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Staatsangehörigkeitsrecht (Gelesen: 2.475 mal)
Themen Beschreibung: Deutscher und meine Tochter nicht. was ist möglich
presi
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23.01.2009 um 09:38:52
 
Hallo,ich bin Seit 3 Monaten durch Einbürgerung Deutscher geworden und mein Kind war 1 Monat vor der Einbürgerung geboren.Ich bin Seit 8 Jahre in Germany und hatte bis zur Einbürgerung kein unbefristete Aufth.
Ich habe die Vaterschaft Annerkennung gemacht und mein King ist nicht Deutscher (haben die Behörde gesagt !)
Warum ist mein Kind nicht Deutscher ?
Was kann ich unternehmen damit mein Kind Deutecher wird?
Das Kind ist 4 Monaten Alt

Danke an alle.
Presi
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schweitzer
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Antwort #1 - 23.01.2009 um 09:58:44
 
presi schrieb am 23.01.2009 um 09:38:52:
Warum ist mein Kind nicht Deutscher ?


Weil § 4 (1) StAG im Falle Deines Kindes nicht zutrifft. Dort heißt es:

Zitat:
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.


Zum Zeitpunkt der Geburt hatte in Eurem Fall noch kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit. Deshalb konnte das Kind mit seiner Geburt auch selbst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. (Das Kind ist halt einen Monat "zu früh" auf die Welt gekommen.)

presi schrieb am 23.01.2009 um 09:38:52:
Was kann ich unternehmen damit mein Kind Deutscher wird?


Es gibt die Möglichkeit der selbständigen Ermessenseinbürgerung für minderjährige Kinder, für die es mindestens einen deutschen Sorgeberechtigten im Inland (Deutschland) gibt. Danach ist zwar eine Einbürgerung Deines Kinders noch nicht sofort möglich, aber in absehbarer Zeit.

Die angesprochene Regelung findet sich in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zum StAG unter Nummer 8.1.3.6. - Ich zitiere:

Zitat:
8.1.3.6 Minderjährige Kinder

Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.



=schweitzer=
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presi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.01.2009 um 10:06:49
 
Danke schweitzer,
das heißt, eine Einbürgerung meines Kindes ist nur nach 3 Jahre möglich?Wenn Ja welches Aufth hat das King also bis 3 Jahre?

Viele Grüße

Emile
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schweitzer
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Antwort #3 - 23.01.2009 um 10:11:05
 
presi schrieb am 23.01.2009 um 10:06:49:
das heißt, eine Einbürgerung meines Kindes ist nur nach 3 Jahre möglich?


Nee, ich denke das ginge früher, ggf. sogar jetzt schon - denn Dein Kind ist ja unter 6 Jahre alt und würde zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung ja nicht nur sein halbes, sondern sein ganzes Leben im Inland verbracht haben.

Frag mal bei Deiner EBH nach.

presi schrieb am 23.01.2009 um 10:06:49:
Wenn Ja welches Aufth hat das King also bis 3 Jahre?


Ich denke, die AE nach § 33 AufenthG, da das Kind ja im Inland (Deutschland) geboren worden ist. - Wendet Euch dazu bitte an Eure ABH.

=schweitzer=
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Antwort #4 - 23.01.2009 um 10:11:26
 
Bitte nicht so nervös mit der Maus rumklickern. Dein
Post war drei mal drin. Hab 2 gelöscht. Immer schön
nur einmal klickern  Laut lachend
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presi
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Antwort #5 - 23.01.2009 um 10:19:43
 
Danke schweitzer,

ich werde also bei den Aus.B fragen,was zu tun ist.
Die Mutter meines Kindes werde ich auch bald heiraten, ändern sich auch garnichts für das Kind?

Grüß
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schweitzer
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Antwort #6 - 23.01.2009 um 10:23:06
 
Schau bitte noch mal mein voriges Post an, ich hatte da etwas übersehen und habe es zwischenzeitlich geändert!

presi schrieb am 23.01.2009 um 10:19:43:
ich werde also bei den Aus.B fragen,was zu tun ist.


Das kannst Du trotzdem tun, damit sicher ist, was und dass Dein Kind bis zur Einbürgerung eine AE hat.

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Antwort #7 - 23.01.2009 um 15:30:32
 
> und mein Kind war 1 Monat vor der Einbürgerung geboren
Vielleicht als ein Hinweis (leider nicht als direkte Antwort auf die Frage, vielmehr für die anderen Leser). Es wäre doch denkbar, vor der Einbürgerung bei der Einbürgerungsbehörde vorzusprechen, um die Einbürgerung zusammen mit dem Kind durchzuführen... Dann wäre das Kind doch gleich miteingebürgert...
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Antwort #8 - 26.01.2009 um 07:45:08
 
bual schrieb am 23.01.2009 um 15:30:32:
Es wäre doch denkbar, vor der Einbürgerung bei der Einbürgerungsbehörde vorzusprechen, um die Einbürgerung zusammen mit dem Kind durchzuführen... Dann wäre das Kind doch gleich miteingebürgert...


Das ist nicht nur "denkbar" sondern wäre die einfachste Lösung gewesen. Warum n presi das nicht gemacht hat, wird er wohl nur selber wissen.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Antwort #9 - 27.01.2009 um 22:54:37
 
Ergänzung:
presi schrieb am 23.01.2009 um 09:38:52:
und hatte bis zur Einbürgerung kein unbefristete Aufth.


Damit hat das Kind die deutsche StA auch nicht nach
§ 4 Abs. 3 StAG erworben, es sei denn, die Voraussetzungen
dafür wurden vom anderen Elternteil erfüllt.

Aber wie schon gesagt wurde: eine Einbürgerung
des Kindes nach § 8 könnte schon jetzt möglich sein.
Da es ein eigenständiges Verfahren ist, wäre aber
die volle Gebühr fällig.
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