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Drittstaater m span AE- Visum A1 zur Heirat in D?? (Gelesen: 2.225 mal)
Themen Beschreibung: Freizügigkeit auch für Heirat?
binganga
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02.02.2009 um 15:18:13
 
Hallo,
ich hatte bereits von unserer Situation berichtet und gute Infos erhalten. Nochmal Danke an dieser Stelle.
Nochmal in Kürze:
Mein ist Freund Kubaner mit spanischer AE, ich Deutsche, wir haben also versucht alle Dokumente für eine Heirat in Deutschland beim letzten Besuch in Kuba zu organisieren; Geb.urkunde und Ledigkeitsbescheinigung. Alles beglaubigt und bestätigt usw... Nun sagt mir meine tolle Standsbeamtin, daß dieses Dokument Ledigkeitsbescheinigung nicht ausreichend wäre, da Sie eine Ehefähigkeitsbescheinigung braucht auf der steht das er explizit mich heiraten darf und nicht nur, daß er ledig ist. Wir versuchen derzeit dieses Dokument über seine Mutter uns nach Deutschland mit einer Bekannten die im Urlaub ist mitbringen zu lassen. Soweit so gut, aber...

Außerdem kam die Standesbeamtin nun ebenfalls auf die Idee, daß er nach Spanien ausreisen muss und ein Heiratsvisum (trotz gültigem spanischem Aufenthaltstitel) beantragen muss? Ist die 3 monatige Besuchsmöglichkeit an den turistischen Zweck gebunden oder ist eine Heirat hiermit möglich?
Muss er dann einen Deutschtest in Spanien absolvieren oder kann er diesen dann in Deutschland machen? Braucht er ihn überhaupt?

Bitte um Antworten möglichst mit §§§§ unterlegt, da die ABH und Standesbeamtin sehr diskutierfreudig sind in meiner Stadt und ich bisher leider keine gute Beratung erhalten habe.
Danke im voraus

Bianca
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schweitzer
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Antwort #1 - 02.02.2009 um 15:46:56
 
binganga schrieb am 02.02.2009 um 15:18:13:
Außerdem kam die Standesbeamtin nun ebenfalls auf die Idee, daß er nach Spanien ausreisen muss und ein Heiratsvisum (trotz gültigem spanischem Aufenthaltstitel) beantragen muss?  


Da liegt die Standesbeamte nicht richtig - ich zitiere § 39 Nr. 6 AufenthV (Aufenthaltsverordnung)
Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn...

6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.


Und das ist § 41 (3) AufenthV:

Zitat:
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.


binganga schrieb am 02.02.2009 um 15:18:13:
Muss er dann einen Deutschtest in Spanien absolvieren oder kann er diesen dann in Deutschland machen? Braucht er ihn überhaupt?


Ja. - Der Nachweis der Deutschkenntnisse dürfte in seinem Fall in Deutschland möglich sein - ich zitiere die Anwendungshinweise des BMI:

Zitat:
Nachweis der Sprachkenntnisse im Bundesgebiet

Der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse ist auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zum Ehegattennachzug zu Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet
zu erbringen, soweit er nicht bereits im Visumverfahren erbracht wurde.

Dies kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen Visumfreiheit besteht, ...


Letzteres dürfte aus § 39 Nr. 6 AufentV folgend hier gegeben sein. - Allerdings ist hier sogleich vom NACHWEIS der Deutschkenntnisse die Rede, nicht erst von einem Kursbesuch.

Insoweit empfehle ich Kontaktaufnahme mit der ABH - ggf. erteilen die bis zum Nachweis der Sprachkenntnisse eine FB , vielleicht auch nur eine Duldung ... - denn für die AE - ERTEILUNG wird nun einmal der NACHWEIS der Sprachkenntnisse verlangt.

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binganga
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Antwort #2 - 04.02.2009 um 09:01:22
 
Herzlichen Dank für die schnellen Informationen!!!

Das hört sich sowoeit ganz gut an. Jedoch habe ich gestern einen Rückruf von der deutschen Botschaft/ Konsulat - Visasstelle erhalten und dieser Mitarbeiter sagte mir, daß dies so nicht stimme und mein Freund, zwar in Deutschland mich heiraten kann wenn er zu Besuch ist, aber er müsste nach Madrid und dort ein Visum beantragen, da der Zweck der Reise sich ändert und nach 2 bis 3 Monaten Prüfung könnte er dann sein Visum abholen.
Ich hatte ihm gesagt, daß ich eine andere Auskunft erhalten habe. Aber er blieb bei seiner Auffassung. Ich werde mich bei der ABH in Berlin nun erkundigen. Was bedeutet den FB??

Wie kann es den sein, daß ein Mitarbeiter einer Botschaft eine solche Auskunft gibt? Er sollte doch täglich mit diesen Sachverhalten zu tun haben und somit verläßlich in seiner Auskunft?!

Binganga
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Antwort #3 - 04.02.2009 um 10:47:30
 
Hallo Schweitzer,

ich hab mir  die AufentV und die Vorläufigen Anwendungshinweise der ABH Berlin zum § 39ff AufenthV durchgelesen.  Mich verunsichert die Formulierung: § 39 Nr (6) AufenthV

6. er einen von einem anderen Schengen- Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt (+) und AUF GRUND DIESES Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten (Zweckbindung touristischer Zweck?), sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind.

Hält er sich nach einer Heirat noch legal auf grund der spanischen AE in Deutschland auf, wenn er mit dem Ziel hier zu leben einreist? Der Zweck bei der Einreise darf nur Touristisch sein? Oder müssten wir belegen, daß er nur zu Besuch ist, dabei den Antrag stelllt und D wieder verlässt?

Haben wir wirklich Anspruch auf Erteilung eines AT? Das kann ich vor dem Hindergrund des Deutschtestes nicht sehen, da sonst keine Ablehnung erfolgen dürfte?!

Sorry, wenn die Fragen unsinnig erscheinen, aber der Botschaftsmitarbeiter hat mich wirklich verunsichert mit seinen Erläuterungen und diese Gesetzestexte sind der reinste Dschungel !

DANKE und Gruß

Binganga
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Antwort #4 - 04.02.2009 um 19:10:10
 
binganga schrieb am 04.02.2009 um 09:01:22:
...und dieser Mitarbeiter sagte mir, daß dies so nicht stimme und mein Freund, zwar in Deutschland mich heiraten kann wenn er zu Besuch ist, aber er müsste nach Madrid und dort ein Visum beantragen, da der Zweck der Reise sich ändert...

Der Mitarbeiter bezieht sich hier wohl auf § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
Zitat:
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Allerdings heißt es in den Anwendungshinweisen:
Zitat:
5.2.1.1 Die Voraussetzung kommt nur zum Tragen, wenn ein Visum erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, soweit der Ausländer gem. §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf.

In meinen Augen gilt für euch in der Tat § 39 Nr. 6 AufenthV, und somit hätte der Botschaftsmitarbeiter unrecht. Entscheidend ist letztendlich die Sichtweise deiner ABH. Mit denen zusammen würde ich an deiner Stelle die Gesetzestexte und Anwendungshinweise nochmal genau durchgehen.

FB steht für Fiktionsbescheinigung.
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Antwort #5 - 04.02.2009 um 20:16:18
 
Einschränkender Nachtrag:
§ 39 Nr. 6 gilt meiner Ansicht erst dann für deinen Freund, wenn wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sind. Auch der Sprachnachweis. Aber wer weiß, vielleicht ist da deine ABH ja kulant. Lernt er denn schon fleißig deutsch hier? Kann auf jeden Fall nicht schaden.
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binganga
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Antwort #6 - 05.02.2009 um 07:23:34
 
Hallo Enda,

danke für die Hilfe!! Ich werde das ganze mit meiner ABH besprechen und hoffe, daß ich die/ den Bearbeiter dank Deiner Hilfe (und schweitzers) überzeugen kann. Zwinkernd

Er hat bereits 2 Monate einen Deutschkurs gemacht, zur Zeit fehlt es uns am nötigen Kleingeld.

Gute Frage: Können wir bereits vorab einen Integrationskurs beantragen (da dadurch die Kurskosten sich fast halbieren)? Ich hatte in der Schule nachgefragt und damals war das Problem, daß er keine Meldebescheinigung vorweisen konnte. (Zu diesem Zeitpunkt war heiraten noch kein Thema bei uns gewesen.) Ist nun mit Vorlage der Anmeldung beim Standesamt usw. ein Antrag hierauf möglich? Wer ist dafür zuständig?

DANKE!!
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schweitzer
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Antwort #7 - 05.02.2009 um 11:35:48
 
binganga schrieb am 05.02.2009 um 07:23:34:
Ist nun mit Vorlage der Anmeldung beim Standesamt usw. ein Antrag hierauf möglich? Wer ist dafür zuständig?


Du müsstest Dich dazu direkt an einen Kursträger bzw. eine MBE (Migrationsberatungsstelle für erwachsene Zuwanderer, früher: MEB - Migrationseratberatung) wenden - Infos, wo letztere zu finden sind, bekommst Du über die Wohlfahrtsverbände - wenn Du es gar nicht rauskriegst, schicke mir per PN Deinen Wohnort, dann recheriere ich für Dich.

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