AlexK schrieb am 03.02.2009 um 10:14:23:Sorry für meine vielen laienhaften Fragen, aber das Thema ist doch sehr unübersichtlich für mich.
Es gibt keinen Grund, dass Du Dich entschuldigst, nicht bloß, weil sogar (!!!
) ich möglicherweise etwas übersehen habe:
Wenn ich es richtig sehe, war die Frau gar nicht in den Aufnahmebescheid im Rahmen des Spätaussiedlerverfahrens einbezogen, denn in dem oben von mir zitierten Merkblatt heißt es ja:
Zitat:Besteht der Ehegatte oder Abkömmling den Wiederholungstest, so wird dem Spätaussiedlerbewerber als Antragsteller der Einbeziehungsbescheid für seine Familienangehörigen erteilt,
sofern er noch nicht ausgereist ist und seinen ständigen Aufenthalt noch nicht im Bundesgebiet genommen hat.
Letzteres ist aber hier gerade der Fall - der Ehemann ist bereits ausgereist und hat bereits ständigen Wohnsitz in der BRD genommen.
Damit kann die Ehefrau nur noch im Rahmen des ausländerrechtlichen Ehegattennachzugsverfahrens nachziehen - Auch dafür werden aber die
A1 - Sprachkenntbnisse verlangt.
Hinsichtlich eines Absehens vom Nachweis dieser Sprachkenntnisse heißt es in den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI mit Blick auf Ehegattennachzug:
Zitat:Die in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
AufenthG vorgesehene Härtefallregelung bei Vorliegen
von körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung
des nachziehenden Ehegatten erfordert stets eine Betrachtung des Einzelfalls.
Das Abstellen auf die fehlende Nachweismöglichkeit bedeutet, dass nicht nur Umstände
zu berücksichtigen sind, welche die sprachliche Ausdrucksfähigkeit in entsprechender
Weise beeinträchtigen. Auch eine Krankheit oder Behinderung, welche
den Antragsteller daran hindert, die geforderten Deutschkenntnisse in zumutbarer
Weise zu erlernen (z. B. körperliche Behinderung macht bei fehlender behindertengerechter
Infrastruktur im Herkunftsland ein Erlernen an räumlich entferntem Goethe
Institut unmöglich), kann einen Härtefall darstellen. Das tatsächliche Vorliegen einer
derartigen Krankheit bzw. Behinderung ist gegebenenfalls durch aktuelle ärztliche
Bescheinigung o. ä. vom Antragsteller nachzuweisen.
Aussagen, die allein auf Zugeständnisse in Zusammenhang mit dem Lebensalter der Person, die den Nachzug begehrt, abheben, finden sich gar nicht.
Der Kontext macht sehr deutlich, dass ggf. eben auch bei dieser Konstellation ein ärztlicher Nachweis einer autorisierten Stelle nötig ist.
Ggf. kann aber eine fallbezogene Anfrage bei der Deutschen Botschaft im Herkunftsland Gewissheit bringen.
AlexK schrieb am 03.02.2009 um 10:14:23:Was wäre denn, wenn seine Frau doch zum Amtsarzt geht und der feststellt, dass sie gesund ist. Ist der Test dann zwingend erforderlich
Davon gehe ich aus - wenn nicht offitziell festgestellt und dadurch belegt wird, dass sie den Test nicht absolvieren kann, wird sie ihn absolvieren müssen. Tut sie es nicht, wird sie kein Einreisevisum zum Ehegattennachzug bekommen.
=schweitzer=