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Welches Visum für meine Frau? (Gelesen: 2.683 mal)
Argonic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Welches Visum für meine Frau?
11.01.2009 um 08:02:15
 
Hallo,

ich bin deutscher Staatsbürger der im Moment in den USA studiert. Im November 2006 habe ich eine mexikanische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in den USA geheiratet. (Ich glaube nicht dass irgendeine deutsche Behörde weiß, dass ich verheiratet bin.) Im Mai diesen Jahres werde ich fertig mit meinem Bachelor-studium und würde gern die Zeit von Mai bis ca. August (mehr als 90 Tage) mit meiner Frau in Deutschland verbringen. Was für eine Art Visum wäre für meine Frau das richtige? Werden die Behörden Zweifel haben über ihre Absicht Deutschland wieder zu verlassen? (Ich habe vor in den USA zu promovieren, so dass wir noch ca. 5 Jahre in den USA wohnen werden.)

Ich bin neu hier im Forum und mir nicht ganz sicher ob "EU- und Schengenrecht" die richtige Kategorie ist. Bei Bedarf bitte verschieben.

Vielen Dank im Vorraus für Ihre Hilfe.

Argonic
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 11.01.2009 um 17:04:59
 
Hallo,

als Mexikanerin darf Deine Frau ja für einen bis zu dreimonatigen Kurzaufenthalt visafrei nach Deutschland einreisen. - Nach § 41 AufenthV kann diese Frist in Ausnahmefällen durch eine ABH verlängert werden, wenn keine Beschäftigung ausgeübt wird (von Ausnahmen nach § 17 (2) AufenthV abgesehen)

Wann ein solcher Ausnahmefall angenommen werden kann, d.ah. wann die ABH Ihr Ermessen im Sinne der Verlängerung dieser Frist ausüben darf, müsste wohl ein Experte dieses Forums beantworten.

Ansonsten besteht für über dreimonatige Aufenthalte in Deutschland auch für deine Frau Visumpflicht. Für ein solches Visum muss einer der auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Mexico genannter Zweck benannt werden. (die entsprechende Webseite, siehe:
hier
- Blaues bitte anklicken!)

Letztlich bliebe da für Euch nur das Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs übrig, was aber erheblichen Aufwand bedeuten würde und welches Ihr, so es denn erteilt wird in deutschland durch Beamntragung einer AE "verlängern müsstet - Diese AE würde aber bei Ausreise nach 6 Monaten austomatisch erlöschen, so dass das angesichts der Tatsahce, dass Ihr vorerst nicht vorhabt, Eure Ehe gemeinsam in Deutschland zu leben, eigentlich wirklich keinen Sinn macht.

Bleibt aus meiner Sicht, das von mir schon erähnte Ermessen hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes. - Aber, wie gesagt, da müsst ein Experte noch was Handfestes zur Bestätigung oder ggf., wenn möglich, eine Alternative posten.

Also Argonic, schau wieder rein, ob noch jemand was postet.

=schweitzer=
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Argonic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 19.01.2009 um 07:01:51
 
Ich glaube, wenn das so kompliziert ist, werden  wir wohl den Aufenthalt dann auf die Zeit beschränken, die sie ohne Visum in Deutschland verbringen darf. Um auf der sicheren Seite zu sein, sind dass 90 Tage, oder 3 Monate? Und zählt sowohl der Einreise- als auch der Ausreisetag?

Vielen Dank im Vorraus.

Argonic
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Mikael321
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Antwort #3 - 19.01.2009 um 09:16:16
 
Argonic schrieb am 19.01.2009 um 07:01:51:
Um auf der sicheren Seite zu sein, sind dass 90 Tage, oder 3 Monate?
Ich würde mit deiner Frau einreisen. Kurz vor Ablauf der 90 Tage, würde ich bei der zuständigen ABH einen Antrag auf eine AE stellen. Deine Frau bekommt dann eine Fiktionsbescheinigung, die meist mehr als einen Monat gültig ist, oft aber auch, bis zu 3 Monaten . Damit ist deine Frau auch über die 90 Tage hinaus legal in Deutschland, und ihr habt noch etwas extra Zeit. Der Antrag und die Fiktionsbescheinigung ist übrigens umsonst, und auch legal.

Da der Aufenthalt nicht auf Dauer ausgelegt ist ( gleich der ABH sagen ), ist auch kein A1 nötig.

Michael

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schweitzer
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Antwort #4 - 19.01.2009 um 09:17:10
 
Argonic schrieb am 19.01.2009 um 07:01:51:
Um auf der sicheren Seite zu sein, sind dass 90 Tage, oder 3 Monate? Und zählt sowohl der Einreise- als auch der Ausreisetag?


90 Tage. Und Ein- und Ausreisetag zählen mit!

=schweitzer=
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Daddy
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Antwort #5 - 19.01.2009 um 10:07:46
 
schweitzer schrieb am 19.01.2009 um 09:17:10:
90 Tage


Muss ich widersprechen...

Siehe § 1 Abs. 2 AufenthV
Zitat:
Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an.


Siehe Art. 20 SDÜ
Zitat:
Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an [...]


Siehe Art. 1 Abs. 2 der VO (EG) 539/2001
Zitat:
Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.


Art. 5 Abs. 1 SGK
Zitat:
Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen [...]


Die 90- Tagesregelung greift nur bei gesplitteten Aufenthalten i. S. v. § 191 BGB und hinsichtlich der Höchstgültigkeitszeiträume von Visa (vgl. Kap. VI Ziff. 1.4 letzter Satz der GKI).

Im Übrigen halte ich die eine oder andere Aussage für bedenklich... Mexiko ist kein 41er- Staat, so dass der erforderliche AT bei einem geplanten längerfristigen Aufenthalt nicht erst nach der Einreise beantragt werden kann... Eine Verlängerung des visumsfreien Aufenthalts ist im Übrigen nicht vorgesehen, nur die Erteilung eines AT.
Ergo wäre eine Einreise mit dem Ziel 3 Monate + X im Bundesgebiet zu bleiben von Beginn an unerlaubt. Sicherlich ist die Nachweisbarkeit nicht einfach, nur erwähnt sollte es werden.

Daddy
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Mikael321
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Antwort #6 - 19.01.2009 um 10:17:40
 
Daddy schrieb am 19.01.2009 um 10:07:46:
nicht erst nach der Einreise beantragt werden kann...
Können schon. Ob die AE genehmigt wird, ist doch eine ganz andere Geschichte.

Daddy schrieb am 19.01.2009 um 10:07:46:
Sicherlich ist die Nachweisbarkeit nicht einfach
Wie sollte die ABH das Nachweisen können ?

Was würdest du denn machen, wenn du länger als 90 Tage bleiben willst, aber kein Daueraufenthalt angestrebt wird ?

Für solche Leute, gibt es doch keine vernünftige Lösung.

Michael
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Daddy
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Antwort #7 - 19.01.2009 um 10:24:45
 
Mikael321 schrieb am 19.01.2009 um 10:17:40:
Für solche Leute, gibt es doch keine vernünftige Lösung.

Richtig, zumindest keine, die wir hier herbeiführen können, da es eben nur die Unterscheidung  zwischen Kurzaufenthalt (bis 3 Monate) und Daueraufenthalt (über 3 Monate) gibt. Es gibt eben keinen Kurzaufenthalt über 3 Monate, so bedauerlich das für den einen oder anderen ist.
Aber das hier zu diskutieren dürfte müßig sein.

Daddy
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schweitzer
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Antwort #8 - 19.01.2009 um 10:56:32
 
schweitzer schrieb am 19.01.2009 um 09:17:10:
90 Tage.

Daddy schrieb am 19.01.2009 um 10:07:46:
Muss ich widersprechen...


Das steht Dir nicht nur "dienstgradmäßig" zu, daddy.  Zwinkernd -

Irritiert bin ich trotzdem, denn zum Beispiel auch auf
diesem Merkblatt
der Deutschen Botschaft in Mexico steht zu lesen:

Zitat:
Visa für Aufenthalte über 90 Tage


Ich bin da, zugegeben, doch etwas verwirrt ...

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Antwort #9 - 19.01.2009 um 11:22:48
 
schweitzer schrieb am 19.01.2009 um 10:56:32:
Ich bin da, zugegeben, doch etwas verwirrt ...

Zugegebener Maßen ist das ganze Merkblatt etwas irritierend, da man auf diesem weiter unten lesen kann :
Zitat:
Mexikanische Staatsangehörige und andere Staatsangehörige, die für Reisezwecke für Deutschland kein Visum benötigen, benötigen für wissenschaftliche Tätigkeit bis zu drei Monaten
in Deutschland auch kein Visum.


Zitat:
Wenn das Praktikum über drei Monate dauert und/oder es sich um keines der oben genannten , besonderen Praktika handelt, ist ein Visum erforderlich!


Insofern widerspricht sich das Merkblatt selbst. Ich kann mir nur vorstellen, dass es sich bei den 90 Tagen um einen redaktionellen Fehler handelt, welcher sich in der Höchstaufenthaltsdauer eines Visums begründet und da ein wenig durcheinander gabracht wurde.

Vielleicht kann ein Kollege des AA ja was dazu schreiben.

Daddy Zwinkernd


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