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Haben wir noch Chancen beim Gericht? (Gelesen: 10.672 mal)
Marika
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Haben wir noch Chancen beim Gericht?
15.01.2009 um 18:48:31
 
Hallo[size=12][/size],
ich habe ein riesiges Problem. Ma kann wohl sagen, wir haben alles falsch gemacht was flasch zu machen war)))
Erstes Bescheid - Ablehnung, Remonstration - Ablehnung. Jetzt denke ich, hat es einen Sinn vor Gericht zu ziehen oder soll ich es lieber sein lassen?
Ich beschreibe kurz die Ablehnungsgründe:
1. Unstimmigkeiten bei gleichzeitiger Befragung,
2. Wir haben in Dänemark geheiratet, er hatte ein Touristenvizum.
3. Sie werfen meinem Mann vor, mehrmals absichtlich gelogen zu haben, obwohl es einfach Missvertändnisse sind, ich habe das meinem SB auch mehrmals ausführlich erklärt,
4. Ich bin eine "Doppelstaatlerin" deutsch-russisch, Spätaussiedlerin, lebe in Deutschland nur noch seit 2 Jahren und habe noch keinen Job/Ausbildung finden können. --> d.h. Hatz IV
5. Mein Mann kommt aus Weißrussland, ich aus Russland, ok, die Bevölkerung spricht dort neben weißrussisch auch russisch und kulturelle Umfeld ist sehr ähnlich, aber nichtdestotrotz ist es ein anderes Land, wo ich selbst eine aufenthaltserlaubnis beantragen muss und mein Mann verdient dort auch ganz wenig.

Ich suche gerade einen wirklich guten Anwalt, vielleicht kann mir jemand gute Tipps geben!   Traurig
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 15.01.2009 um 18:59:17
 
Das ist sehr schwer zu beurteilen. Wenn es stimmt, dass bewusst gelogen wurde, sind Eure Chancen bei einem Gerichtsverfahren gering. Wenn es sich tatsächlich um einfache Missverständnisse handelt, sind Eure Chancen sehr gut.

Dein Mann (oder mit Vollmacht Deines Mannes: Du) muss beim Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen die Visumablehnung einlegen. Dann wird das Verwaltungsgericht die Botschaft und die Ausländerbehörde um Stellungnahme bitten und die Akte anfordern, die darf Dein Anwalt dann auch sehen, und dann sind die Gründe für die Ablehnung klar. Erst dann kannst Du gemeinsam mit Deinem Anwalt
a) eine Antwort entwerfen
b) die Chancen einschätzen.

In Dänemark mit Visum heiraten ist ohne Probleme möglich. Wenn er danach keine Aufenthaltserlaubnis bekommt und innerhalb der Laufzeit des Visums wieder ausreist, bekommt Ihr auch keine Probleme.

Da Du Deutsche bist, ist die Familienzusammenführung unabhängig vom Einkommen. Dass es im Herkunftland deines Mannes eine ähnliche Sprache gibt, spielt da auch keine Rolle.
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Marika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 15.01.2009 um 19:10:37
 
Hat es einen Sinn die russische Staatsangehörigkeit abzulegen?
Bei der Person, die für meinen Mann VE unterschreiben könnte kommt nur meine Oma in Frage, aber die ist schon über 80. Könnte das trotzdem gehen?
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reinhard
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 15.01.2009 um 19:18:06
 
Marika schrieb am 15.01.2009 um 19:10:37:
Hat es einen Sinn die russische Staatsangehörigkeit abzulegen?
Bei der Person, die für meinen Mann VE unterschreiben könnte kommt nur meine Oma in Frage, aber die ist schon über 80. Könnte das trotzdem gehen?


Wozu? Dein Mann ist doch mit einer Deutschen verheiratet. Also kann er ALG-2 beantragen, er braucht keine VE.

Ich dachte, das Visum ist wegen Unterschieden bei der Befragung abgelehnt worden. Eine VE spielt beim Zuzug zu einer deutschen Ehefrau keine Rolle – vermutlich bezweifelt die Botschaft, dass Du eine Ehefrau bist.
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Marika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 15.01.2009 um 19:20:26
 
Danke für die Antwort, reinhart!

Spielt dabei etwa meine russische Staatsangehörigkeit keine Rolle?
Ich zitiere aus dem letzten Bescheid:
"Nach § 28 Abs.1 Satz 3 AufenthG ist die Sicherung des Lebensunterhaltes wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet im Regelfall kine Voraussetzung fürden Ehegattennachzug zu Deutschen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann er jedoch von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere Umstände liegen im Fall Ihres Mannes vor, da ihm und Ihnen,Frau ...  die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft auch in Weißrussland zumutbar ist.
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reinhard
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Antwort #5 - 15.01.2009 um 19:48:13
 
Das hast Du bisher nicht gesagt.

Wenn die Ausländerbehörde dieser Meinung ist, dann müsstest Du das entweder angreifen (belegen, dass es nicht zumutbar ist) oder mit einem Arbeitsvertrag oder VE aus dem Weg räumen.
Ich finde für eine Aussiedlerin aus Russland das Leben in Weißrussland nicht zumutbar, aber vielleicht gibt es hier im Forum andere, die das besser beurteilen können.

Wenn Du tatsächlich begründete Bescheide oder Auskünfte hast, wäre es doch besser, Du suchst mit allen Unterlagen eine gute Beratungsstelle und / oder eine Anwältin (Anwalt) auf. Eine Beratungsstelle ist als erste Anlaufadresse vermutlich besser, weil erst mal kostenlos, die haben auch am ehesten Adressen von ensprechend spezialisierten Anwälten vor Ort. Oder gibt es bei Euch eine IAF-Ortsgruppe?
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Marika
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Antwort #6 - 15.01.2009 um 19:53:48
 
Doch, ich habe die zweite staatsangehörigkeit unter Ablehnungsgründen angegeben))
Es gibt tatsächlich eine iaf in Göttingen!
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reinhard
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Antwort #7 - 15.01.2009 um 19:59:57
 
Marika schrieb am 15.01.2009 um 19:53:48:
Doch, ich habe die zweite staatsangehörigkeit unter Ablehnungsgründen angegeben))
Es gibt tatsächlich eine iaf in Göttingen!


Dann frag mal bei der IAF.

Du hattest die russische Staatsangehörigkeit erwähnt, aber erst jetzt, dass das der Ablehnungsgrund war. Nein, ein Ablehnungsgrund ist eine besondere beziehung zum Herkunftsland deines Mannes – nicht des Nachbarlandes. Ich denke, da liegt die Ausländerbehörde falsch.

Aber warte ruhig noch mal, ob in den nächsten Tagen einige andere ihre Meinung dazu sagen. "Regelausnahme" ist ein Thema, das es noch nicht lange gibt, und es gibt auch noch nicht so viele Gerichtsurteile dazu. Vielleicht kennen einige andere hier im Forum welche, sonst die IAF.
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Marika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 15.01.2009 um 20:06:52
 
Ich habe bei drei verschiedenen Anwälten Beratungstermine diese und nächste Woche, dann werde ich mich für einen entscheiden. Tipps habe ich keine bekommen, deshalb muss selbst den kompetentesten aussuchen.
Hilft diese iaf auch mit juristischer Beratung?
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Muleta
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Antwort #9 - 15.01.2009 um 20:08:46
 
reinhard schrieb am 15.01.2009 um 19:59:57:
nein, ein Ablehnungsgrund ist eine besondere beziehung zum Herkunftsland deines Mannes – nicht des Nachbarlandes.


besondere Beziehungen reichen nicht aus: die ABH hätte, um mal anzufangen, detailliert darzulegen, dass der deutsche StA überhaupt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im fremden Land hätte. Keine Ahnung, wie eine Behörde das anstellen will, zumal es nicht mal entsprechende Gesetzessammlungen gibt (analog Bergmann/Ferid).

Evtl. handelt es sich im vorliegenden Fall aber auch einfach um ganz schlechte Geographie bzw. Politikkenntnisse der ABH - die Zeiten der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken sind schließlich vorbei.

Marika schrieb am 15.01.2009 um 20:06:52:
Ich habe bei drei verschiedenen Anwälten Beratungstermine


dass die Beratungstermine alle Geld kosten ist aber klar, oder?

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 15.01.2009 um 20:10:16
 
reinhard schrieb am 15.01.2009 um 18:59:17:
Da Du Deutsche bist, ist die Familienzusammenführung unabhängig vom Einkommen. Dass es im Herkunftland deines Mannes eine ähnliche Sprache gibt, spielt da auch keine Rolle.
Es geht ja im Gesetz um die Zumutbarkeit .

Im Land wird fast ausschließlich Russisch gesprochen. ( Belarussisch kann angeblich nicht mal der Präsident ) Wer Belarussisch spricht, gilt als Nationalist . ( Opposition ) Die Amtssprachen sind Russisch und Belarussisch. Wobei meist ( immer ?) Russisch benutzt wird.

Für einen Russen, ist es kein Problem nach Belarus zu gehen. IMHO braucht er sich nur anzumelden. Ein Arbeitsgenehmigung zu bekommen, ist kein Problem. Schon gar nicht, als Ehefrau eines Belarussen.

Also ich denke mal, das es nicht so einfach wird, wenn nicht gar unmöglich . ( Wenn ich mal die anderen Fälle, hier im Forum betrachte ) zb. hier :

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1220455657/0

Das ist weniger zuzumuten als beim TS IMHO .

Muleta schrieb am 15.01.2009 um 20:08:46:
besondere Beziehungen reichen nicht aus: die ABH hätte, um mal anzufangen, detailliert darzulegen, dass der deutsche Russische StA überhaupt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im fremden Land hätte. Keine Ahnung, wie eine Behörde das anstellen will, zumal es nicht mal entsprechende Gesetzessammlungen gibt
Die Belarussische Botschaft, gibt gerne, schnell Rechtsverbindlich und kompetent den Deutschen Behörden die benötigten Auskünfte . Wenn es sein muss, auch mit dem Siegel, des zuständigen Ministeriums und den übersetzten Gesetzestexten dazu !

Sonst läuft alles bei denen im Schneckentempo . Anfragen Deutscher Behörden, gehen schnell.  ( Eigene Erfahrungen )


Michael
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Sternchen81
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Antwort #11 - 15.01.2009 um 20:15:25
 
Denk mal bitte an die
Fristen
zur Erhebung der Klage :
1 Monat nach Erlass des Remonstrationbescheides der deutschen Botschaft.


Die Klage muss fristgemaess beim Verwaltungsgericht Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswaertige Amt, eingegangen werden. Du musst zwar keinen Rechtsanwat beantragen, ist aber sehr empfehlenswert. Die Bearbeitung der Klage dauert in der Regel bis zu einem Jahr. Die Klagegebuehr ist 363 EUR (ohne Anwaltskosten) - mit Anwaltskosten ca. 863 EUR.  
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« Zuletzt geändert: 15.01.2009 um 20:26:34 von Sternchen81 »  
 
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Marika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 15.01.2009 um 20:29:33
 
Ich habe noch drei Wochen bis zum Fristablauf. Ich muss Anfang nächste Woche einen Anwalt finden, dass er noch Zeit hat, sich mit dem Bescheid und Klage ausseinanderzusetzen.
Natürlich kosten die Anwälte Geld, aber es lohnt sich, wenn wir dank ihm gewinnen. Sooviel ist es auch wieder nicht. Ich werde meine Sache doch nicht irgendjemandem anvertrauen!
Ich hatte schon einen, der nur schön gelächelt und Geld verlangt hat. Mehr hat er auch nicht gemacht.

Und ich werde versuchen Prozesskostenhilfe zu beantragen.
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reinhard
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Antwort #13 - 15.01.2009 um 20:34:07
 
Die IAF macht keine Rechtsberatung, aber sie haben viel Erfahrung und Beispielfälle, weil die Gruppen bundesweit zusammen arbeiten. Sie können Dir sicherlich helfen, deine Chancen abzuschätzen, und dort sind vielleicht aus welche, die eine Anwältin gut und eine andere schlecht finden, weil sie selbst schon ähnliche Probleme durchgestanden haben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 15.01.2009 um 20:41:36
 
Marika schrieb am 15.01.2009 um 20:29:33:
Ich habe noch drei Wochen bis zum Fristablauf.

Du kannst ja auch erstmal zur Fristwahrung klagen und
die Begründung dann nachreichen. Ist durchaus gängige
Praxis. Auch die meisten Anwälte machen das ja so, weil
sie sich ja erstmal mit der Sachlage beschäftigen müssen
(Akteneinsicht etc.).
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