romich schrieb am 02.02.2009 um 14:57:56:1. Wie hole ich sie am besten und am schnellsten hierher?
Ich bin bereit sie zu heiraten, sie ist damit auch einverstanden.
Dann müsste sie ein FZF-Visum zum Zwecke der Eheschließung in Deutschland beantragen. Voraussetzung für dessen Bewilligung ist unter anderem grundsätzlich der Nachweis von Deutschkenntnissen der Stufe
A1 (da sie schon sehr gut Deutsch spricht, wie Du schreibst, kann ggf. auf ein entsprechendes Zertifikat verzichtet werden - das müsste auf den Einzelfall bezogen mit der deutschen Botschaft geklärt werden) und ausreichende Lebensunterhaltssicherung in Deutschland.
Das bedeutet zunächst, dass für die Zeit zwischen Einreise und Hochzeit eine Verpflichtungserklärung durch Dich oder einen solventen Dritten (könnte also auch Dein Vater sein) abgegeben werden müsste.
Für die nachfolgende erfolgreiche
AE -Beantragung wäre aber weiterhin gesicherter Lebensunterhalt erforderlich. Wenn Du den nicht nachweisen kannst, wird es recht schwierig werden.
Zwar sagen die Anwendungshinweise des BMI ( zu § 2
AufenthG Lebensunterhaltssicherung) unter anderem:
Zitat:Der Lebensunterhalt kann auch durch Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder
Dritten gesichert werden. Der Nachweis, dass im Bundesgebiet eine zum gesetzlichen Unterhalt
verpflichtete Person vorhanden ist, reicht für sich allein nic ht aus. Durch Unterhaltsleistungen
eines anderen ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn und solange sich auch die
andere Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel leisten kann. Hält sich die andere Person nicht im Bundesgebiet
auf, hat der Ausländer gemäß § 82 Abs. 1 den Nachweis zu erbringen, dass entsprechende
Mittel bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verfügbar sind. Hinsichtlich
der Sicherstellung des Lebensunterhalts im Rahmen eines Ausbildungs- oder Studienaufenthalts
siehe Nummer 16.0.8.
Soweit der Lebensunterhalt aus Unterhaltsleistungen nichtunterhaltspflichtiger Personen
bestritten wird, ist von diesen eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß § 68 zu fordern.
Berücksichtigungsfähig sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die entweder zu einer
Erhöhung des der Familie als Wirtschaftseinheit zur Verfügung stehenden Einkommens
führen (etwa Geldüberweisungen) oder zu einer Verringerung der Ausgabenhöhe führen
(etwa kostenloses oder deutlich vergünstigtes Wohnen). Der Familienangehörige, der die
Unterhaltsleistungen erbringt, muss nicht mit den Begünstigten zusammenleben. Familie nangehörige
ist jeder zum Familienkreis Zählende, der gerade auf Grund der familiären Verbundenheit
die Unterhaltsleistungen erbringt (etwa auch ein Stiefelternteil oder Geschwister).
Allerdings hängen die Trauben diesbezüglich bei beabsichtigtem Daueraufenthalt in Deutschland nach der Eheschließung erfahrungsgemäß sehr hoch. (Grundsätzlich ist zunächst der potenzielle Ehepartner gefragt!)
Letztlich wirst Du das mit Deiner
ABH besprechen müssen - dort wird Dir auch gesagt, was für Sicherheiten (Bonität) verlangt würden.
Mehr lässt sich in Beantwortung zu dieser Frage:
romich schrieb am 02.02.2009 um 14:57:56:Wenn mein Einkommen für die Visumerteilung meiner zukünftiger Frau nicht ausreicht, kann Einkommen meines Vater mitberücksichtigt werden, wenn er damit einverstanden sei?
von hier aus nicht sagen.
Zu den anderen Fragen:
romich schrieb am 02.02.2009 um 14:57:56:Darf man in Deutschland mit Touristenvisum heiraten?
Ist nicht ausgeschlossen, empfehle ich aber nicht, weil im Zweifel mit Komplikationen zu rechnen ist. - Würde nachgewiesen werden können, dass bereits bei Einreise mit Touri-Visum Eheschließungsabsicht mit anschließendem Daueraufenthalt bestand, könnte Visamissbrauch vermutet werden. - Außerdem stünde recht sicher das Nachholen des erforderlichen Visaverfahrens (FZF-Visum) an (also Wiederausreise, neue Visabeantragung und Wiedereinreise, wenn die Bedingungen erfüllt sind.)
romich schrieb am 02.02.2009 um 14:57:56:Wo soll man besser heiraten in DE oder DK? oder sogar in Weissrussland?
Das ist Ansichtssache. An den Bedingungen für die
FZF nach Deutschland ändert sich dadurch grundsätzlich nichts. - Heirat in Weißrussland hätte den Vorteil, dass keine
VE für die Zeit zwischen Einreise und Heirat in Deutschland abgegeben werden müsste.
romich schrieb am 02.02.2009 um 14:57:56:2 - Kriegt die Frau hier gleich eine
AE oder kriegt die eine Abschiebung? Wie funktioniert das ganze nach Heirat?
Zum ersten Teil habe ich schon geantwortet: Es kommt auf das erforderliche Visum an! - Zum zweiten Teil: Die Ehe ist bei der Meldebehörde anzumelden (wenn die Eheschließung im Ausland erfolgt ist), dann wird die AE bei der
ABH beantragt, die es nur gibt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (LU - Sicherung) - sodann folgt alles Weitere (Anmeldung bei der Krankenversicherung usw.).
=schweitzer=