Zitat:Zumindest ist mir der Anwendungshinweis des BMIs noch so im Gedächtnis.
Ich bin zwar nicht muleta, aber ich kann die entsprechende Passage aus den VAH des BMI beisteuern:
Zitat:Wenn ein gewöhnlich im Ausland aufhältiger Deutscher mit seinem ausländischen
Ehegatten seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründen möchte, findet
§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AufenthG (Hochqualifizierte, Selbständige) entsprechende
Anwendung. Darüber hinaus ist allgemein in derartigen „Rückkehrerfällen“ regelmäßig
vom Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
AufenthG (erkennbar geringer
Integrationsbedarf, s. u.) auszugehen, sofern der Deutsche die deutsche Sprache
beherrscht (Sprachstandsniveau der Stufe C 1 GER). Hintergrund ist das
gesamtpolitische Interesse an der Rückkehr von zumeist hoch- und höherqualifizierten
Deutschen aus dem Ausland nach Deutschland.
Die ist auf Seite 52 unter Randnummer 202 der Hinweise zu den
wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) (Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz) Stand: 02.10.2007 - so nachzulesen.
Vielleicht hilft ein freundlicher (!) Hinweis darauf ja ein wenig ...
=schweitzer=