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Aufenthaltstitel nach Par.38a (Gelesen: 8.495 mal)
ros
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17.02.2009 um 09:16:29
 
Hallo Allerseits,

Ich habe folgende Frage.

Ich (Deutscher) habe mit meiner Frau (Chinesin) für ca. 1 Jahr in Irland gearbeitet, dort hat hat sie sogenannte "EU TREATY RIGHTS" bekommen. Das ist eine Karte (wie eine EC Karte) und ein Stempel im Pass der ihr erlaubt für 5 Jahre im Land zubleiben.

Nun sind wir zurück nach Dt.. Sie hat bei der Passkontrolle einfach die Karte vorgezeigt und durfte rein, ohne einen Stemple in den Pass zubekommen oder sonstiges. Kurz und Schmerzlos.

Nun haben wir uns entschieden hierzubleiben.

ABH sagte sie muss zurück nach China um Visa auf Familienzusammenführung zu beantragen, aber das kennt Ihr ja selber...

Möchte mich aber nicht von Ihr trennen.

Nun habe ich den §38a gefunden, der besagt ja das Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen kann wenn Sie sich länger als 3 Monate im Landaufhalten will.
----
(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
---

Seht ihr da irgendein Problem?

Auch eine Antwort von einem ABHler wäre super Smiley

Schönen Tag noch und Danke für die Antworten.
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sigi-n
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Antwort #1 - 17.02.2009 um 09:24:46
 
Guten Morgen
entschuldige aber die ABH hat Quatsch erzählt. In diesem Fall nimmst du die Freizügigkeit aus Irland mit, deiner Frau ist eine EU Aufenthaltskarte auszustellen. Viele ABH kennen die Freizügigkeitsregelungen nicht.
Es gibt genügend Urteile des EU-GH
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Antwort #2 - 17.02.2009 um 09:37:54
 
Das geht ja flott hier.
Danke für die schnelle Antwort.

Das ABH sagte auch sie sein illegal eingereist, "Sie hat ja gar keinen Stempel im Pass." war ehrlich gesagt ein bisl eingeschüchtert.

Wegen freizügigkeit, ich dachte das gilt nur für ehegatten von nicht-deutschen EU Bürgern.?

Was kann man denn tun wenn die aus unwissenheit sie rauschmeißen wollen?

Danke
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sigi-n
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Antwort #3 - 17.02.2009 um 10:10:34
 
Hallo
schriftlichen Antrag stellen auf Ausstellung einer EU-Aufenthaltskarte unter hinweis auf § 3 ff Freizügikeitsgesetz und BMI Anwendungsheinweise Punkt 27.0.3
Wenn Ablehnung -schriftlich- kommen sollte Einspruch und Benachrichtigung der Fachaufsichtsbehörde
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Daddy
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Antwort #4 - 17.02.2009 um 12:03:39
 
ros schrieb am 17.02.2009 um 09:37:54:
Wegen freizügigkeit, ich dachte das gilt nur für ehegatten von nicht-deutschen EU Bürgern.?


Lies mal diesen Thread dazu... verdeutlicht vielleicht das Ganze etwas... http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1231627033/0

Daddy
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Beppo
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Antwort #5 - 17.02.2009 um 12:29:10
 
ros schrieb am 17.02.2009 um 09:16:29:
Nun habe ich den §38a gefunden, der besagt ja das Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen kann wenn Sie sich länger als 3 Monate im Landaufhalten will.
----
(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
---

Seht ihr da irgendein Problem?



Moin Moin,

deine o.g. Rechtsgrundlage ist nicht passend. Sie gilt für Ausländer die den Status eines Daueraufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Staat erlangt haben. Dies wird in deinem Fall nicht zutreffend zu sein.

Jedoch hat sigi-n schon richtig angemerkt, dass deiner Frau ein AT zusteht. Du hast in Irland Freizügigkeitsrechte in Anspruch genommen. Bei einer Rückkehr nach Deutschland kann dieser Fall nicht mehr als Inlandsfall gewertet werden. Es muss Europarecht zur Anwendung kommen (sogenannte Rückkehrfälle). Somit würde deine Frau weiterhin abgeleitete Freizügigkeit genießen. Einschlägig ist hier das EuGH-Urteil "Eind" vom 11.12.2007 (Az.: C-291/05).

Wichtig ist jedoch die Freizügigkeitsart die du in Irland wahrgenommen hast. Laut Weisungslage der Bundespolizei sind Rückkehrfälle nur für die Arbeitnehmerfreizügigkeit anwendbar. Es kommt also darauf an, ob du eine selbstständige Tätigkeit oder eine unselbständige Tätigkeit wahrgenommen hast. Im Falle einer selbständigen Tätigkeit würde kein Rückkehrfall vorliegen.

Aber mal eine andere Frage: Um welchen Aufenthaltstitel handelt es sich bei deiner Frau. Grundsätzlich müßte es eine Aufenthaltskarte im Sinne des Artikel 10 der RL 2004/38 sein. Es müßte jedoch der Vermerk "4EUFam" oder "4EUF" vorhanden sein. Andernfalls würde ich mich wundern, dass die Einreise nach Deutschland gestattet wurde.

So ich denke es sind erstmal genug Informationen.

Also den Antrag auf einen AT stellen, sofern eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Irland ausgeübt wurde. Im Falle der Ablehnung wäre dann ein Widerspruch geboten.  

Zusatz:
Aus persönlicher Sicht sehe ich die Anwendbarkeit der Rückkehrfälle auch auf andere Freizügigkeitsarten.

MfG
Beppo


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« Zuletzt geändert: 17.02.2009 um 12:42:28 von Beppo »  
 
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Antwort #6 - 17.02.2009 um 13:11:22
 
Hallo Allerseits,

Danke für die ganzen Infos.

Also wir haben in Irland beide als normale angestellte gearbeitet.

Das wird in Dt wieder genauso sein. Ich arbeite schon wieder als angestellter und meine Frau, naja, brauch noch die Erlaubnis.

In Irland hat sie eine Aufenthaltskarte bekommen wo der Vermerk EUFam drauf steht. gültig bis ca. 2013 (5 Jahre).
Auf den Tiel hat sie ca. 6 Monate warten müssen.

Wie gesagt die Karte ist im EC Karten Format, diese hat sie bei der Einreise vorgezeigt und durfte passieren.

Also bedeutet das jetzt, Ihr steht so ein Aufenthaltstitel zu, sie darf dann auch arbeiten und bekommt eine Entlastung wenn Sie diesen Integrationskurs machen möchte?
Und wird auf jeden Fall nicht des Landes verwiesen?


Grüße

Robert

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Antwort #7 - 17.02.2009 um 13:20:19
 
Beppo schrieb am 17.02.2009 um 12:29:10:
Wichtig ist jedoch die Freizügigkeitsart die du in Irland wahrgenommen hast. Laut Weisungslage der Bundespolizei sind Rückkehrfälle nur für die Arbeitnehmerfreizügigkeit anwendbar. Es kommt also darauf an, ob du eine selbstständige Tätigkeit oder eine unselbständige Tätigkeit wahrgenommen hast. Im Falle einer selbständigen Tätigkeit würde kein Rückkehrfall vorliegen.


Hallo Beppo
du liegst mit deiner Einschätzung richtig, gilt auch für selbstständige, habe es selbst so durchziehen müssen. also mit der Weisungslage dürfte die Bupol schnell Schiffbruch erleiden. Als Selbstständiger kannst du in D leben musst nur genügend Kunden in EU Land haben um als Inländer in D dem Freizuegigkeitsgesetz zu unterliegen.


ros schrieb am 17.02.2009 um 13:11:22:
lso bedeutet das jetzt, Ihr steht so ein Aufenthaltstitel zu, sie darf dann auch arbeiten und bekommt eine Entlastung wenn Sie diesen Integrationskurs machen möchte?
Und wird auf jeden Fall nicht des Landes verwiesen?


Hallo Robert
mach dir mal keine Sorgen, schriftlichen Antrag auf den Tisch der ABH und fertig, der irische Titel ist 3 Monate in D gültig.
Meist findet sich aber einer in der ABH der lesen und denken kann und dann sollte alles gelaufen sein
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« Zuletzt geändert: 17.02.2009 um 17:09:05 von Tippi » 
Grund: Postings zusammengeführt 
 
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Antwort #8 - 17.02.2009 um 13:25:01
 
ros schrieb am 17.02.2009 um 13:11:22:
lso bedeutet das jetzt, Ihr steht so ein Aufenthaltstitel zu, sie darf dann auch arbeiten und bekommt eine Entlastung wenn Sie diesen Integrationskurs machen möchte?
Und wird auf jeden Fall nicht des Landes verwiesen?


Hallo Robert
mach dir mal keine Sorgen, schriftlichen Antrag auf den Tisch der ABH und fertig, der irische Titel ist 3 Monate in D gültig.
Meist findet sich aber einer in der ABH der lesen und denken kann und dann sollte alles gelaufen sein
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Antwort #9 - 17.02.2009 um 14:59:21
 
Hallo, vielen Dank für die Hilfe und zusprüche.

Eine Frage habe ich aber noch: Was muss ich jetzt genau beantragen?

Wie Sigi-n sagte:
schriftlichen Antrag stellen auf Ausstellung einer EU-Aufenthaltskarte unter hinweis auf § 3 ff Freizügikeitsgesetz und BMI Anwendungsheinweise Punkt 27.0.3

oder doch was anderes?

Grüße,


ros
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Antwort #10 - 17.02.2009 um 15:41:11
 
Da es sich um die Auslegung von Europarecht handelt, insbesondere der Auslegung der abgeleiteten Freizügigkeit, dürfte es sich um einen Antrag für eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern handeln. Also innerhalb der Anwendung des FreizügigG/EU. Sollte die ABH auf die Anwendung des AufenthG bestehen, einfach auf das Urteil "Eind" und die RL/2004/38/EG verweisen.

Gruß
Beppo
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Antwort #11 - 18.02.2009 um 15:16:20
 
Hallo Allerseits,

So, ich habe heute mal bei meiner ABH angerufen und die waren erstmal ziemlich ungehalten über die Weisung 27.0.3. Naja. Hin und her. Sie wird es wohl bekommen.

Die ABH Dame machte mich aber darauf aufmerksam, dass wenn meine Frau wieder diesen 5 Jahres aufenthaltstitel bekommt, ersteinmal der unbefristete in weite Ferne rückt. Denn der geht nur über das deutsche AufenthG.

Das schein mir auch so richtig zusein. Glaube ich.

Die ABH Dame wird mich dann wohl vor die Wahl stellen.

Entweder 1 Jahres AT nach AufenthG für Fam angehörige Deutscher.
Oder 5 Jahre für Fam angehörige von EU Bürgern.

Kann es sein das wenn wir den deutschen Weg wählen Sie ein Visa für Familienzusammenführung in Irland oder China beantragen muss?

Aber ich denke wir werden den EU Weg gehen.


Ich danke euch allen für die super Hilfe.


Grüße

Robert
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Antwort #12 - 18.02.2009 um 16:14:31
 
Hallo Robert,

wenn euch die ABH so einfach mit dem EU-Recht entgegen kommt, nimm diese Variante auch in Anspruch.

Es ergeben sich im Bereich Aufenthalt, Arbeit, Ausweisungsschutz usw. mehr Rechte. Sollten aus dem nationalen Recht weiterführende Rechte entstehen, kann sich der EU-Bürger bzw. sein Ehegatte auf Grund des Diskriminierungsverbotes ebenfalls auf diese Rechte berufen.

Keine Angst wegen der fünf Jahre - solange du mit deiner Frau zusammen bist, gilt die abgeleitete Freizügigkeit unbefristet. Auch das Verbleiberecht ist günstiger als im nationalen Recht geregelt. Nach fünf Jahren erhält deine Frau ein eigenes Recht auf Daueraufenthalt.

Aus meiner Sicht - Klipp und klar EU-Recht.

Gruß
Beppo
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Antwort #13 - 18.02.2009 um 17:08:16
 
Hallo Robert
beppo hat mehr als recht, der EU tritel ist besser z.b. kann deine Frau bis zu 12 monaten ausserhalb der eu sein
nach 5 Jahren bekommt sie einen unbefristeten EU aufenthalt vergleichbar der deutschen NE nur besser

§ 4a Daueraufenthaltsrecht

(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).

Die/der SB soll sich mal das Freizügigkeitsgesetz unter das Kopfkissen legen, vielleicht hilfts ja.
Sieh mal hier im Board unter gesetze in das Freizügigkeitsgesetz, da findest du alles genau

PS ich hasse es wenn sich SB über den Dienstherren aufregen/ungehalten sind und dann auch noch bewusst falschinformationen dem Bürger geben (unbefristeter Titel)
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Antwort #14 - 27.02.2009 um 09:37:47
 
Hallo Allerseits,

Also, gestern war der große Tag.

Ablauf:
1. Sie wurde auf Ihre Deutschkenntnisse geprüft.
Durchgefallen.
Frage: "Wos hamsn shon ganzn Tach heit gmacht?"

(Ich wohne in Bayern.)
Nachdem ich die Frage auf Hochdeutsch wiederhohlt habe, wurde ich angemahnt das doch bitte zu unterlassen. (Hilfe ist nicht erlaubt)
Naja, das Spiel ging halt noch 3 Fragen so weiter.
Bis die Prüfung abgebrochen wurde.

Naja, wir haben dann den Antrag ausgefüllt. Und eine AE nach FreizügG. beantragt.
Dafür musste natürlich mehrmals das Feld „sonstiges“ herhalten.

Der Antrag wird jetzt geprüft und wir bekommen in einem Monate bescheid.
Sie hat noch eine Fiktionsbescheinigung erhalten welche für einen Monat gilt.


Mal sehen wie es weiter geht, ich danke für eure rege Beteiligung und werde auch ein Status update posten sobald ich was neues weis.

Grüße
ros
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