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Mitnahme Freizügikeit nach Umzug. (Gelesen: 7.548 mal)
Mick
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Antwort #15 - 15.01.2009 um 07:34:52
 
Mikael321 schrieb am 15.01.2009 um 00:06:59:
Und wie ist das jetzt geregelt ?

Moin,

mir ist keine besondere "Regelung" in NRW bekannt. Aber vielleicht
hilft sigi-n mir auf die Sprünge.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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ChicaLoca
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Antwort #16 - 15.01.2009 um 13:34:54
 
sigi-n schrieb am 14.01.2009 um 17:08:48:
wäre unheimlich nett wenn du das mal begründen würdest, bitte nicht wie meistens bei den ABH "machen wir immer so" sondern mit fundierten Rechtsgrundlagen.

ganz einfach
das FreizügG/EU ist nicht auf Ehegatten von Deutschen anwendbar, da ein Deutscher in Deutschland kein Unionsbürger im Sinne dieses Gesetzes ist (siehe hierzu § 1 FreizügG/EU)
dementsprechend ist für den drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Deutschen auch nur das AufenthG maßgebend

die AE des anderen EU-Staates (= Freizügigkeit), die er in dem anderen EU-Staat erhalten hat, nimmt ihm ja keiner weg
diese wird wahrscheinlich nur nach längerer Abwesenheit im Ausland (hier dann Deutschland) per Gesetz erlöschen
aber hier in D kann er dann halt nur eine AE gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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tapir
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Antwort #17 - 15.01.2009 um 14:06:30
 
ChicaLoca schrieb am 15.01.2009 um 13:34:54:
das FreizügG/EU ist nicht auf Ehegatten von Deutschen anwendbar, da ein Deutscher in Deutschland kein Unionsbürger im Sinne dieses Gesetzes ist (siehe hierzu § 1 FreizügG/EU)
dementsprechend ist für den drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Deutschen auch nur das AufenthG maßgebend

Das FreizügG/EU ist - wie jedes nationale Gesetz - gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, weil das Gemeinschaftsrecht im Rang über dem nationalen Recht steht. Vorliegend geht es dabei nicht nur um die Richtlinie 2004/38, sondern auch um den EG-Vertrag. Die RL 2004/38 ist nämlich nur eine Konkretisierung der sich bereits aus dem EG-Vertrag ergebenden Freizügigkeit, deren aufenthaltsrechtliche Folgen sich aus demselben unmittelbar ergeben (vgl. EuGH, Rs. Carpenter). Dass sich aus dem Vertrag und den Richtlinien ergibt, dass die Freizügigkeit mitgenommen wird, hat der EuGH in der Rs. Eind bereits entschieden. Da nicht davon auszugehen ist, dass der deutsche Gesetzgeber eine gemeinschaftsrechtswidrige Regelung erlassen wollte, ist das FreizügG/EU im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen auszulegen. Sollte man der Auffassung sein, dass dies - warum auch immer - nicht möglich sein sollte, wären die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unmittelbar anwendbar, weil der Erwerb eines Freizügigkeitsrechts sich ohnehin unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt und das FreizügG/EU insoweit nur deklaratorisch ist. Konkret wäre in diesem Fall die RL 2004/38 nicht fristgerecht (voll) umgesetzt und daher unmittelbar anwendbar. In jedem Fall steht das FreizügG/EU der Anwendung der Maßgaben der Rs. Eind im deutschen Rechtsraum nicht entgegen.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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sigi-n
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Antwort #18 - 15.01.2009 um 17:18:44
 
ChicaLoca schrieb am 15.01.2009 um 13:34:54:
ganz einfach
das FreizügG/EU ist nicht auf Ehegatten von Deutschen anwendbar, da ein Deutscher in Deutschland kein Unionsbürger im Sinne dieses Gesetzes ist (siehe hierzu § 1 FreizügG/EU)
dementsprechend ist für den drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Deutschen auch nur das AufenthG maßgebend


Hallo Chica Loca,
in deinen Augen mag das sein, Leider steht du damit gegen das BMI etc.
Hallo mike
ich hoffe das ich das PDF reinkriege ist vom Innenminsterium (Asche auf mein haupt)


Mit freundlichen Grüßen,
Sigi-n

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Mikael321
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Antwort #19 - 15.01.2009 um 17:57:08
 
ChicaLoca schrieb am 15.01.2009 um 13:34:54:
aber hier in D kann er dann halt nur eine AE gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten
Tja, dann macht es unsere ABH wohl falsch ? Und die zählt nicht zu den kleinen ABH ´s .

Die gibt Ausländischen Ehegeatten, von Deutschen Staatsbürgern, die aus einem anderen EU Land nach Deutschland ziehen eine 5 Jährige EU AE , ohne A1 und ohne I Kurs.  ( So kannte ich das bisher auch nur )

Ich habe jetzt aber erfahren, das andere ABH ´s das nicht tun.

Und ich wollte jetzt nur wissen, was gesetzlich ist !
Scheint wohl nicht so einfach zu sein .  Traurig


Mick schrieb am 15.01.2009 um 07:34:52:
mir ist keine besondere "Regelung" in NRW bekannt.
OK  Smiley Eine besondere Regelung, wollte ich nicht wissen.

Beispiel : Morgen schlägt jemand bei dir auf. Deutscher Staatsbürger verheiratet mit Russin ( 1 Jahr ), die aus Ungarn nach Deutschland ziehen, weil er ( Der Deutsche ) einen Job in D. angenommen hat. Russin hat eine Ungarische EU AE 5 Jahre. Die Russin beantragt eine AE .

Welche bekommt sie bei dir . ( Euch )

Eine AE nach § 28 1-3 Jahre oder eine EU AE für 5 Jahre ? Verlangt ihr A1 oder I Kurs ? Behandelt ihr sie wie die Ehefrau eines Deutschen ( Juristisch !  Laut lachend ) oder als die Ehefrau eines EU Bürgers ?

Michael
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Daddy
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Antwort #20 - 15.01.2009 um 20:36:11
 
Hi...

Um es einfach mal aus bundespolizeilicher Sicht darzustellen...

So genannte Rückkehrer, also im EU- Ausland lebende Deutsche mit drittstaatsangehören Familienangehörigen, sind bei uns unter bestimmten Voraussetzungen so zu behandeln, wie wenn es sich um freizügigkeitsberechtigte EU- Staatsangehörige mit ihren Familienangehörigen handeln würde.

Laut Weisung unseres BPOLP, unter Hinweis auf die EuGH- Urteile Singh, Eind und Metock, ist das FreizügG bei der Einreise entsprechend anzuwenden.

Von daher gelten unter bestimmten Voraussetzungen für Deutsche, die im EU- Ausland gelebt und gearbeitet haben bzw. leben und arbeiten, die gleichen Rechte, wie für andere Eulen...

Was ggf. eine ABH hinsichtlich eines angestrebten Daueraufenthalts macht ist eine andere Baustelle.

Daddy
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« Zuletzt geändert: 15.01.2009 um 21:30:25 von Daddy »  

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ros
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Antwort #21 - 18.02.2009 um 16:09:14
 
Hallo Allerseits,

ich bin in einer sehr ähnlichen , eventuell gleichen Situation.

Meine ABH mochte erst gar nichts von der BMI Weisung 27.0.3 wissen.

Auszug:
Der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist auch eröffnet, wenn ein Deutscher
von seinem Freizügigkeitsrecht nach europäischem Recht Gebrauch macht und er mit
seinen ausländischen Familienangehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, in dem
er seinen dauernden Aufenthalt hatte, nach Deutschland kommt.

Hat sie dann aber anerkannt.

Ich schließe mich der Frage von Mikael321 an und würde gerne wissen wie andere ABHs das Behandeln?

Wie gesagt meine ABH war nicht sehr begeistert.
Am Montag werde ich für meine Frau den Antrag auf EU AE 5Jahre stellen.
Mal sehen was bei raus kommt.

Eine Frage die sich mir stellt ist, wenn jemand schon diesen AE hat und 6 Monate drauf warten musste. Dauert das dann beim zweiten mal wieder so lange?

Grüße

Robert
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