gesetzl. vorgeschriebenen Trennungsjahres zahlen?
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 18.02.2009 um 14:50:37
 
mysteryX schrieb am 18.02.2009 um 14:21:12:
 Muss sie im Falle einer Scheidung nun Unterhalt an ihren türkischen Ex-Ehemann während des gesetzl. vorgeschriebenen Trennungsjahres zahlen?
Wenn ihr Einkommen hoch genug ist, JA ! Ist aber hier wohl das falsche Forum. Hier geht es um Ausländerrecht. Zivilrechtlich ist es egal, ob der Mann Deutscher oder Türke ist.

Michael
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jetflyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 18.02.2009 um 14:51:41
 
Grundsätzlich ja, aber natürlich muß auch noch "Masse" zum Verteilen nach Abzug des Bedarfs für die Kinder und sich selbst vorhanden sein,

Lies Dich doch in die Thematik hier ein bischen ein

http://www.bmj.de/files/-/2958/Änderungen%20BGB-Bestimmungen%20Unterhalt.pdf

oder auch hier http://www.bmj.de/files/-/1066/Eherecht_Stand_Juli2007.pdf

Ansonsten empfehle ich grundsätzlich sofort bei Unterhaltsfragen /Ehescheidungen frühzeitig einen Anwalt des Familienrechts aufzusuchen, Bei den Berechnungen ist immer der Einzelfall zu sehen, allgemeine Formeln (3/7 Regel, Düsseldorfer Tabelle etc )helfen den Laien meist nicht weiter


GRüße Jetflyer
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mysteryX
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 18.02.2009 um 14:57:46
 
Vielen Dank für Eure Antworten!!!

Ist das wirklich korrekt? Er hat seine Arbeit gekündigt, ihm wurde nicht gekündigt.

Was ist mit der gemeinsamen Wohnung? Wer darf dort wohnen bleiben? Ich nehme an, im Normalfall wohl sie, denn die Kinder bleiben bei ihr.



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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #4 - 18.02.2009 um 16:32:18
 
mysteryX schrieb am 18.02.2009 um 14:57:46:
Ist das wirklich korrekt? Er hat seine Arbeit gekündigt, ihm wurde nicht gekündigt.
Was ist mit der gemeinsamen Wohnung? Wer darf dort wohnen bleiben? Ich nehme an, im Normalfall wohl sie, denn die Kinder bleiben bei ihr. 

Das solltest Du in einem Forum für Familienrecht (oder beim Anwalt) erfragen, mit Ausländerrecht hat das alles wirklich nichts zu tun.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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oldie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 23.02.2009 um 17:56:48
 
Hallo Mysteryx


Unterhalt - wird einen Prozess geben.zur Info:

Der Unterhalt bei Getrenntleben (Eherecht BMJ) 2007

Leben die Ehegatten getrennt, ist die Ehe aber noch nicht geschieden, so kann ein Ehegatte
von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
Der Unterhalt bei Getrenntleben umfasst – anders als der Familienunterhalt – nur den Lebensbedarf
des Ehegatten, nicht aber denjenigen der gemeinsamen Kinder. Diese haben
einen eigenen Anspruch.
Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, wie grundsätzlich bei allen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen,
dass derjenige, der Unterhalt begehrt, bedürftig ist und dass derjenige,
von dem Unterhalt verlangt wird, leistungsfähig ist.
Bedürftig ist, wer außerstande ist, sich aus seinen Einkünften oder seinem Vermögen selbst
angemessen zu unterhalten.
Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen
werden, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, wenn dies nach
seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter
Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider
Ehegatten von ihm erwartet werden kann.
Leistungsfähig ist, wer in der Lage ist, finanzielle
Leistungen zu erbringen, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden.
Eine Person ist jedenfalls dann nicht mehr leistungsfähig, wenn sie von der Sozialhilfe abhängig
würde; eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr vorhanden sein kann die Leistungsfähigkeit
z. B. bei Arbeitslosigkeit.


Ein Unterhaltsanspruch kann versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die
Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (s. Härteklausel beim nachehelichen
Unterhalt, S. 15 - 17. Der Härtefall der kurzen Ehedauer gilt hier nicht.)
Der Anspruch ist auf eine Geldrente gerichtet, die monatlich im Voraus zu bezahlen ist.


Härteklausel
Die Unterhaltslast kann für den unterhaltspflichtigen Ehegatten im Einzelfall eine nicht hinnehmbare
Härte bedeuten. Ein Unterhaltsanspruch kann deshalb versagt, herabgesetzt oder
zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des oder der Verpflichteten grob unbillig
wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; die Gerichte halten in der Regel eine Ehedauer von bis zu
drei Jahren für kurz,

2. der/die Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens
gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht
hat,
3. der/die Berechtigte seine/ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
Beispiel:
Der Unterhalt begehrende Ehemann hat seinen Arbeitsplatz ohne triftigen Grund aufgegeben
oder durch leichtfertiges Verhalten verloren.


Gruß Oldie
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Holzschuher
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I'm a soul man


Beiträge: 51
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
Staatsangehörigkeit: deutsch/europäisch
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Antwort #6 - 27.02.2009 um 16:55:19
 
Hallo,

oldie schrieb am 23.02.2009 um 17:56:48:
Beispiel:
Der Unterhalt begehrende Ehemann hat seinen Arbeitsplatz ohne triftigen Grund aufgegeben
oder durch leichtfertiges Verhalten verloren.


Das trifft es wohl. Ihm kann dann - wenn das zutrifft - zumindest der alte Verdienst in dem Job, den er freiwillig und "ohne Not" aufgegeben hat, fiktiv zugerechnet werden, d.h. wird ihm der alte Verdienst so zugerechnet, als würde er ihn noch bekommen.

Darüber hinaus ist der Kindesvater zum Barunterhalt gegenüber den Kindern verpflichtet und besteht solange die Kinder minderjährig sind eine sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass er alles daran setzen und sich hinreichend bemühen muss, eine Arbeitsstelle, ggf. sogar noch einen Nebenjob, zu finden, um zumindest dem Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen.

Gruß
Peter H.
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Gruß
Peter H.
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