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Trennung von Ehegatte (Gelesen: 1.522 mal)
Jelena
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i4a rocks!


Beiträge: 2
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Trennung von Ehegatte
18.12.2008 um 20:23:31
 
Hallo zusammen,

ich möchte erstmal das Info4alien Team loben, weil ich dieses Forum einfach super finde und vielen Dank an das Team für die Zeit, die sie sich nehmen um alle Fragen hier zu beantworten. Respekt!

Ich war vor längerer Zeit hier öfters und ihr habt mir damals sehr geholfen und ich hoffe ihr könnt mir jetzt auch wieder helfen.

Mein Mann und ich möchten uns trennen, er ist ein Drittstaatler und besitzt hier ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Familiennachzuges/Ehegattennachzugs oder wie auch immer.
Wir sind jetzt zwei Jahre verheiratet hier in Deutschland.

Da ich nicht möchte, dass er zurückgehen muss, habe ich den Text gelesen dass er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach zwei Jahren bekommen kann. Stimmt das, habe ich das richtig verstanden, können wir uns trennen ohne die Angst zu haben dass er zurück muss.

Vielen Dank für eine Antwort und falls noch Fragen sind, bitte melden.

Gruß
Jelena


Zwinkernd
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maki
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laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 18.12.2008 um 20:26:54
 
Jelena schrieb am 18.12.2008 um 20:23:31:
Wir sind jetzt zwei Jahre verheiratet hier in Deutschland.

Wenn eure ehel. LG seit 2 Jahren besteht und ihr euch dann trennt, bekommt er nach §31 eine AE für erstmal 1 Jahr.

Falls ihr euch darauf einigt das ihr das Trennungsjahr bereits hinter euch habt, kann das Ärger mit der ABH geben und dann wird für ihn ein Anwalt nötig, also besser nicht die "Abkürzung" nehmen.
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 19.12.2008 um 07:27:15
 
Hallo Jelena,

neben dem was maki schon geschrieben hat, verweise ich Dich noch auf
diesen thread
. (Blaues bitte klicken!) -

Dort findest Du noch einige Erläuterungen mehr zum eigenständigen Aufenthaltsrecht.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
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Jelena
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i4a rocks!


Beiträge: 2
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Trennung von Ehegatte
Antwort #3 - 20.12.2008 um 12:44:49
 
Hallo Schweitzer und Maki,

vielen Dank für die Antwort.

Wir möchten uns jetzt erst trennen und haben die zwei Jahre zusammen gewohnt und auch eine Ehe geführt.

Er will jetzt aber dann im Februar ausziehen, muss ich dies nun sofort der ABH melden oder wie muss ich jetzt hier weiter vorgehen ohne Schwierigkeiten zu bekommen, wird mir die ABH glauben dass wir eine Ehe geführt haben oder muss man das beweisen.


Danke für eine Info.

Ein frohes Weihnachtsfest und guten Rutsch.

Gruß
Jelena

Smiley Smiley
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Ulf
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.12.2008 um 16:11:48
 
Moin,

Jelena schrieb am 20.12.2008 um 12:44:49:
Er will jetzt aber dann im Februar ausziehen, muss ich dies nun sofort der ABH melden oder wie muss ich jetzt hier weiter vorgehen ohne Schwierigkeiten zu bekommen, wird mir die ABH glauben dass wir eine Ehe geführt haben oder muss man das beweisen.


Du mußt es nicht melden. Die ABH muß Euch die eheliche LG nicht glauben und wird nachforschen, wenn ihr Zweifel kommen. Ein dauerhaft eigenständiger Aufenthalt des Mannes wird eher gewährt, wenn sein LU gesichert ist.

Gruß, ULF
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