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Niederlassungserlaubnis Annerkennung Studienzeit (Gelesen: 9.077 mal)
cocoliso
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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02.02.2009 um 21:45:24
 
Hallo,

ich war heute bei der ABH (Hamburg) und habe eine NE nach §9 beantragt, da ich, trotz noch gültiger AE der Meinung bin, die Voraussetzungen jetzt schon für NE zu erfüllen:

seit Feb 2005 AE nach §18  --> 4 Jahre
vor 2005 Aufenthaltsbewilligung (Studium, Promotion, Wissenschaftlicher Mitarbeiter) --> insgesamt mehr als 8 Jahre (zur Hälfte also ABew allein länger 4 Jahre)

Alle übrigen Voraussetzungen nach §9 (2) sind erfüllt.

Die Antwort der freundlichen Mitarbeiterin war, dass aufgrund interner Anweisung des Fachbereichs Studienzeiten mit ABew vor 2005 nicht anerkannt werden, dagegen nach 2005 mit AE §16 schon. Sie meinte auch noch ich könnte mich einbürgern lassen, da würde ich schon die Voraussetzungen erfüllen. Da ich das zur Zeit nicht möchte, habe ich sie auch auf die Möglichkeit NE für hochqualifizierte nach §19 hingewiesen, dienach jüngster Änderung des AufenthG §19 (2) Nr. 3 für mich in Frage kommt (Jahresgehalt höher als 63000 EUR). Daraufhin meinte sie, ich würde an der gleichen Voraussetzung (Aufenthaltszeit) scheitern. Auf mein verdutztes Gesicht und die Anmerkung meinerseits, dass gerade für NE §19 die Aufenthalszeit nicht erheblich sein sollte, sind wir verblieben dass sie das Thema §19 mit ihrer Leiterin besprechen wird (die leider nicht anwesend war) und mir per Post eine Antwort gegeben wird.

Meine Fragen:
- Ist jemand bekannt, dass  es in Hamburg Vorschriften gibt, die §9 (4) Satz 3 auf Zeiten nach 2005 einschränkt? Ist das rechtens?
- Wie sollte ich weiter vorgehen, auf §9 bestehen oder §19 ?

Vielen Dank für Eure Hilfe und schönen Gruss.
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schweitzer
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Antwort #1 - 03.02.2009 um 08:33:37
 
cocoliso schrieb am 02.02.2009 um 21:45:24:
Ist das rechtens?


Nein das ist nicht rechtens. -

Lies dazu bitte auch einmal
diesen thread
. (Blaues bitte anklicken!)

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Danka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 04.02.2009 um 19:00:54
 
Hallöchen,

das ist bestimmt Quatsch, was die SB dir erzählt hat. Ich musste im letzten Jahr auch um die NE kämpfen, obwohl meine SB sehr nett und freundlich war und ist. Sie wusste halt einfach nicht, dass die Studienzeiten zur Helfte und nur bis zu 2,5 Jahren anerkannt werden können. Das heißt, dass deine SB zwar es selbst entscheidet, aber eigentlich steht nichts im Wege, dir eine NE zu geben, da du diese Voraussetzungen längst erfüllst. Ich habe einfach den § meiner SB mitgebracht und gezeigt. Danach habe ich doch eine NE beantragen dürfen und in 5 Monaten auch bekommen.

Nur MUT, lass nich locker und besteh auf deinem Recht.

Viel Erfolg
Danka
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cocoliso
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.02.2009 um 21:20:15
 
Hallo Danka,
in welchem Bundesland wohnst du?
Wo steht dass die Studienzeit bis zu 2,5 Jahren anerkannt werden kann? Das AufenthG §9 (4) erwähnt nur zur Hälfte.
Gruss.
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Danka
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Antwort #4 - 09.02.2009 um 09:54:29
 
Sorry,

ich habe es vergessen zu sagen: ich wohne in Hessen. Allerdings ist Gestz für alle Bundesländer gültig!!! In Hamburg sollte es also keine schlechtere Situation geben.
2,5 Jahre habe ich auf mein Studium bezogen. Vielleicht könnte auch mehr anetrkannt werden. Auf jeden Fall ist die Zahl der Jahre, die vom Studium anerkannt werden begrenzt.

Es soll dich aber nicht so stark interessieren, da du ja schon mehr als 2,5 Jahre arbeitest. Wenn auch nur 2,5 Jahre von Studium anerkannt werden, hast du die benötigten 5 Jahre zusammen und darfst die NE beantragen.

Ich wünsche dir Erfolg in der Sache.

Grüße
Danka
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Legal_Consultant
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Antwort #5 - 10.02.2009 um 15:20:33
 
Hallo Danka,

warum beantwortest Du nicht die Frage: wie kommst Du auf 2,5 Jahre. Dann könntest Du ja mit gleichem Recht auch 2,6 Jahr sagen - ist alles Qatsch!

Es sind max 2 (zwei!) Jahre. Ein Blick ins Gesetz kann schnell zu Erleuchtung führen.

Und Zeiten vor 2005 gelten tatsächlich nicht! Denn es waren fürs Studium keine AE sondern AB! (siehe -> Anwendungserlass )
Außer ein Gericht hat dies Anwendungserlasse gekippt - kenne ich aber nicht!

Tschüß
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Mick
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Antwort #6 - 10.02.2009 um 15:50:33
 
Legal_Consultant schrieb am 10.02.2009 um 15:20:33:
Und Zeiten vor 2005 gelten tatsächlich nicht! Denn es waren fürs Studium keine AE sondern AB! (siehe -> Anwendungserlass )

Hi. Welcher Anwendungserlass regelt das (außer
vielleicht die interne Weise in HH)?

Jetzt komm nicht mit den VAH von 2005 und dem
Thema "Bewilligung". Mittlerweile haben wir die
Änderung, nach der "Zeiten des
rechtmäßigen Aufent-
haltes
zwecks Studium" angerechnet werden. Dort
steht nicht "Zeiten des Besitzes einer Aufenthalts-
erlaubnis zum Zwecke des Studiums".

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #7 - 10.02.2009 um 16:37:36
 
Ein Beispiel dafür, dass das was Mick gepostet hat, seit längerem auch in der Praxis so gehandhabt wird, mag folgender Auszug aus den VAB Berlin gelten:

Zitat:
9.4.3. Gemäß dem mit dem 2. ÄndG in Kraft getretenen § 9 Abs. 4 Nr. 3 sind auf die Fünfjahresfrist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zwecke des Studiums oder einer Berufsausbildung nur noch zur Hälfte anzurechnen.
Der Begriff des Studiums bezieht sich auf Aufenthaltserlaubnisse gem. § 16 Abs. 1, 1 a und 6. Die Geltungsdauer der sonstigen Aufenthaltserlaubnisse des § 16 kommen hier voll zur Anwendung, da der Gesetzgeber anders als in § 9 b S. 2 i.V.m. § 9 a Abs. 3 Nr. 5 Titel, die nur einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck dienen, nicht von der Anrechenbarkeit ausgenommen hat. Entsprechendes gilt auch für die Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen von Ehegatten gem. § 30 AufenthG, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1, 1 a und 6 erteilt oder verlängert wurde. Auch § 16 Abs. 2 S. 2 hindert in diesen Fällen die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht (vgl. dagegen bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG § 9 a Abs 2 Nr. 5 c bzw. § 9b S. 2).
Aus der Neuregelung folgt, dass anders als nach der vor dem 2. ÄndG geltenden Rechtslage Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums und der Berufsausbildung vor dem 01.01.2005 allerdings ebenfalls nur zur Hälfte anzurechnen sind. Das Gesetz stellt hier nur auf den „rechtmäßigen“ Aufenthalt zum Studium ab. Dem entsprechend werden auch Zeiten des Aufenthalts eines zu Studienzwecken erteilten Visums angerechnet.
Solange der Ausländer noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 ist, findet § 9 weiterhin keine Anwendung (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 sowie § 17 Satz 3). Dies gilt allerdings nicht für die Fälle des § 16 Abs. 1 a.


Leider findet sich das in den VAH des BMI, die nach dem Änderungsgesetz herausgegeben worden, sind nicht noch einmal so expressis verbis wieder. - Der Gesetzeswortlaut ist aber nunmehr auch so eindeutig genug.

Insoweit hast Du völlig Recht mit Deiner Bemerkung, Lagal_Consultant:

Legal_Consultant schrieb am 10.02.2009 um 15:20:33:
Ein Blick ins Gesetz kann schnell zu Erleuchtung führen.


Die Schelte für Danka hier waren also ganz und gar unangebracht!!

Denn das hier:

Legal_Consultant schrieb am 10.02.2009 um 15:20:33:
Es sind max 2 (zwei!) Jahre.
... ist nach dem Gesetzeswortlaut schlicht und ergreifend falsch.

Auf der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei, die ich hier aus Gründen der Respektierung der NUB nicht nenne, wird im Übrigen auf Rechtsprechung zu der Problematik verwiesen:

Zitat:
Zur Anrechnung von Studienzeiten nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 9 b Satz 1 Nr. 4 AufenthG zur Hälfte vgl. aktuell auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München vom September 2008 -  10 CS 08.2329.


Leider habe ich die Entscheidung selbst aber nicht ausfindig machen können ...  Traurig

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Antwort #8 - 11.02.2009 um 19:37:18
 
Legal_Consultant schrieb am 10.02.2009 um 15:20:33:
warum beantwortest Du nicht die Frage: wie kommst Du auf 2,5 Jahre. Dann könntest Du ja mit gleichem Recht auch 2,6 Jahr sagen - ist alles Qatsch!

Hallo,

ich habe die Frage ausführlich beantwortet (siehe oben). Die 2,5 Jahe ergeben die Helfte von meinem Studium. Und genau diese 2,5 Jahre + 2,5 Jahre Arbeit wurden mir anerkannt, so dass ich nach nur 2,5 Arbeit eine NE beantrag habe. Warum das Quatsch sein sollte..., fragen Sie doch die Sachbearbeiter in den ABH Hessens. Hier geht man mit dem Gesetz so um. Mein Mann hat die gleiche Situation. Ich bin also keine Ausnahme.

Warum es in Hamburg anders sein soll? Ich bezweifle und kann dem Tread-Autor also nur  Mut zusprechen.

Lass dich durch Rechtanwälte nicht desorientiern, die vielleicht einfach gerne möchten, dass man ihre professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, ohne der Sache zuerst selbst und kostenlos  auf den Grund zu gehen!!!
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Antwort #9 - 11.02.2009 um 19:56:39
 
Der weitere unfreundliche Schlagabtausch dann bitte per PN

Kommen wir hier auf die Sachebene zurück - ohne Unter-
stellungen und persönliche "Anmerkungen".

Danke

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cocoliso
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Antwort #10 - 11.02.2009 um 23:43:46
 
Danka schrieb am 11.02.2009 um 19:37:18:
...
Warum es in Hamburg anders sein soll? Ich bezweifle und kann dem Tread-Autor also nur  Mut zusprechen.


Hallo Danka (und alle)
ich habe die AB angeschrieben, zur Zeit warte ich auf eine schriftliche Stellungsnahme (ich habe darum gebeten mir genau mitzuteilen aufgrund welcher Anweisungen mein Antrag abgelehnt wurde). Ich lasse es euch wissen wie es weiter geht.
Gruss
cocoliso.
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Antwort #11 - 15.02.2009 um 08:44:50
 
Hallo,

ich habe genau solche Situation wie Du. In ABH Frankfurt wurde mir folgendermaßen argumentiert, warum die Zeiten vor 2005 nicht angerechnet werden:

"... bis zum 31.12.2004 konnte der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung" für die Berechnung der Zeit zur Verfestigung nicht berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber sah in der Ausbildung eine Art Entwicklungshilfe und verlangte, dass nach dem Studium Deutschland verlassen werden musste. Mit dem ab dem 01.01.2005 geltendem neuen Ausländerrecht trug man den Forderungen der Wirtschaft Rechnung und ermöglichte ein Verbleiben in Deutschland nach positivem Abschluss des Studiums..."

Ist diese Begründung anfechtbar?
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Danka
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Antwort #12 - 16.02.2009 um 17:57:22
 
Hallo,

ich verstehe es nicht ganz, wie könnte es sein, dass die ABHs im gleichen Bundesland die Ausläder ungleich behandeln. Wie ich bereits geschriben habe, habe ich in Hessen die NE bekommen. Vielleicht kannte meine Sachbearbeiterin diese tolle Formulierung nicht, vielleicht wollte sie einfach nicht ablehnen.
An dieser Stelle würde ich die Frage an die Midlieder des Forums richten, die bei ABHs arbeiten: woran könnten solche Unregelmäßigkeiten liegen?
Gleiches Bundesland, gleiche Voraussetzungen und zwei gegensätzliche Entscheidungen!!! Griesgrämig
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Antwort #13 - 16.02.2009 um 18:55:42
 
Danka schrieb am 16.02.2009 um 17:57:22:
woran könnten solche Unregelmäßigkeiten liegen?

Die sind keine Unregelmäßigkeiten. Im Beamten-Deutsch spricht man in so einem Fall von einem Ermessensspielraum. Das Wort "Ermessen" schon gehört ?

Grüße,

Lacrima
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Wer nicht liebt Wein, Weib und Gesang bleibt ein Narr sein leben lang. (Martin Luther)
 
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Antwort #14 - 16.02.2009 um 19:29:58
 
Sorry, aber wir drehen uns im Kreis. Die Rechtslage ist dargestellt
worden, soll jeder damit umgehen, wie er mag.

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