strast schrieb am 18.12.2008 um 10:47:31:Mich hat es nur irritiert da man im Internet nur den Fall findet, wenn man mindestens zwei Jahre mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist.
Nein, nein, man kann da schon auch etwas anderes finden, jedenfalls, wenn es um die Frage der weiteren Aufenthaltserteilung nach einer Trennung vom Ehepartner geht.
So sagt § 31 (1)
AufenthG:
Zitat:§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat ...
Dort steht nicht, dass das nur für Ehegatten Deutscher gilt.
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, zunächst für ein weiteres Jahr erwirbt auch der ausländische Eheagtte eines Ausländers, wenn die Ehe zuvor mindestens 2 Jahre lang rechtmäßig in Deutschland bestanden hat und in familiärer Gemeinschaft gelebt worden ist.
Dann gibt es die
AE nach § 31 (1)
AufenthG. Die Erteilung erfolgt übrigens unabhängig davon ob der
LU gesichert ist.
Eine Verlängerung nach Ablauf des einen Jahres ist dann allerdings grundsätzlich nur möglich, wenn dann der
LU aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist - zumindest müssen jedoch hinreichende Bemühungen um Arbeit und
LU - Sicherung nachgewiesen werden - dann erteilen die
ABH in der Praxis die Verlängerung ggf. auch im Ermessenswege.
strast schrieb am 18.12.2008 um 10:47:31:Wer noch was anderes weiß kann gerne noch schreiben.
Habe ich gemacht, und ich hoffe, Du siehst jetzt klarer.
strast schrieb am 18.12.2008 um 10:47:31:LG und eine schöne Weihnachtszeit
Gleiches wünsche ich auch Dir!
=schweitzer=