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darf Schwester (russisch) unentgeltlich helfen? (Gelesen: 5.451 mal)
HRI2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag darf Schwester (russisch) unentgeltlich helfen?
12.01.2009 um 22:17:11
 

Meine Schwester arbeitet in Russland als Bauingenieurin.
Jetzt habe ich sie nach Deutschland eingeladen, damit sie uns beim Umbau unseres Hauses (unengeltlich) hilft.
Das hast sie auch wahrheitsgemäß bei der Botschaft in Moskau angegeben, daraufhin wurde das Besuchsvisum für Sie abgelehnt.

Darf meine Schwester mir nicht helfen? Verstößt unentgeltliche geschwisterliche Hilfe gegen die Visumbestimmungen?
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.01.2009 um 08:31:24
 
HRI2 schrieb am 12.01.2009 um 22:17:11:
Verstößt unentgeltliche geschwisterliche Hilfe gegen die Visumbestimmungen?

das was du geschwisterliche Hilfe nennst, ist rein rechtlich gesehen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
und die ist nicht gestattet während eines Besuchsaufenthaltes

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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 13.01.2009 um 08:41:18
 
ChicaLoca schrieb am 13.01.2009 um 08:31:24:
das was du geschwisterliche Hilfe nennst, ist rein rechtlich gesehen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit


Das kann ich nicht wirklich nachvollziehen, ChicaLoca.

Wie kann man (rechtlich) von Erwerbstätigkeit sprechen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, für die keinerlei Einkommen erzielt wird?

M.E. definiert sich die Sache ähnlich, wie ich es im Kontext dieses threads mit Bezug auf eine IMHO seriöse Quelle dargestellt hatte.

Auf welche rechtliche Bestimmung gründet sich Deine Aussage?

=schweitzer=
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 13.01.2009 um 09:07:33
 
Hi,

nur weil etwas unter Umständen nicht als Schwarzarbeit gewertet
wird, bedeutet es ja nicht, dass es keine Arbeit (im Sinne einer Er-
werbstätigkeit) ist. Und grundsätzlich benötigen Ausländer für die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen dazu berechtigenden Titel.

Bei der Definition der "Beschäftigung" kommt es weniger auf den Geld-
fluss an, als auf die Umstände der Tätigkeit (sh. § 7 SGB IV).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.01.2009 um 09:55:31
 
Stichwort Familienhilfe (diese ist m. W. im Arbeitser-
laubnisrecht -evtl. in einer DA - definiert).

M. W. ist das nur bei Verwandten in auf- oder abstei-
gender Folge so (arbeitserlaubnisrechtlich) zu sehen.
Hatten wir glaub ich schon.

Also Vorsicht ist geboten!
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Jordi
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Antwort #5 - 13.01.2009 um 18:28:56
 
Kurios ist die Definition von "Arbeit im Sinne einer Erwerbstätigkeit" aber schon, wenn doch gar kein Einkommen erzielt wird.

Gilt die Beschäftigung auch als verboten, wenn ein ausländischer (in meinem Fall visumsfrei eingereister) Besucher

a) im Anwesen seines Gastgebers zweimal monatlich den Rasen mäht,
b) die Grünanlagen der Firma seines Gastgebers einmal wöchentlich pflegt,
c) im Familienbetrieb des Gastgebers gelegentliche Hilfsdienste leistet (Papiere ordnen, Büro aufräumen)
d) oder in der Kneipe des Gastgebers regelmäßig hinter der Theke aushilft,

immer unentgeltlich und gewissermaßen als Gegenleistung für Kost und Logie?
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Viele Grüße

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.01.2009 um 19:23:19
 
Zitat:
Stichwort Familienhilfe (diese ist m. W. im Arbeitser
laubnisrecht -evtl. in einer DA - definiert).


diesbzgl. ist mir nichts bekannt.

Der mithelfende FamAng wird primär in § 119 SGB III erwähnt und demzufolge gibt es Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit und mithelfender Familienangehöriger. § 2 Abs. 2 AufenthG bezieht sich nur auf Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit - für die Familienhilfe ist daher grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Wenn es sich denn wirklich um Familienhilfe handelt..., d.h. vor allem kein Entgeltanspruch und (allenfalls) eingeschränkte Eingliederung in den Betrieb.

Darunter fallen nach wohl herrschender Meinung bei entsprechenden tatsächlichen Verhältnissen sogar die Partner eine nicht-ehelichen LG, so dass die Frage des tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnisses obsolet ist.

Durch den Verweis in § 2 Abs. 2 AufenthG ist eine spezielle aufenthaltsrechtliche bzw. arbeitsgenehmigungsrechtliche Definition des Begriffs mithelfender Familienangehöriger m.E. ausgeschlossen.

Jordi schrieb am 13.01.2009 um 18:28:56:
Kurios ist die Definition von "Arbeit im Sinne einer Erwerbstätigkeit" aber schon, wenn doch gar kein Einkommen erzielt wird.


nein, wenn es auf tatsächlichen Geldfluss ankäme, dann wären dem Missbrauch doch Tür und Tor geöffnet. Es ist gedanklich eher zu fragen, ob für die Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung und den konkreten Umständen üblicherweise ein Entgelt gezahlt werden würde. Das wäre z.B. bei einer türkischen Baukolonne, die einem in Deutschland lebenden Bauherrn seine Hütte hochzieht, selbst dann zu verneinenbejahen, wenn der Bauherr durch Ahnenforschung nachweisen könnte, dass mit allen Bauarbeitern eine (ggf. entfernte) Verwandtschaft besteht.

Muleta
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« Zuletzt geändert: 14.01.2009 um 11:05:58 von Muleta »  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 14.01.2009 um 08:39:29
 
Muleta schrieb am 13.01.2009 um 19:23:19:
zu fragen, ob für die Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung und den konkreten Umständen üblicherweise ein Entgelt gezahlt werden würde. Das wäre z.B. bei einer türkischen Baukolonne, die einem in Deutschland lebenden Bauherrn seine Hütte hochzieht, selbst dann zu verneinen

Richtig wohl: "zu bejahen"
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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C_Devil
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Antwort #8 - 14.01.2009 um 09:38:49
 
Mick schrieb am 13.01.2009 um 09:07:33:
Hi,

nur weil etwas unter Umständen nicht als Schwarzarbeit gewertet wird, bedeutet es ja nicht, dass es keine Arbeit (im Sinne einer Erwerbstätigkeit) ist. Und grundsätzlich benötigen Ausländer für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen dazu berechtigenden Titel.

Bei der Definition der "Beschäftigung" kommt es weniger auf den Geldfluss an, als auf die Umstände der Tätigkeit (sh. § 7 SGB IV).

Sehe ich genauso.
Ich empfehle hier die Klärung über die Deutsche Rentenversicherung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SBG IV vorliegt oder nicht.

Zitat:
M. W. ist das nur bei Verwandten in auf- oder absteigender Folge so (arbeitserlaubnisrechtlich) zu sehen.
Hatten wir glaub ich schon.

Also Vorsicht ist geboten!  

Jepp und zwar hier: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1226171345/5#5

Zitat:
Stichwort Familienhilfe (diese ist m. W. im Arbeitserlaubnisrecht -evtl. in einer DA - definiert).

Siehe BeschVerfV
§ 3 Beschäftigung von Familienangehörigen
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Die entsprechende DA sagt dazu:
3.3.112 Verwandte und Verschwägerte ersten Grades
Verwandte und Verschwägerte ersten Grades sind nur die Eltern und Kinder des Arbeitgebers sowie die Eltern und Kinder seines Ehegatten.
Geschwister sind Verwandte zweiten Grades und bedürfen somit auch dann, wenn sie mit dem Arbeitgeber in häuslicher Gemeinschaft leben, für eine Tätigkeit in dessen Betrieb grundsätzlich der Zustimmung der BA.

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Muleta
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Antwort #9 - 14.01.2009 um 11:17:39
 
tapir schrieb am 14.01.2009 um 08:39:29:
Richtig wohl: "zu bejahen"


ja, habe das korrigiert. Danke!

C_Devil schrieb am 14.01.2009 um 09:38:49:
Siehe BeschVerfV
§ 3 Beschäftigung von Familienangehörigen
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.


das bezieht sich aber auf eine Beschäftigung iSv § 7 SGB IV - also gerade nicht auf (lediglich) mithelfende Familienangehörige, sondern auf ordnungsgemäß (sozialversicherungspflichtig) Beschäftigte bzw. Personen, die normalerweise so arbeiten würden (s. mein obiges Post).

Die weiteren Ausführungen in der DA, die auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVerfG verweisen und mithelfende Familienangehörige praktisch grundsätzlich als erlaubnispflichtige "Arbeitnehmer" ansehen wollen (Nr. 3.3.113, kann man nur (mal wieder) als komplett verfehlt ansehen: Die DA kann nicht rechtliche Verhältnisse abweichend von § 2 Abs. 2 AufenthG regeln - das sollte selbst den Erstellern der DA klar sein. Es ist bedauerlich, dass die Mitarbeiter der Arbeitsagenturen dementsprechend von ihrem Dienstherrn derart auf den Holzweg geschickt werden.

Muleta
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Antwort #10 - 16.01.2009 um 12:39:17
 
Aufpassen muss man m. E. auch, wenn der "Besuch" bei Ausübung seiner "unentgeltlichen Tätigkeit" einen (Arbeits-)Unfall erleidet - das kann richtig teuer werden!!!
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Antwort #11 - 16.01.2009 um 12:41:58
 
Wassermann schrieb am 16.01.2009 um 12:39:17:
Aufpassen muss man m. E. auch, wenn der "Besuch" bei Ausübung seiner "unentgeltlichen Tätigkeit" einen (Arbeits-)Unfall erleidet - das kann richtig teuer werden!!! 

Eigentlich nicht.
- Wenn es wirklich eine unentgeltliche Familienhilfe während der Gültigkeitsdauer eines Schengenvisums ist, greift die Incoming-KV.
- Sollte es sich doch um ein Beschäftigungsverhältnis handeln, besteht Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann, wenn die Beschäftigung illegal ist und keine Beiträge abgeführt wurden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 18.01.2009 um 20:19:46
 
Halllo,

danke für Eure Antworten. Aber Ihr geht scheinbar von einem anstellungsähnlichen Arbeitsverhältnis aus.
Meine Schwester soll nicht in einem Familienbetrieb arbeiten oder alleine ein Haus hochziehen, sie soll uns ganz einfach beim Umzug und den üblichen damit zusammenhängenden Sachen helfen (also z.B. mal eine Wand anstreichen, Löcher bohren, Schränke aufhängen etc.). Also genau der Kleinkram, bei dem Geschwister und Freunde beim Umzug üblicherweise helfen.
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