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Mitnahme Freizügikeit nach Umzug. (Gelesen: 7.536 mal)
Mikael321
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10.01.2009 um 23:37:13
 
Fall :

Deutsche heiratet 3 Staaten Ausländer, mit Schengen Visa in Deutschland. Auf drängen der ABH reist der Ausländer in seine Heimat zurück, und stellt FZV. Eine Scheinehe Befragung wird durchgeführt. Es treten Ungenauigkeiten auf, und noch ein Alterunterschied von 15 Jahren, das Visum wird verweigert.

Remonstration auch erfolglos. Weil die beiden nicht vor das VG ziehen wollen, sucht deutsche Frau eine Arbeit in anderem EU Land. Sie bekommt einen Job, und Ehemann zieht nach. ( Ohne Probleme )

Das Problem ist, das sie jetzt, wegen der Krise zum 1.2.09 arbeitslos wird. ( Nach 8 Monaten) Sie könnte allerdings ihren alten Job in D. sofort wieder haben.

Was passiert in Deutschland mit dem Ehemann, wenn umgezogen würde ? ( Mann hat 5 Jährige AE ) Geht es dann wieder los, mit der Scheinehe Geschichte ? A1 ist auch kein Problem. Mann spricht und schreibt ca. B2 - C1 .


Michael
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Muleta
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Antwort #1 - 11.01.2009 um 00:09:18
 
Mikael321 schrieb am 10.01.2009 um 23:37:13:
Was passiert in Deutschland mit dem Ehemann, wenn umgezogen würde ? ( Mann hat 5 Jährige AE ) Geht es dann wieder los, mit der Scheinehe Geschichte ?


könnte schon so sein - bei einer halbwegs plausibel gelebten Ehe im Ausland dürfte das aber schnell vom Tisch sein. Außerdem gibt es in bestimmten Ländern ja Botschaften, die grundsätzlich in allen Fällen immer von einer Scheinehe überzeugt sind - fällt die Botschaft als Spielpartner weg, erledigt sich vieles von selbst.

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Mikael321
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Antwort #2 - 11.01.2009 um 03:40:22
 
Muleta schrieb am 11.01.2009 um 00:09:18:
könnte schon so sein
Muss der Ehemann überhaupt zur ABH ? Oder nur beim EWO Amt anmelden  ? Gilt da nicht, das Freizügigkeit mitgenommen wird. AE wäre dann nur deklaratorisch. Da täte es ja auch die alte, die noch 4 Jahre gilt.


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Mikael321
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Antwort #3 - 12.01.2009 um 15:45:02
 
Jemand noch eine Meinung zu dem Thema ?


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Antwort #4 - 12.01.2009 um 15:57:40
 
Mikael321 schrieb am 11.01.2009 um 03:40:22:
Muss der Ehemann überhaupt zur ABH ? Oder nur beim EWO Amt anmelden  ? Gilt da nicht, das Freizügigkeit mitgenommen wird. AE wäre dann nur deklaratorisch.


im Prinzip bräuchte nicht zur ABH - die wird sich aber wohl trotzdem bei ihm melden, ggf. wegen Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts.

Zitat:
Da täte es ja auch die alte, die noch 4 Jahre gilt.


??? Die aus einem anderen EU-Land? Die ist hier letztlich nichts wert - damit wird sich kein Arbeitgeber zufrieden geben und bei Behörden (Jobcenter) würde das auch nur Stress bedeuten.

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Mikael321
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Antwort #5 - 12.01.2009 um 17:28:23
 
Muleta schrieb am 12.01.2009 um 15:57:40:
ggf. wegen Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts.
Wie könnte sowas begründet werden ?


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Antwort #6 - 12.01.2009 um 18:14:17
 
Mikael321 schrieb am 12.01.2009 um 17:28:23:
Wie könnte sowas begründet werden ?


durchgreifend: gar nicht. Aber "mitgenommene" Freizügigkeit ist deutschen Ausländerbehörden erfahrungsgemäß nur äußerst schwer begreiflich zu machen.

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Antwort #7 - 14.01.2009 um 13:27:25
 
in Deutschland zählt da nicht die Freizügigkeit, die jemand in einem anderen EU-Staat besitzt
er kann nur dadurch visafrei in D einreisen und auch dann die AE hier beantragen (§ 39 Nr. 6 AufenthV)
denn nach der kurzen Aufenthaltsdauer in einem anderen EU-Staat hat er ja dort kein Daueraufenthaltsrecht erworben
somit gilt hier nach Einreise in Deutschland NUR das AufenthG (= hier § 28 als Ehegatte einer/eines Deutschen)

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Antwort #8 - 14.01.2009 um 14:47:55
 
ChicaLoca schrieb am 14.01.2009 um 13:27:25:
in Deutschland zählt da nicht die Freizügigkeit, die jemand in einem anderen EU-Staat besitzt
er kann nur dadurch visafrei in D einreisen und auch dann die AE hier beantragen (§ 39 Nr. 6 AufenthV)
denn nach der kurzen Aufenthaltsdauer in einem anderen EU-Staat hat er ja dort kein Daueraufenthaltsrecht erworben
somit gilt hier nach Einreise in Deutschland NUR das AufenthG (= hier § 28 als Ehegatte einer/eines Deutschen)


Das sieht der EuGH aber anders, Rs. Eind (C-291/05):

Kehrt ein Arbeitnehmer in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, nach der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat zurück, so verfügt ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, [...] über ein Aufenthaltsrecht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat. Es hat keinen Einfluss auf das Recht eines Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Gemeinschaftsarbeitnehmers ist, sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, dem der Arbeitnehmer angehört, wenn der Staatsangehörige des Drittstaats vor dem Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Tätigkeit im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, in dem erstgenannten Mitgliedstaat kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte.


Die ganze Entscheidung hier.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #9 - 14.01.2009 um 17:08:48
 
ChicaLoca schrieb am 14.01.2009 um 13:27:25:
in Deutschland zählt da nicht die Freizügigkeit, die jemand in einem anderen EU-Staat besitzt
er kann nur dadurch visafrei in D einreisen und auch dann die AE hier beantragen (§ 39 Nr. 6 AufenthV)
denn nach der kurzen Aufenthaltsdauer in einem anderen EU-Staat hat er ja dort kein Daueraufenthaltsrecht erworben
somit gilt hier nach Einreise in Deutschland NUR das AufenthG (= hier § 28 als Ehegatte einer/eines Deutschen)



Hallo ChicaLoca
wäre unheimlich nett wenn du das mal begründen würdest, bitte nicht wie meistens bei den ABH "machen wir immer so" sondern mit fundierten Rechtsgrundlagen.
Die Bezirksregieung DUS hat als Fachaufsichtsbehörde zu diesem Thema sogar einen Runderlass verfasst, der konträr deiner Meinung ist.

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Antwort #10 - 14.01.2009 um 23:24:04
 
sigi-n schrieb am 14.01.2009 um 17:08:48:
Die Bezirksregieung DUS hat als Fachaufsichtsbehörde zu diesem Thema sogar einen Runderlass verfasst, der konträr deiner Meinung ist.
Wo kann man den finden ?

sigi-n schrieb am 14.01.2009 um 17:08:48:
wie meistens bei den ABH "machen wir immer so" sondern mit fundierten Rechtsgrundlagen.
Das ist wirklich eine Interessante Geschichte. Ich war bisher auch immer davon ausgegangen, das Freizügigkeit mitgenommen wird. Bei uns ( Stadt in NRW ), wird das von der ABH auch so angewandt. ( EU AE für Rückzug nach Deutschland )

Aber bei dem von mir angesprochenen Fall verlangt die ABH ( Stadt in Niedersachsen )nach Telefonischer Rücksprache, FZV und A1, und hat schon durchblicken lassen, das sie wahrscheinlich AE ablehnen wird, wegen Scheinehe.

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Antwort #11 - 14.01.2009 um 23:43:34
 
sigi-n schrieb am 14.01.2009 um 17:08:48:
Die Bezirksregieung DUS hat als Fachaufsichtsbehörde zu diesem Thema sogar einen Runderlass verfasst, der konträr deiner Meinung ist. 

Unabhängig davon, was geschrieben wurde:

Erlasse erlassen Innenminister.

Bezirksregierungen verfügen Verfügungen.

Und die Bezirksregierungen regeln in der Regel im Ausländerrecht
gar nix. Sie leiten allenfalls Regelungen (des IM) weiter.

Alles klaro?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #12 - 15.01.2009 um 00:06:59
 
Mick schrieb am 14.01.2009 um 23:43:34:
Und die Bezirksregierungen regeln in der Regel im Ausländerrecht
gar nix. Sie leiten allenfalls Regelungen (des IM) weiter.
Und wie ist das jetzt geregelt ?


Michael
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Antwort #13 - 15.01.2009 um 00:22:27
 
Hallo Mikael321,

also mit der Freizügigkeit ist das zumindest in Dänemark ganz klar.

Viele Dänen, die die nationalen Regelungen umgehen wollen ziehen für Kurze Zeit (6-12 Monate) nach Schweden oder Deutschland und bekommen dort mit deren Ehegatten einen legalen Aufenthalt durch die Freizügigkeit. Die Dänen arbeiten sogar weiter in Dänemark.

Wenn sie dann zurück nach DK ziehen behalten die Ehegatten Ihre Freizügigkeit. Es ist so, dass eine erworbene Freizügigkeit nur dann erlischt, wenn die Vorraussetzungen dafür nicht mehr vorhanden sind.

Gruss
Schleswiger
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Mikael321
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Antwort #14 - 15.01.2009 um 00:30:55
 
Schleswiger schrieb am 15.01.2009 um 00:22:27:
Es ist so, dass eine erworbene Freizügigkeit nur dann erlischt, wenn die Vorraussetzungen dafür nicht mehr vorhanden sind.
Das ist mir schon klar. Wie schon geschrieben, unsere ABH macht das genau so. Aber es gibt immer wieder ABH´s die es nicht so machen. Siehe auch post von Muleta :

Muleta schrieb am 12.01.2009 um 18:14:17:
Aber "mitgenommene" Freizügigkeit ist deutschen Ausländerbehörden erfahrungsgemäß nur äußerst schwer begreiflich zu machen.


Da hier Mitarbeiter von verschiedenen ABH´s  aus verschiedenen Bundesländern schreiben, wollte ich dazu ein paar Statements einholen, und wie eine Negierung der Freizügigkeit begründet wird.



Michael
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