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Längeres Schengen Visum ! (Gelesen: 5.443 mal)
tom0234
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15.01.2009 um 00:02:22
 
Ich bräuchte mal den Rat, eines Experten.

Er geht um meine Schwiegermutter. Sie hat seit 2001 ca. 10 Schengen Visa gehabt und ist ca. 15 mal nach Deutschland eingereist, und wieder ausgereist. Ohne Probleme .

Die letzten beiden Jahre , hat sie je ein Jahresvisum bekommen. ( Nach harten schweren Kampf)

Letztes Jahr, hat sie versucht ein 2 Jahres Visum beantragt, und ein Jahresvisum bekommen.

Deshalb haben wir uns mit dem AA in Verbindung gesetzt. Die zuständige Dame, war äußerst nett, meinte aber, das mit ihrer Nationalität, ein Jahresvisum das Maximum wäre. Mein Schwiegervater, hat eine andere Nationlität, der könnte ein 5 Jahres Visum bekommen. 

Kann das sein, das ein längers Visum einfach nur abgelehnt wird, nur weil jemand den Pass des einen Landes hat, und bei der zweiten Person, gibt es ohne große Probleme 5 Jahre, nur weil er einen anderen Pass hat ?

Also ich habe mir die rechtliche Grundlagen mal durchgelesen, und da kann ich nichts, bezüglich Einschränkungen,  nur wegen der Nationalität finden ? Es ist immer nur die Rede, von vertrauenswürdigkeit. Also ist meine Schwiegermutter gleich weniger Vertrauenswürdig, als mein Schwiegervater, nur weil sie nicht die selbe Nationaltäten haben ? ( Wohnen zusammen, 47 Jahre verheiratet )

Noch eine Frage. Hier gab es letzens mal einen Tread, da ging es um Schriftliche Beantragung von Schegen Visa. ( Das wird nämlich auch grundsätzlich abgelehnt ) Ich kann es jetzt leider nicht wiederfinden, aber die Meinung hier im Forum war, das die Botschaft nicht grundsätzlich ablehen dürfte, da es im Schengen Vertrag vorgesehen ist.  ( Bei den Bona Fide Visum )

Ein paar Meinungen, und evt. Rechtsgrundlagen, wären schön.



Tom

Ach ja, VE über 5 Jahre liegt vor. KV auch kein Problem .

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Mensch3o
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.01.2009 um 15:53:29
 
Es gibt beim Schengenvisum, Kategorie C, die Moeglichkeit, Visa bis zu 5 Jahren mit 90 Tagen/Halbjahr, zu beantragen. Laut Vorschrift ist von diesen unechten Jahresvisa aber nur sehr restriktiv Gebrauch zu machen. Hier haben die Bonafidelisten der Botschaften, wohl als Grundlage her zuhalten, was schon aufzeigt, dass diese Visa wohl überwiegend für Geschäftsleute gedacht sind und zwar welche, die wirklich viel Geld nach Deutschland schaffen können.
Außerdem kommen diese Visa noch für Familienangehörige europäischer Staatsangehöriger in Frage, die, mit ihren Familien, im Ausland wohnen.
Das mal so im groben.
Eines muss aber ganz klar sein; es handelt sich um Schengenvisa und auf die hat niemand einen Rechtsanspruch und somit auch nicht auf die unechten Jahresvisa. Dazu kommt noch, dass man nicht einmal einen Anspruch darauf hat, wenn man schon einmal eines hatte.
Ich finde es schon nicht schlecht, wenn "entfernte" Familienangehörige, wie in diesem Fall, ein Visum für 1 Jahr erhalten, ich halte es eher für ungewöhnlich.
Es kommt wohl auch auf das Land an, aus dem man kommt.

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tom0234
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.01.2009 um 17:35:31
 
Mensch3o schrieb am 15.01.2009 um 15:53:29:
wenn "entfernte" Familienangehörige, wie in diesem Fall, ein Visum für 1 Jahr erhalten
Es handelt sich, wie schon geschrieben, um meine Schwiegermutter, also die Mutter meiner Frau.

Also Verwandschaft ersten Grades !  

Näher, geht wohl nicht.

Der Einlader und VE Geber ist auch meine Frau, und sie hat den deutschen Pass, und genügend Einkommen.

Fassen wir zusammen ( Alle Infos sind der Botschaft bekannt un belegt ) :

Ausländer ist verwandt mit einigen Deutschen Staatsbürgern, im 1,2 und dritten Grad.

Schon zig mal ohne Probleme in Schengen ein und ausgereist.

Bereits 2 Jahresvisa bekommen.

Einkommen, mehr als das Doppelte des Landesduchschnitts .

2 eigenen Imobilien .

Rentner ( Also keine Schwarzarbeit oder Prostitution )

VE über 5 Jahre liegt vor.

Wenn das nicht für ein 5 Jahres Visum reicht, was denn bitte dann ?

Warum ist so ein Visum möglich, wenn es nicht erteilt wird ? ( Zumindest nicht, mit Ihrer Nationalität , Scheigervater wäre ja kein Problem )




Tom

PS: Das Enkelkind ist auch Deutsch. Verwandschaft zweiten Grades, und mit mir und meine Eltern ist sie verschwägert. (3 Grad)
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ryka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 15.01.2009 um 17:52:01
 
tom0234 schrieb am 15.01.2009 um 17:35:31:
PS: Das Enkelkind ist auch Deutsch. Verwandschaft zweiten Grades, und mit mir und meine Eltern ist sie verschwägert. (3 Grad)


Das Enkelkind ist Verwandtschaft 1. Grades. Verschwägert ist nicht verwandt.

2. Grad Verwandtschaft wären Geschwister, Nichten, Neffen usw.

Ryka
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Mensch3o
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.01.2009 um 18:12:04
 
tom0234 schrieb am 15.01.2009 um 17:35:31:
Es handelt sich, wie schon geschrieben, um meine Schwiegermutter, also die Mutter meiner Frau.

Also Verwandschaft ersten Grades !  

Näher, geht wohl nicht.

Der Einlader und VE Geber ist auch meine Frau, und sie hat den deutschen Pass, und genügend Einkommen.

Fassen wir zusammen ( Alle Infos sind der Botschaft bekannt un belegt ) :

Ausländer ist verwandt mit einigen Deutschen Staatsbürgern, im 1,2 und dritten Grad.

Schon zig mal ohne Probleme in Schengen ein und ausgereist.

Bereits 2 Jahresvisa bekommen.

Einkommen, mehr als das Doppelte des Landesduchschnitts .

2 eigenen Imobilien .

Rentner ( Also keine Schwarzarbeit oder Prostitution )

VE über 5 Jahre liegt vor.

Wenn das nicht für ein 5 Jahres Visum reicht, was denn bitte dann ?

Warum ist so ein Visum möglich, wenn es nicht erteilt wird ? ( Zumindest nicht, mit Ihrer Nationalität , Scheigervater wäre ja kein Problem )




Tom

PS: Das Enkelkind ist auch Deutsch. Verwandschaft zweiten Grades, und mit mir und meine Eltern ist sie verschwägert. (3 Grad)

in diesem Sinne ist es "entfernte" Familie und auf den Einlader kommt es wirklich nicht an. Ich denke mal, dass Du verstehen must, welches Privileg Deine Schwiegermutter mit ihrem unechten Jahresvisum gegenueber Tausenden anderen Schwiegermuettern hat. Wenn Du das verstehst und den Rest meines ersten Beitrags gelesen hast, dann sollte das Deine Fragen beantworten.
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.01.2009 um 18:14:08
 
ryka schrieb am 15.01.2009 um 17:52:01:
Das Enkelkind ist Verwandtschaft 1. Grades

§ 1589
Verwandtschaft

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt.

Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.


Ist für mich, ziemlich verwirrend ?

Wiki sagt dazu :

§ 1589 BGB (1) Satz 3 bestimmt: Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Beispiele:

   * Person - Elternteil : 1 (man sagt: der Verwandtschaftsgrad ist 1, Verwandtschaft im Grad 1 oder Verwandtschaft im 1. Grad)
   * Person - Kind : 1 G.
   * Person - Großelternteil : 2 G.
   * Person - Enkel : 2 G.
   * Person - Bruder/Schwester : 2 G.
   * Person - Urgroßelternteil : 3 G.
   * Person - Urenkel : 3 G.
   * Person - Bruder/Schwester eines Elternteils (Onkel/Tante): 3 G.
   * Person - Neffe/Nichte: 3 G.
   * Person - Ururgroßelternteil : 4 G.
   * Person - Ururenkel : 4 G.
   * Person - Cousin/Cousine: 4 G.

Wenn man also Wiki trauen darf, sind Großeltern Verwandte 2 Grades.

Ist aber hier unerheblich, denke ich. Die Tochter als Verwandte 1 Grades, sollte für ein Visum ja ausreichen. Ob da die Enkeltochter, 1 oder 2 Grades ist, spielt wohl weniger eine Rolle.


Mensch3o schrieb am 15.01.2009 um 18:12:04:
dass Du verstehen must, welches Privileg Deine Schwiegermutter mit ihrem unechten Jahresvisum gegenueber Tausenden anderen Schwiegermuettern hat.
Sehe ich nicht so. Genau so gut könntest du argumentieren, welch ein Privileg es für einen Deutsch verheirateten 3 Staaten Ausländer ist, in D. zu leben.

Ein 5 Jahres Visum für die Verwandschaft Deutscher Staatsbürger ist möglich . Wenn es möglich ist, muss man auch sagen, wie man es bekommen kann, und dann auch erteilen. Ansonsten könnte man gleich schreiben, das es nur für Geschäftsleute, Millionäre oder Oligarchen, möglich ist.

Michael
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« Zuletzt geändert: 15.01.2009 um 18:25:31 von Mikael321 »  
 
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Antwort #6 - 15.01.2009 um 23:00:45
 
Mikael321 schrieb am 15.01.2009 um 18:14:08:
§ 1589
Verwandtschaft

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt.

Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.


Ist für mich, ziemlich verwirrend ?

Wiki sagt dazu :

§ 1589 BGB (1) Satz 3 bestimmt: Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Beispiele:

   * Person - Elternteil : 1 (man sagt: der Verwandtschaftsgrad ist 1, Verwandtschaft im Grad 1 oder Verwandtschaft im 1. Grad)
   * Person - Kind : 1 G.
   * Person - Großelternteil : 2 G.
   * Person - Enkel : 2 G.
   * Person - Bruder/Schwester : 2 G.
   * Person - Urgroßelternteil : 3 G.
   * Person - Urenkel : 3 G.
   * Person - Bruder/Schwester eines Elternteils (Onkel/Tante): 3 G.
   * Person - Neffe/Nichte: 3 G.
   * Person - Ururgroßelternteil : 4 G.
   * Person - Ururenkel : 4 G.
   * Person - Cousin/Cousine: 4 G.

Wenn man also Wiki trauen darf, sind Großeltern Verwandte 2 Grades.

Ist aber hier unerheblich, denke ich. Die Tochter als Verwandte 1 Grades, sollte für ein Visum ja ausreichen. Ob da die Enkeltochter, 1 oder 2 Grades ist, spielt wohl weniger eine Rolle.


Sehe ich nicht so. Genau so gut könntest du argumentieren, welch ein Privileg es für einen Deutsch verheirateten 3 Staaten Ausländer ist, in D. zu leben.

Ein 5 Jahres Visum für die Verwandschaft Deutscher Staatsbürger ist möglich . Wenn es möglich ist, muss man auch sagen, wie man es bekommen kann, und dann auch erteilen. Ansonsten könnte man gleich schreiben, das es nur für Geschäftsleute, Millionäre oder Oligarchen, möglich ist.

Michael

das macht ja nichts, dass Du es anders siehst und auch Deine Sucharbeit nach Definitionen ist ja ganz nett, aber wenig relevant, wie meist übrigens.
Ach ja, bekommen kann man so ein Visum durch Antragstellung, wenn man denn, im Einzelfall, auch gut genug dafür ist und das liegt halt ausschließlich am Ermessen des Visaentscheiders, wie fast alles im Schengenbereich.  Zwinkernd
Da Du ja so heiß auf Definitionen bist, schau doch einfach mal unter Schengener Durchführungsübereinkommen, GKI und dem Grenzkodex, dort wirst Du schon was finden
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 15.01.2009 um 23:06:44
 
Wär nett wenn ihr zur Sachebene zurückfinden würdet.
Sonst ist hier bald dicht.

Bitte hier keinen comment dazu ( siehe NUB ).
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Antwort #8 - 16.01.2009 um 03:30:26
 
Welche Nationalitet hat denn die Schwiegermama?
Mit einigen Staaten gibt es ja Erleichterungsabkommen die von der EU
mit dem betreffenden Staat gemacht wurden, wenn dies zu trifft hat man Chancen auf mehr, ansonsten ist 1 Jahr fuer die Schwiegermama,
obwohl es hier scheinbar nicht gefaellt, eher der Regelfall, mehr gibt man selten, hoechstens in ganz besonderen Faellen bzw. in Kombination mit der Staatsangehoerigkeit.
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tom0234
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Antwort #9 - 16.01.2009 um 12:35:48
 
Mensch3o schrieb am 15.01.2009 um 23:00:45:
schau doch einfach mal unter Schengener Durchführungsübereinkommen, GKI und dem Grenzkodex, dort wirst Du schon was finden
Und genau das habe ich gemacht. Und nach meiner Interpretation der Texte ist es möglich, eins zu bekommen.

Denn nirgens, wird von Nationalität gesprochen , sondern es geht immer um die Einzelfallbetrachtung und Entscheidung, die an der Person des Antragstellers festgemacht wird, und nicht an seiner Natinalität.

Und das danach verfahren wird, sehe ich hier nun mal nicht, wenn man gesagt bekommt, für Weißrussen, gibt es max. 1 Jahr . Davon kann ich nichts in den Gesetzen und Vorschriften finden . Kann es trotzdem ein Todschlag Argument sein ?

Ich will hier nicht rummeckern , sondern nur die Auskunft der Behörden ( AA ) hinterfragen. Möglichst mit Gesetzlicher Begründung dazu, und nicht mit:  Bei Weißrussen machen wir das immer so.
Oder : Sei froh, das sie überhaupt ein Visum bekommt

Einbeck schrieb am 16.01.2009 um 03:30:26:
Welche Nationalitet hat denn die Schwiegermama?
Die Weißrussische .

Einbeck schrieb am 16.01.2009 um 03:30:26:
Erleichterungsabkommen die von der EU
mit dem betreffenden Staat gemacht wurden.
Der Schwiegervater ist Russe, der könnte aufgrund des Vetrages zwischen Russland und der EU ein 5 Jähriges Visum bekommen. ( Auskunft AA ) Der will aber nicht Reisen, höchsten alles 2 Jahre mal für 2-3 Wochen. Dann wird ihm langweilig .


Tom
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Antwort #10 - 16.01.2009 um 14:10:39
 
tom0234 schrieb am 16.01.2009 um 12:35:48:
Und genau das habe ich gemacht. Und nach meiner Interpretation der Texte ist es möglich, eins zu bekommen.

vollkommen richtig und da hat ja auch niemand etwas dagegen gesagt

Zitat:
Denn nirgens, wird von Nationalität gesprochen , sondern es geht immer um die Einzelfallbetrachtung und Entscheidung, die an der Person des Antragstellers festgemacht wird, und nicht an seiner Natinalität.
vollkommen richtig, dazu hatte ich ja auch schon geschrieben, wobei es bei verschiedenen Nationalitaeten, wie Einbech geschrieben hat, Sonderabkommen gibt.

Zitat:
Und das danach verfahren wird, sehe ich hier nun mal nicht, wenn man gesagt bekommt, für Weißrussen, gibt es max. 1 Jahr . Davon kann ich nichts in den Gesetzen und Vorschriften finden . Kann es trotzdem ein Todschlag Argument sein ?

Wenn das eine Entscheidung ist, die die Botschaft in Weissrusland getroffen hat, ist das durchaus legitim, und machen kann man dagegen nichts, da es bei Schengen keinen Anspruch auf nichts gibt.

Zitat:
Ich will hier nicht rummeckern , sondern nur die Auskunft der Behörden ( AA ) hinterfragen. Möglichst mit Gesetzlicher Begründung dazu, und nicht mit:  Bei Weißrussen machen wir das immer so.
Oder : Sei froh, das sie überhaupt ein Visum bekommt

Die Begruendung, auch die gesetzliche, habe ich hier jetzt mehrfach geschrieben; es gibt keinen Anspruch auf ein Schengenvisum, egal welcher Art. Alles andere ist eine Ermessensentscheidung, wobei es egal ist ob es das Ermessen eines Botschafters ist (bei uns werden unechte Jahresvisa fuer hoechstens 1 Jahr erteilt) oder ob es das Ermessen der Leute in den Visastellen ist (wird erteilt/wird nicht erteilt).
Zitat:
Der Schwiegervater ist Russe, der könnte aufgrund des Vetrages zwischen Russland und der EU ein 5 Jähriges Visum bekommen. ( Auskunft AA ) Der will aber nicht Reisen, höchsten alles 2 Jahre mal für 2-3 Wochen. Dann wird ihm langweilig .


Tom

die Russen sind aber ein typisches Beispiel fuer vertraglich geregelte Bevorzugung.


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