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heirat (Gelesen: 1.463 mal)
Themen Beschreibung: unterlagen zur eheschliessung verpflichtungserung
kawkaw1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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20.12.2008 um 18:34:02
 
danke erstmal fuer diese seite ,
meine frage waere :
mein bruder lebt im ausland und wird seine verlobte in dem naechst  heiraten die hier in deutschland lebt und einen deutschen pass besitzt ,
auf der seite der deutschen botschaft wird die verpflichtungserklaerung verlangt ; die auslaenderbehoerde meinte aber dass das ein fehler waer .die verpflichtungserklaerung wird von seiner frau verlang in deutschland erst nach dem er seinen antrag in der botschaft im ausland stellt
meine frage ist .
was soll er jetzt machen ? er moechte seinen antrag zur eheschliessung in deutschland stellen .und weiss nicht ob das ohne verpflichtungserklaerung geht .
danke
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janetm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 21.12.2008 um 00:03:54
 
kawkaw1 schrieb am 20.12.2008 um 18:34:02:
er moechte seinen antrag zur eheschliessung in deutschland stellen .und weiss nicht ob das ohne verpflichtungserklaerung geht .


Nein, wenn sie in Deutschland heiraten wollen braucht er von dem Tag der Einreise bis zur Hochzeit eine VE. Zumindest kenne ich das so, das sie bei der Beantragung des Visums notwendig ist und zusammen mit den anderen Unterlagen eingreicht werden muss.

Evtl. mal bei der Botschaft nachfragen.

Für das Visum für Familienzusammenführung nach Eheschliesung im Ausland wird keine benötigt.

Aloha
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kawkaw1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.12.2008 um 14:11:10
 
danke fuer deine antwort . der sachbearbeiter in deutschland meinte aber . dass er keine verpflichtungserklaerung  bei der beantragung des visum benoetigt  . und dass erst wenn der antrag gestellt wird . wird die frau in deutschland eingeladen und dann wird uerber die verpflichtungserklaerung geredet .
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reinhard
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Antwort #3 - 21.12.2008 um 14:19:21
 
Du müsstest ja zuerst das Heiraten selbst klären:

Sie muss zum Standesamt und klären, welche Unterlagen sie benötigt, welche Unterlagen er benötigt. Diese Unterlagen müsste sie beschaffen und vorlegen. Dann kann das Standesamt bestätigen, dass die Eheschließung möglich ist.

Dann beantragt er das Visum zum Heiraten, und sie unterschreibt bei der Ausländerbehörde eine VE (oder jemand anderes unterschreibt diese). Die ABH kann dann dem Visum zustimmen, wenn die Bestätigung des Standesamtes und die VE vorliegen.

VE vor Visumbeantragung macht man im Allgemeinen, wenn ein Besuchsvisum beantragt wird, wenn also die ABH den Visumantrag gar nicht bearbeitet. Wenn der Visumantrag sowieso zur ABH weiter geschickt wird, kann man die VE ungefähr gleichzeitig oder nach Eintreffen der Unterlagen vom Konsulat direkt bei der ABH unterschreiben. Man sollte aber vorher klären, wer die unterschreiben kann und welche Unterlagen (Einkommen, Vermögen) die Ausländerbehörde sehen will.
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kawkaw1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.12.2008 um 14:37:13
 
danke
seine frau ist schon zum standesamt . die unterlagen sind schon unterwegs . also  kann er jetzt schon das visum benatragen ohne verpflichtungserklaerung ? weil nach dem sachbearbeiter sie wird nach der beantragung in deutschland verlangt und unterschrieben von seiner frau ; ist das so ? danke von voraus
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reinhard
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Antwort #5 - 21.12.2008 um 17:10:48
 
kawkaw1 schrieb am 21.12.2008 um 14:37:13:
seine frau ist schon zum standesamt . die unterlagen sind schon unterwegs .


Dann ist ja alles gut. Auf das Visum gibt es trotzdem keinen richtigen Rechtsanspruch, aber in der Regel klappt das.

Zitat:
also  kann er jetzt schon das visum benatragen ohne verpflichtungserklaerung ? weil nach dem sachbearbeiter sie wird nach der beantragung in deutschland verlangt und unterschrieben von seiner frau ; ist das so ? danke von voraus


Ja. Er beantragt das Visum, der Antrag geht mit Kommentar des Konsulats (das ggf. ein Befragung macht) an das Auswärtige Amt in Berlin, von dort aus zur Ausländerbehörde. Die tut dann die VE in die Akte. Das kann die Frau unterschreiben, wenn sie ausreichend Einkommen oder Vermögen hat, aber auch jeder andere.

Es geht dabei nur darum, eventuelle Kosten zwischen Einreise und Heirat abzusichern – und das "Risiko", dass er sich nach der Einreise doch entschließt, die Hochzeit wieder abzusagen.
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