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verheiratet - einreise ohne A1 als Turist? (Gelesen: 13.748 mal)
Enda
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Antwort #30 - 31.01.2009 um 21:13:49
 
Die Regelungen zum Ehegattenzuzug zu Deutschen verweisen zwar in der Tat nicht auf § 30 Abs. 1 S. 2 AufenthG, aber sie verweisen auf § 30 Abs. 1 S. 3! Und dort heißt es auch, dass der Sprachnachweis unbeachtlich ist.

Außerdem heißt es in der von dir zitierten Quelle weiter unten:
Zitat:
Allerdings sehen die Anwendungshinweise des BMI die analoge Anwendung der Ausnahmeregelung in § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 für Hochqualifizierte, Forscher/innen und Selbständige auf Deutsche vor, da der Staat ein Interesse an der Rückkehr Hochqualifizierter nach Deutschland habe.
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martin79
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #31 - 31.01.2009 um 21:41:41
 
...ich hoere besser auf zu googlen...
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Firilum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 01.02.2009 um 12:07:05
 
martin79 schrieb am 31.01.2009 um 20:39:13:
unentschlossen

Werde ich jetzt als Deutscher etwa doch schlechter gestellt als Auslaender?



Definitiv Ja.

Der EuGH hat in Metock/Irland (C-127/08) noch eimal klargestellt:
Zitat:
...
Die Richtlinie 2004/ 38 regele die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats und von ihren Familienangehörigen abschließend, so dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt seien, zusätzliche Voraussetzungen aufzustellen.
...


Auch wenn es in dem Urteil nicht direkt um die Bundesreplublic ging, bedeutet es, dasfür die Ehegatten von nichtdeutschen EU Bürgern von den Mitgliedsstaten keinen Sprachtest verlang werden darf.

Selbstverständlich steht es ihnen frei, in ein anderes EU Land, z.B. Österreich zu ziehen, so das die EU Freizügigkeit greift.


Zur ihrer Frage der Inländerdiskriminierung steht in selbigen Urteil:

Zitat:

...
Der Umstand, dass die vorgenannten Unionsbürger (Anmerkung: Inländer) hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts von Familienangehörigen möglicherweise anders behandelt werden als diejenigen, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.

Zudem ist daran zu erinnern, dass alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind, in deren Art. 8 das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verankert ist.
...

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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #33 - 01.02.2009 um 14:12:37
 
martin79 schrieb am 31.01.2009 um 20:39:13:
Werde ich jetzt als Deutscher etwa doch schlechter gestellt als Auslaender?

Ersetze "Ausländer" durch "freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger", dann stimmt's.
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martin79
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #34 - 02.02.2009 um 10:59:55
 
Hallo...

soeben habe ich mit dem AA in Berlin telefoniert und auch mit meiner ABH. Beide ware sich nicht sicher, tendieren aber eher zu einem NEIN, d.h. Sprachnachweis IST notwendig.

Grund ist das sich §30 Abs1 Satz3 auf Auslaender bezieht und ich ja keiner bin. Mittlerweile habe sogar ich als Laie verstanden das sich §30 generell auf Auslaender bezieht aber fuer §28 entsprechend anzuwenden ist, da ja sonst ohnehin kein Sprachnachweis fuer Ehegatten von Deutschen exisiteren wuerden.

Was kann ich tun? Wer kann mir eine Antwort geben wenn nicht die Botschaft, das AA oder die ABH??

Ich weis es tut nix zur Sache aber meine Frau hat 3 Sprachkurse im Goetheinstitut gemacht und ist leider mit 1 oder 2 Punkten durch die A1 Pruefung gefallen. Naechste Pruefung ist erst Ende Maerz!
Wir sind am verzweifeln...  

Gruss
Martin
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arfe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #35 - 02.02.2009 um 11:20:23
 
martin79 schrieb am 02.02.2009 um 10:59:55:
soeben habe ich mit dem AA in Berlin telefoniert und auch mit meiner ABH. Beide ware sich nicht sicher, tendieren aber eher zu einem NEIN, d.h. Sprachnachweis IST notwendig.  


Vielleicht könnte Muleta behilflich sein und ein Kommentar bzw. Hilfestellung geben. Ich bin mir in Deiner Fallkonstellation (Deutscher der mit ausländische Ehefrau zurück kehrt) fast sicher, dass sie keine Deutschkenntnisse nachweisen muss. Zumindest ist mir der Anwendungshinweis des BMIs noch so im Gedächtnis.

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« Zuletzt geändert: 02.02.2009 um 12:30:34 von N/V »  
 
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schweitzer
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Antwort #36 - 02.02.2009 um 11:30:48
 
Zitat:
Zumindest ist mir der Anwendungshinweis des BMIs noch so im Gedächtnis.


Ich bin zwar nicht muleta, aber ich kann die entsprechende Passage aus den VAH des BMI beisteuern:

Zitat:
Wenn ein gewöhnlich im Ausland aufhältiger Deutscher mit seinem ausländischen
Ehegatten seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründen möchte, findet
§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (Hochqualifizierte, Selbständige) entsprechende
Anwendung. Darüber hinaus ist allgemein in derartigen „Rückkehrerfällen“ regelmäßig
vom Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG (erkennbar geringer
Integrationsbedarf, s. u.) auszugehen, sofern der Deutsche die deutsche Sprache
beherrscht (Sprachstandsniveau der Stufe C 1 GER). Hintergrund ist das
gesamtpolitische Interesse an der Rückkehr von zumeist hoch- und höherqualifizierten
Deutschen aus dem Ausland nach Deutschland.


Die ist auf Seite 52 unter Randnummer 202 der Hinweise zu den
wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) (Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz) Stand: 02.10.2007 - so nachzulesen.

Vielleicht hilft ein freundlicher (!) Hinweis darauf ja ein wenig ...

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Antwort #37 - 02.02.2009 um 11:43:37
 
Ich muss aber anmerken das beide Mitarbeiter auf AA und ABH sehr bemueht waren und man merkt das es sich um eine Ausnahme handelt die wohl nicht sooft vorkommt (wieso eigentlich nicht, was ist an meinem Fall jetzt sooo ungewoehnlich?).

Auf jeden Fall hat das AA gesagt sie weisen die Botschaft darauf hin das sie meinen Antrag annehmen sollen und A1 aber evtl. trotzdem nachgereicht wird.

Das macht mir wieder etwas Mut.

Gruss

Zitat:
Vielleicht hilft ein freundlicher (!) Hinweis darauf ja ein wenig ...


Ist soeben erfolgt und das ganze klang jetzt schon positiver!
Die Sachbearbeiterin schaut es sich nocheinmal in Ruhe an und wird sich bei mir melden.

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« Zuletzt geändert: 02.02.2009 um 12:07:43 von Tippi » 
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Antwort #38 - 02.02.2009 um 12:50:06
 
Leicht offtopic:
Die von schweitzer zitierten Anwendungshinweise sind echt mal wieder in sich bzw. im Zusammenhang mit dem Gesetz ziemlich unlogisch.

1) Warum ist § 30 Abs. 1 Satz 2 denn überhaupt relevant? Davon steht nix im Gesetz. Nur Satz 3.
2) Wenn bei Ehegatten von höherqualifizierten, zurückkehrenden Deutschen regelmäßig von geringem Integrationsbedarf auszugehen ist, warum dann nicht auch (oder sogar erst recht) bei in Deutschland lebenden höherqualifizierten Deutschen?
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martin79
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Antwort #39 - 02.02.2009 um 13:02:28
 
Zitat:
1) Warum ist § 30 Abs. 1 Satz 2 denn überhaupt relevant? Davon steht nix im Gesetz. Nur Satz 3.


Evtl liegt ja hier wirklich ein Fehler im Gesetz vor und §28 muesste sich auf § 30 Abs. 1 Satz 2 beziehen?

Zitat:
warum dann nicht auch (oder sogar erst recht) bei in Deutschland lebenden höherqualifizierten Deutschen


Vielleicht weil diese ja schon in Dtlnd. leben und ihre Qualifizierung einbringen? Obwohl dann der Grund mit dem geringem Integrationsbedarf natuerlich nicht wirklich ernst zu nehmen waere.

Aber ich bin ja nur Laie...
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Antwort #40 - 02.02.2009 um 13:43:12
 
martin79 schrieb am 02.02.2009 um 13:02:28:
Evtl liegt ja hier wirklich ein Fehler im Gesetz vor und §28 muesste sich auf § 30 Abs. 1 Satz 2 beziehen?


Das Gesetz ist an dieser Stelle sicher nicht "rund" und, ja, auch verfassungsrechtlich nicht unumstritten. Das ist hier und anderswo schon einige Male festgestellt worden. -

Aber was nutzt uns das hier? Spekuliererei und unsere Wünsche helfen doch hier nicht weiter. - Das produziert am Ende nur einen frustrierenden Endlosthread ... (ich sehe die Mods schon mit dem "closed-Schildchen" winken!  Zwinkernd)

Ich denke, was gesagt werden konnte, ist gesagt worden - Und mit dem Verweis auf die VAH lässt sich immerhin argumentieren.

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Antwort #41 - 02.02.2009 um 13:47:05
 
schweitzer schrieb am 02.02.2009 um 13:43:12:
(ich sehe die Mods schon mit dem "closed-Schildchen" winken!)


Ich auch  Smiley

40 Antworten dürften auch alles gesagt haben.

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Antwort #42 - 02.02.2009 um 19:48:03
 
Es gibt Neuigkeiten vom TS die er mitteilen möchte.

Auf seine Bitte hin wird der Fred wieder geöffnet.

Bitte keine weiteren wilden Spekulationen oder etwas in
dieser Art sonst ist hier wieder Schicht im Schacht.
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Antwort #43 - 02.02.2009 um 20:53:50
 
Danke Tippi.

Nach dem ich AA und ABH auf die Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz angesprochen habe hat mir das AA aus Berlin eine Mail geschickt das meine Frau keine Sprachkenntnisse nachweisen muss und das wir mit den notwendigen Dokumenten bei der Botschaft den Antrag stellen koennen.

Die Begruendung liegt, wie ihr alle gesagt habt, darin das wir unseren Lebensmittelpunkt gemeinsam verlegen.  

Wir werden den Antrag jetzt also stellen, ueber den Ausgang werde ich hier wieder informieren.

Gruss
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Antwort #44 - 24.03.2009 um 16:10:31
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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