ros schrieb am 17.02.2009 um 09:16:29:Nun habe ich den §38a gefunden, der besagt ja das Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen kann wenn Sie sich länger als 3 Monate im Landaufhalten will.
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(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
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Seht ihr da irgendein Problem?
Moin Moin,
deine o.g. Rechtsgrundlage ist nicht passend. Sie gilt für Ausländer die den Status eines Daueraufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Staat erlangt haben. Dies wird in deinem Fall nicht zutreffend zu sein.
Jedoch hat sigi-n schon richtig angemerkt, dass deiner Frau ein
AT zusteht. Du hast in Irland Freizügigkeitsrechte in Anspruch genommen. Bei einer Rückkehr nach Deutschland kann dieser Fall nicht mehr als Inlandsfall gewertet werden. Es muss Europarecht zur Anwendung kommen (sogenannte Rückkehrfälle). Somit würde deine Frau weiterhin abgeleitete Freizügigkeit genießen. Einschlägig ist hier das EuGH-Urteil "Eind" vom 11.12.2007 (Az.: C-291/05).
Wichtig ist jedoch die Freizügigkeitsart die du in Irland wahrgenommen hast. Laut Weisungslage der Bundespolizei sind Rückkehrfälle nur für die Arbeitnehmerfreizügigkeit anwendbar. Es kommt also darauf an, ob du eine selbstständige Tätigkeit oder eine unselbständige Tätigkeit wahrgenommen hast. Im Falle einer selbständigen Tätigkeit würde kein Rückkehrfall vorliegen.
Aber mal eine andere Frage: Um welchen Aufenthaltstitel handelt es sich bei deiner Frau. Grundsätzlich müßte es eine Aufenthaltskarte im Sinne des Artikel 10 der RL 2004/38 sein. Es müßte jedoch der Vermerk "4EUFam" oder "4EUF" vorhanden sein. Andernfalls würde ich mich wundern, dass die Einreise nach Deutschland gestattet wurde.
So ich denke es sind erstmal genug Informationen.
Also den Antrag auf einen
AT stellen, sofern eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Irland ausgeübt wurde. Im Falle der Ablehnung wäre dann ein Widerspruch geboten.
Zusatz:
Aus persönlicher Sicht sehe ich die Anwendbarkeit der Rückkehrfälle auch auf andere Freizügigkeitsarten.
MfG
Beppo