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Russlanddeutscher -> Familienzusammenführung (Gelesen: 2.582 mal)
AlexK
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03.02.2009 um 09:01:53
 
Hallo Experten!

Ich möchte jetzt auch mal meinen Fall schildern und hoffe auf ein paar Ratschläge.
Es geht um meinen Bekannten. Dieser ist Russlanddeutscher und hat einen deutschen Pass. Seit ca. 4 Jahren ist er zurück in Deutschland und hat eine eigene kleine Wohnung. Er ist ca. 60 Jahre alt und arbeitsunfähing. Um seine Gesundheit stehts nicht wirklich gut. Er hat die meiste Zeit seines Lebens in der Ukraine verbracht. Dort hat er auch vor 35 Jahren geheiratet. Seine Frau ist noch in der Ukraine. Seit ca. 2 Jahren versucht er seine Frau auch nach Deutschland zu holen.
Das Problem aus seiner Sicht ist der Deutschtest, der ja Pflicht ist. Er meint, dass seine Frau (sie ist auch um die 60 Jahre alt) diesen Test nicht machen kann. Er hat auch ein Attest von vier ukrainischen Ärzten die festgestellt haben, das sie den Deutschtest, aus gesundheitlichen Gründen nicht machen kann.
Die deutsche Botschaft in Kiew erkennt dieses Attest aber nicht an und verlangt, dass sie zum Amtsarzt geht und sich dort untersuchen lässt. Meine Frage ist, wass passiert wenn der Amtsarzt feststellt, dass sie sehrwohl den Test machen kann?
Ich bin mittlerweile hin und her gerissen. Auf der einen Seite verstehe ich meinen Bekannten sehr gut, der 35 Jahre seines Lebens mit einer Frau verbracht hat und diese jetzt natürlich auch hier haben will. Auf der anderen Seite verstehe ich auch die Gesetzte, die einen Deutschtest verlangen. Was kann ich ihm raten, was soll er tun?
Er weigert sich halt schlichtweg, das sie zu dem Amtsarzt geht, weil der, laut seinem Empfinden, das Attest ablehnen wird und somit auch der Antrag auf Einreise abgelehnt wird.
Ich weiß nicht mehr was ich ihm raten kann.  unentschlossen Habt ihr Erfahrungen und Tipps?
Vielen Dank und viele Grüße, Alex
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Antwort #1 - 03.02.2009 um 09:45:01
 
Der Weg zum Amtsarzt wird wohl letztlich unumgänglich sein, um hinreichend zu belegen, dass die Frau den Deutschtest tatsächlich überhaupt nicht zu absolvieren vermag.-

Immerhin gibt es für über 60jährige Ehegatten und Abkömmlinge abgenminderte Anforderungen hinsichtlich des Nachweises der Deutschkenntnisse. Ich zitiere dazu aus einem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes:

Zitat:
Bei Ehegatten, die mindestens 60 Jahre alt sind, reicht es für die Einbeziehung aus, wenn bei der Prüfung „Start Deutsch 1“ zumindest 52 Punkte statt der für das Bestehen grundsätzlich erforderlichen 60 Punkte erreicht wurden. Auch bei Jugendlichen unter 16 Jahren können im Einzelfall 52 Punkte ausreichen. Jugendliche unter 16 und Ehegatten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sollten daher dann, wenn sie die Prüfung „Start Deutsch 1“ zwar nicht bestanden, aber mindestens 52 Punkte erreicht haben, die Teilnahmebestätigung mit dem entsprechenden Punktwert übersenden. Das Bundesverwaltungsamt prüft dann, ob die Einbeziehung auf der Grundlage des abgesenkten Sprachniveaus erfolgen kann

Sofern der Ehegatte oder der Abkömmling den Sprachstandstest nicht besteht, kann das Einbeziehungsverfahren so lange ausgesetzt werden, bis er sich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse angeeignet hat. Das Einbeziehungsverfahren wird fortgesetzt, sobald schriftlich ein erneuter Sprachstandstest beantragt oder das Zertifikat „Start Deutsch 1“ nachgereicht wird. Eine Wiederholung des Sprachstandstests sollte jedoch frühestens 6 Monate nach dem letzten Testtermin beantragt werden, da erfahrungsgemäß mit einer wesentlichen Verbesserung der Sprachkenntnisse nicht früher zu rechnen ist. Besteht der Ehegatte oder Abkömmling den Wiederholungstest, so wird dem Spätaussiedlerbewerber als Antragsteller der Einbeziehungsbescheid für seine Familienangehörigen erteilt,
sofern er noch nicht ausgereist ist und seinen ständigen Aufenthalt noch nicht im Bundesgebiet genommen hat.


Wenn nun also behauptet wird, dass auch das abgesenkte Niveau der Sprachstandsanforderungen gesundheitsbedingt nicht erreicht werden kann, wird es dazu eines Belegs einer hinreichend autorisierten Stelle beürfen. - Dies ist, davon gehe ich auch, in so einem Falle der Amtsarzt.

AlexK schrieb am 03.02.2009 um 09:01:53:
Er weigert sich halt schlichtweg, das sie zu dem Amtsarzt geht


Das ist dann sein Problem.

AlexK schrieb am 03.02.2009 um 09:01:53:
ch weiß nicht mehr was ich ihm raten kann.


Ich auch nicht. - Du könntst Dich höchstens noch mal mit dem Bundesverwaltungsamt in Verbindung setzen und dort aus erster Hand erfahren, welche Nachweise durch die Frau im Zweifel tatsächlich erbracht werden müssen. - Ich könnte mir aber vorstellen, dass auf einem Amtsarztgutachten bestanden wird, um sonst ggf. mögliche Gefälligkeitsgutachten auszuschließen.

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AlexK
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Antwort #2 - 03.02.2009 um 10:14:23
 
Wow, das ging aber schnell mit der Antwort! DANKE!  Smiley
Zitat:
Ich könnte mir aber vorstellen, dass auf einem Amtsarztgutachten bestanden wird, um sonst ggf. mögliche Gefälligkeitsgutachten auszuschließen.

Das versuche ich ihm schon die ganze Zeit zu erklären. Er meint, er wüsste es besser und will einen Anwalt und/oder Gerichte einschalten. Ich versuche ihm dann zu erklären das das nichts bringen wird, weil auch ein Gericht erstmal das ärztliche Gutachten bestätigt haben will. Damit liege ich doch richtig, oder?!

Das ganze Verfahren geht momentan nicht vorran, weil er sich weigert zu kooperieren. Er glaubt, dass er ungerecht behandelt wird und die deutsche Botschaft seine Frau so oder so nicht einreisen lassen will.  Ärgerlich Bitte nicht falsch verstehen. Ich will ihm ja helfen, aber mich ärgert sein Verhalten, das er sich gegen alle Einreisebestimmungen mit Händen und Füßen wehrt, weil er meint alle sind korrupt und wollen ihm eins ausschmieren. Deshalb geht seit Monaten diese Verfahren nicht weiter.
Was wäre denn, wenn seine Frau doch zum Amtsarzt geht und der feststellt, dass sie gesund ist. Ist der Test dann zwingend erforderlich oder gibt es noch andere Reglungen? Oder was passiert, wenn auf Grund des Attestes des Amtsarzts die Einreise verweigert wird? Hat er dann noch Möglichkeiten oder ist der Zug dann abgefahren?

Sorry für meine vielen laienhaften Fragen, aber das Thema ist doch sehr unübersichtlich für mich..  hä?

Gruß, Alex
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Antwort #3 - 03.02.2009 um 10:39:57
 
AlexK schrieb am 03.02.2009 um 10:14:23:
Sorry für meine vielen laienhaften Fragen, aber das Thema ist doch sehr unübersichtlich für mich.


Es gibt keinen Grund, dass Du Dich entschuldigst, nicht bloß, weil sogar (!!!  Zwinkernd) ich möglicherweise etwas übersehen habe:

Wenn ich es richtig sehe, war die Frau gar nicht in den Aufnahmebescheid im Rahmen des Spätaussiedlerverfahrens einbezogen, denn in dem oben von mir zitierten Merkblatt heißt es ja:

Zitat:
Besteht der Ehegatte oder Abkömmling den Wiederholungstest, so wird dem Spätaussiedlerbewerber als Antragsteller der Einbeziehungsbescheid für seine Familienangehörigen erteilt,
sofern er noch nicht ausgereist ist und seinen ständigen Aufenthalt noch nicht im Bundesgebiet genommen hat.


Letzteres ist aber hier gerade der Fall - der Ehemann ist bereits ausgereist und hat bereits ständigen Wohnsitz in der BRD genommen.

Damit kann die Ehefrau nur noch im Rahmen des ausländerrechtlichen Ehegattennachzugsverfahrens nachziehen - Auch dafür werden aber die A1 - Sprachkenntbnisse verlangt.

Hinsichtlich eines Absehens vom Nachweis dieser Sprachkenntnisse heißt es in den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI mit Blick auf Ehegattennachzug:

Zitat:
Die in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG vorgesehene Härtefallregelung bei Vorliegen
von körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung
des nachziehenden Ehegatten erfordert stets eine Betrachtung des Einzelfalls.
Das Abstellen auf die fehlende Nachweismöglichkeit bedeutet, dass nicht nur Umstände
zu berücksichtigen sind, welche die sprachliche Ausdrucksfähigkeit in entsprechender
Weise beeinträchtigen. Auch eine Krankheit oder Behinderung, welche
den Antragsteller daran hindert, die geforderten Deutschkenntnisse in zumutbarer
Weise zu erlernen (z. B. körperliche Behinderung macht bei fehlender behindertengerechter
Infrastruktur im Herkunftsland ein Erlernen an räumlich entferntem Goethe
Institut unmöglich), kann einen Härtefall darstellen. Das tatsächliche Vorliegen einer
derartigen Krankheit bzw. Behinderung ist gegebenenfalls durch aktuelle ärztliche
Bescheinigung o. ä. vom Antragsteller nachzuweisen.


Aussagen, die allein auf Zugeständnisse in Zusammenhang mit dem Lebensalter der Person, die den Nachzug begehrt, abheben, finden sich gar nicht.

Der Kontext macht sehr deutlich, dass ggf. eben auch bei dieser Konstellation ein ärztlicher Nachweis einer autorisierten Stelle nötig ist.

Ggf. kann aber eine fallbezogene Anfrage bei der Deutschen Botschaft im Herkunftsland Gewissheit bringen.

AlexK schrieb am 03.02.2009 um 10:14:23:
Was wäre denn, wenn seine Frau doch zum Amtsarzt geht und der feststellt, dass sie gesund ist. Ist der Test dann zwingend erforderlich


Davon gehe ich aus - wenn nicht offitziell festgestellt und dadurch belegt wird, dass sie den Test nicht absolvieren kann, wird sie ihn absolvieren müssen. Tut sie es nicht, wird sie kein Einreisevisum zum Ehegattennachzug bekommen.

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Antwort #4 - 03.02.2009 um 11:53:38
 
Das geht hier ja ruckizucki... Klasse!

Zitat:
Der Kontext macht sehr deutlich, dass ggf. eben auch bei dieser Konstellation ein ärztlicher Nachweis einer autorisierten Stelle nötig ist.

Das ist dann wohl der Amtsarzt. Das ist doch ein Arzt der von der deutschen Botschaft vereidigt wurde, und dem sozusagen Deutschland vertraut, oder?!

Zitat:
... Auch eine Krankheit oder Behinderung, welche
den Antragsteller daran hindert, die geforderten Deutschkenntnisse in zumutbarer
Weise zu erlernen (z. B. körperliche Behinderung macht bei fehlender behindertengerechter
Infrastruktur im Herkunftsland ein Erlernen an räumlich entferntem Goethe
Institut unmöglich
), kann einen Härtefall darstellen. ...

Hmmm, vielleicht ist da noch eine Möglichkeit wenn seine Frau auf dem Land wohnt und keine Möglichkeit hat, das Goethe Institut aufzusuchen?!

Zitat:
Ggf. kann aber eine fallbezogene Anfrage bei der Deutschen Botschaft im Herkunftsland Gewissheit bringen.

Die deutsche Botschaft besteht auf das Attest des Amtsarztes da sie wohl Bedenken haben, das das Attest meines Bekannten korrekt ist.

Gruß, Alex
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Antwort #5 - 03.02.2009 um 12:13:37
 
AlexK schrieb am 03.02.2009 um 11:53:38:
Die deutsche Botschaft besteht auf das Attest des Amtsarztes da sie wohl Bedenken haben, das das Attest meines Bekannten korrekt ist. 


Na, wie schon gesagt, dann führt da auch kein Weg vorbei - die Botschaft will die Vorlage eines Gefälligkeitsgutachtens ausschließen.

AlexK schrieb am 03.02.2009 um 11:53:38:
Hmmm, vielleicht ist da noch eine Möglichkeit wenn seine Frau auf dem Land wohnt und keine Möglichkeit hat, das Goethe Institut aufzusuchen?!


In der Richtung hängen die Trauben sehr hoch. - man könnte zum Beispiel sagen, dass die Frau ja nur zum Ablegen der prüfung zum GI müsste, das Lernen könnte sie ggf. auch am Wohnort realisieren. - Das wird also nur sehr konkret und einzelfallbezogen zu entscheiden sein - meine Hoffnungen halten sich aber, wie gesagt, diesbezüglich in Grenzen.

AlexK schrieb am 03.02.2009 um 11:53:38:
Das ist doch ein Arzt der von der deutschen Botschaft vereidigt wurde, und dem sozusagen Deutschland vertraut, oder?!


Ich weiß nicht, ob der durch die Botschaft vereidigt wird - aber so wie es Vetrauensanwälte gibt, wird man auch entsprechende Ärzte zur Rate ziehen. Ein Amtsarzt ist in jedem Falle einer, der eine behördliche Position bekleidet.

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Antwort #6 - 03.02.2009 um 12:39:27
 
Vielen lieben Dank für die sehr hilfreichen Antworten!!!

Eine letzte Frage hab ich noch: Was ist wenn der Visumsantrag von der deutschen Botschaft abgelehnt wird? Kann man dann ein deutsches Gericht mit ins Spiel bringen das sich die Umstände nochmal anschaut und ggf. die Einreise doch genehmigt, oder ist der Zug damit ein für alle Male abgefahren?

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Antwort #7 - 03.02.2009 um 12:52:01
 
AlexK schrieb am 03.02.2009 um 12:39:27:
Was ist wenn der Visumsantrag von der deutschen Botschaft abgelehnt wird? 


Es gibt dann die Möglichkeit der Remonstration bzw. der Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.

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