Hallo,
ich war heute bei der
ABH (Hamburg) und habe eine
NE nach §9 beantragt, da ich, trotz noch gültiger
AE der Meinung bin, die Voraussetzungen jetzt schon für
NE zu erfüllen:
seit Feb 2005
AE nach §18 --> 4 Jahre
vor 2005 Aufenthaltsbewilligung (Studium, Promotion, Wissenschaftlicher Mitarbeiter) --> insgesamt mehr als 8 Jahre (zur Hälfte also ABew allein länger 4 Jahre)
Alle übrigen Voraussetzungen nach §9 (2) sind erfüllt.
Die Antwort der freundlichen Mitarbeiterin war, dass aufgrund interner Anweisung des Fachbereichs Studienzeiten mit ABew vor 2005 nicht anerkannt werden, dagegen nach 2005 mit
AE §16 schon. Sie meinte auch noch ich könnte mich einbürgern lassen, da würde ich schon die Voraussetzungen erfüllen. Da ich das zur Zeit nicht möchte, habe ich sie auch auf die Möglichkeit
NE für hochqualifizierte nach §19 hingewiesen, dienach jüngster Änderung des
AufenthG §19 (2) Nr. 3 für mich in Frage kommt (Jahresgehalt höher als 63000 EUR). Daraufhin meinte sie, ich würde an der gleichen Voraussetzung (Aufenthaltszeit) scheitern. Auf mein verdutztes Gesicht und die Anmerkung meinerseits, dass gerade für
NE §19 die Aufenthalszeit nicht erheblich sein sollte, sind wir verblieben dass sie das Thema §19 mit ihrer Leiterin besprechen wird (die leider nicht anwesend war) und mir per Post eine Antwort gegeben wird.
Meine Fragen:
- Ist jemand bekannt, dass es in Hamburg Vorschriften gibt, die §9 (4) Satz 3 auf Zeiten nach 2005 einschränkt? Ist das rechtens?
- Wie sollte ich weiter vorgehen, auf §9 bestehen oder §19 ?
Vielen Dank für Eure Hilfe und schönen Gruss.