Zitat:Stichwort Familienhilfe (diese ist m. W. im Arbeitser
laubnisrecht -evtl. in einer DA - definiert).
diesbzgl. ist mir nichts bekannt.
Der mithelfende FamAng wird primär in § 119 SGB III erwähnt und demzufolge gibt es Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit und mithelfender Familienangehöriger. § 2 Abs. 2
AufenthG bezieht sich nur auf Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit - für die Familienhilfe ist daher grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Wenn es sich denn wirklich um Familienhilfe handelt..., d.h. vor allem kein Entgeltanspruch und (allenfalls) eingeschränkte Eingliederung in den Betrieb.
Darunter fallen nach wohl herrschender Meinung bei entsprechenden tatsächlichen Verhältnissen sogar die Partner eine nicht-ehelichen
LG, so dass die Frage des tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnisses obsolet ist.
Durch den Verweis in § 2 Abs. 2
AufenthG ist eine spezielle aufenthaltsrechtliche bzw. arbeitsgenehmigungsrechtliche Definition des Begriffs mithelfender Familienangehöriger m.E. ausgeschlossen.
Jordi schrieb am 13.01.2009 um 18:28:56:Kurios ist die Definition von "Arbeit im Sinne einer Erwerbstätigkeit" aber schon, wenn doch gar kein Einkommen erzielt wird.
nein, wenn es auf tatsächlichen Geldfluss ankäme, dann wären dem Missbrauch doch Tür und Tor geöffnet. Es ist gedanklich eher zu fragen, ob für die Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung und den konkreten Umständen üblicherweise ein Entgelt gezahlt werden würde. Das wäre z.B. bei einer türkischen Baukolonne, die einem in Deutschland lebenden Bauherrn seine Hütte hochzieht, selbst dann zu
verneinenbejahen, wenn der Bauherr durch Ahnenforschung nachweisen könnte, dass mit allen Bauarbeitern eine (ggf. entfernte) Verwandtschaft besteht.
Muleta