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Verpflichtserklärung (Gelesen: 8.944 mal)
Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #30 - 16.12.2008 um 14:13:21
 
okan schrieb am 15.12.2008 um 20:53:00:
Meine Schwager ist drüben auch arbeitslos, sie kann nicht mal sagen, "ok ich zieh zu ihm mit dem Zwerg". 

Wieso nicht ? Sie ist doch TR-Staatsangehörige (das Kind auch), weshalb sollte man ihr die Rückkehr in die Heimat verweigern ?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #31 - 16.12.2008 um 14:33:21
 
@okan

Wenn es darum geht, dass die beiden mit dem Kind zusammen leben wollen, ist das sicherlich in der Türkei einfacher als hier, weil alle drei die türkische Staatsangehörigkeit haben.

Wenn es darum geht, eine Familienzusammenführung des Ehepaares hinzukriegen, muss jemand eine VE machen, der im Monat 2000 Euro "übrig" hat, auch wenn sicherlich nicht alles bezahlt werden muss – die Ausländerbehörde möchte sich absichern.

Wenn es darum geht, dass der Vater ohne VE zum Kind möchte, dann muss die Mutter feststellen lassen, dass das Kind Deutsch ist. Du schreibst "die Behörde hat gesagt" – ist das für Dich endgültig oder nur die vorläufige Meinung der Behörde? Hast Du Dich mit den gesetzlichen Grundlagen beschäftigt? Du solltest gemeinsam mit deiner Schwester mal genau feststellen, welche Zeiten sie hier seit ihrer "2. Einreise" verbracht hat, welchen Status sie zum Zeitpunkt der Geburt hatte und wo sie das Kind zur Welt gebracht hat. Aus diesen drei Informationen, die jeweils sehr präzise sein müssen, kann man dann die Chancen erkennen.

Sie hat damals ihren Aufenthaltsstatus verloren, Duldung gehabt, ist ausgereist, mit Visum wiedergekommen und hat eine AE bekommen. Wenn Du mal annimmst, dass die Zeiten vor der Ausreise "verloren" sind, konzentrier Dich mal auf die Zeiten seit dieser Einreise. Gab es noch irgend eine Unterbrechung? Oder hat sie AE und NE ohne "Lücke" und ohne Probleme bekommen? Was wann?
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 16.12.2008 um 14:40:39
 
Warum benutzt du nicht einfach Muletas Vorschlag ?


Sehr geehrte/r Frau/Herr Anwalt ,

mein gerade geborenes Kind hat möglicherweise die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 4 Abs. 3 StAG). Leider ist die zuständige Behörde aber der Ansicht, dass es mir (der Mutter) am ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in den vergangen 8 Jahren fehlte. Nach meinem 16. Geburtstag wurde nämlich ein Verlängerungsantrag einige Tage zu spät gestellt, so dass ich Deutschland verlassen und mit einem Familiennachzugsvisum wiederkommen musste.

Bitte tun Sie folgendes:

1.) sorgen Sie dafür, dass die zuständige Behörde feststellt, dass mein Kind die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hat und beantragen Sie in diesem Zusammenhang einen Staatsangehörigkeitsausweis für mein Kind.

2.) Weisen Sie in diesem Zusammenhang bitte darauf hin, dass mir als türkische Staatsangehörige ununterbrochen ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 zustand und mein Aufenthalt daher zu keinem Zeitpunkt unrechtmäßig war.

3.) Im Falle der Ablehnung legen Sie bitte Rechtsmittel für mich ein. Ich beziehe Leistungen nach dem SGB II und bitte Sie daher, Prozesskostenhilfe für mich bzw. mein Kind zu beantragen. Ich werde Ihnen einen aktuellen Bescheid über die Leistungen kurzfristig zukommen lassen.

Vielen Dank!


Hört sich doch gut an. Ist das Kind Deutsch, gibt es doch keine Probleme mehr.

Michael
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 16.12.2008 um 18:21:55
 
Mikael321 schrieb am 16.12.2008 um 14:40:39:
[b]Sehr geehrte/r Frau/Herr Anwalt ,


wobei selbst die beiden Sonderkandidaten für die der Text geschrieben war, es letztlich sogar ohne Anwalt hingekriegt haben (wenn ich mich recht entsinne). Das spart dann natürlich ordentlich Geld.

reinhard schrieb am 16.12.2008 um 14:33:21:
Sie hat damals ihren Aufenthaltsstatus verloren,


das bezweifel ich. Es stand ihr mit einer nicht ganz niedrigen Wahrscheinlichkeit ein gesetzliches Aufenthaltsrecht zu, das nicht an einen Aufenthaltstitel gebunden war. Das sollte erstmal geprüft werden.

Muleta
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« Zuletzt geändert: 16.12.2008 um 22:11:26 von Muleta »  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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okan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #34 - 16.12.2008 um 19:48:37
 
Nach der 2. Einreise gab es keine Unterbrechungen. Ende April 2002 ist sie mit dem Visum wieder eingereist. Danach hat sie ohne Probleme 5 Jahre AE bekommen. 24.09.07 wurde ihr die NE ausgestellt.

Das Kind wurde  hier geboren. Meint ihr da ist was zu machen?
Wie und wo sollen wir denn anfangen? Das ist alles kompliziert, kenn mich nicht so aus mit den Gesetzen.

Folgepost 1
Saxonicus schrieb am 16.12.2008 um 14:13:21:
Wieso nicht ? Sie ist doch TR-Staatsangehörige (das Kind auch), weshalb sollte man ihr die Rückkehr in die Heimat verweigern ?


Natürlich wird ihr niemand die Rückkehr verweigern, du hast mich missverstanden. Ihr Mann ist drüben arbeitslos hat keine eigene Wohnung. Wenn er mal einen Job hat bekommt er sein Geld nicht wird auf nächste Woche vertröstet. Und dann gibs mal 10Lira nächste Woche mal 5 und so weiter.  Das ist in der Türkei normal so. Es gibt keine Krankenversicherung. Der Kleine muss regelmäßig zur Kontrolle zum Arzt. Allein deswegen ist es unmöglich das sie mit dem Kleinen in die Türkei zieht.

Ich wäre euch sehr dankbar wenn ihr uns da helfen könntet, wegen der Staatsangehörikeit vom Kind.

Folgepost2
Was wäre wenn meine Schwester Arbeit hätte und der Unterhalt von ihr und ihrem Kind gesichert ist, und ich dann nur für ihren Ehemann eine Verpflichtserklärung unterschreibe. Ist das möglich? Muss halt nur schnell ein Kindermädchen her. Würde das gehen??
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« Zuletzt geändert: 17.12.2008 um 07:25:50 von Mick » 
Grund: Folgeposts angefügt 
 
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maki
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Antwort #35 - 16.12.2008 um 20:42:04
 
okan schrieb am 16.12.2008 um 19:48:37:
Das Kind wurdehier geboren. Meint ihr da ist was zu machen?

Du hast Muletas Posts aber schon gelesen, oder?
Wenn nicht, dann wird es jetzt Zeit Zwinkernd

okan schrieb am 16.12.2008 um 20:13:01:
Allein deswegen ist es unmöglich das sie mit dem Kleinen in die Türkei zieht.

Egal wie oft du es sagst, es ist absolut möglich das deine Schwester mit dem kleinen in die Türkei zieht, rechtlich zumindest.

okan schrieb am 16.12.2008 um 20:16:42:
Was wäre wenn meine Schwester Arbeit hätte und der Unterhalt von ihr und ihrem Kind gesichert ist, und ich dann nur für ihren Ehemann eine Verpflichtserklärung unterschreibe. Ist das möglich? Muss halt nur schnell ein Kindermädchen her. Würde das gehen??

Das wäre möglich, aber dann fehlen noch die Sprachkenntnisse.
Ausserdem muss der LU auf Dauer gesichert sein.
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Mikael321
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Antwort #36 - 17.12.2008 um 00:12:39
 
okan schrieb am 16.12.2008 um 19:48:37:
Das Kind wurde  hier geboren. Meint ihr da ist was zu machen?
Wie und wo sollen wir denn anfangen? Das ist alles kompliziert, kenn mich nicht so aus mit den Gesetzen.
Nochmal ganz deutlich, auch wenn dir das hier schon einige gesagt haben :

Das Kind ist mit hoher Wahrscheinlichkeit Deutsch

Es gibt einen Vertrag zwischen der EU und der Türkei, das Türken bessere Rechte in der EU haben, als andere Ausländer. Das meinte Multea mit Art. 7 ARB 1/80 ! Auch wenn deine Schwester ausreisen musste, ist der Aufenthalt quasi doch legaler Aufenthalt gewesen. Entweder hat das die Behörde übersehen, oder man wollte euch einfach vom Hals haben.

Du hast jetzt 2 Möglichkeiten.

1) Du ( Deine Schwester ) druckst den Text von Muleta aus, und gehst damit zur EBH , und beantragst einen Staatsangehörigkeitsausweis:  http://www.neuburg-schrobenhausen.de/files/2006/May/01/529.pdf Der kostet nur 25 EU.
Sollte die EBH den Ablehnen, bekommst du eine Begründung, die du dann wieder hier einstellen kannst.

2) Du gehst zu einem Anwalt ( Bitte einen Fachanwalt ), der erledigt dann die Sache für dich. Das kannst du aber immer noch machen, wenn die EBH den Antrag ablehnt. Kostet natürlich was.

Ist das Kind Deutsch, ist das FZV kein Problem mehr.

Michael


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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #37 - 17.12.2008 um 13:00:41
 
Mikael321 schrieb am 17.12.2008 um 00:12:39:
Du gehst zu einem Anwalt ( Bitte einen Fachanwalt ),


Fachanwälte für Ausländerrecht gibt es (leider?) nicht. Es sollte ein Spezialist sein oder sonst jemand, der tatsächlich viel Erfahrung in diesem Gebiet hat - was leider nicht leicht festzustellen ist.

Muleta
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Antwort #38 - 17.12.2008 um 13:08:37
 
Ok jetzt leuchtet mir einiges ein:)

Sorry, hatte es nicht so ganz verstanden, aber jetzt ist alles klar. Ich druck dieses Gesetz Art.7 ARB 1/80 aus. Schick meine Schwester damit zur Einbürgerungsbehörde...sie muss Staatsangehörigkeitsausweis für das Kind beantragen.

Wir werden uns sofort drum kümmern! Ich danke euch sehr!!!
Falls es abgelehnt wird, soll sie sich irgendwas schriftliches mitgeben lassen?
Danke nochmal für alles! Ich berichte dann wie es gelaufen ist.
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Antwort #39 - 17.12.2008 um 17:05:13
 
Hallo

Meine Schwester war heute da, der Bearbeiter konnte ihr leider nicht weiterhelfen, er meinte dass das Kind türkisch ist, weil der Aufenthalt unrechtmäßig war. Trotz Vorlage dieses Textes, was ich kopiert hatte.

Er hätte gern weitergeholfen, könne aber nichts machen.

Sie kann das Kind einbürgern lassen oder er entscheidet selbst mit 16 Jahren ob er eingebürgert werden will. Diese Möglichkeiten hat er genannt.

Sie kann aber zur Ausländerbehörde und da nochmal fragen wegen dem unrechtmäßigen Aufenthalt. Da wird sie aber auch nichts anderes zu hören kriegen, schliesslich haben die sie ja aufgefordert auszureisen.

Und jetzt??? Ich glaub da kann man nichts mehr erreichen.
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Antwort #40 - 17.12.2008 um 17:15:28
 
okan schrieb am 17.12.2008 um 17:05:13:
Meine Schwester war heute da, der Bearbeiter konnte ihr leider nicht weiterhelfen
Er soll auch nicht weiterhelfen. Nur den Antrag annehmen ! Deine Schwester sollte eine Antrag auf einen Staatsangehörigkeitenausweis stellen. ( Fürs Kind ) Hat sie das gemacht ? Nein ! Also genau lesen . Morgen wieder hin, und den Antrag machen. Sich nicht abwimmeln lassen. Für den Ausweis ist die EBH zuständig, nicht die ABH ! Selbst wenn die vorhaben, den Antrag abzulehen, müssen sie in trotzdem annehmen !! Also drauf bestehen, das der angenommen wird, und abwarten was passiert. Den Verweis auf Art.7 ARB 1/80 und 25 EU nicht vergessen !

Muleta schrieb am 17.12.2008 um 13:00:41:
Fachanwälte für Ausländerrecht gibt es (leider?) nicht.
Sorry, ich wollte FachKUNDIG schreiben.


Michael


PS: Ich schicke dir gleich noch eine PM
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« Zuletzt geändert: 17.12.2008 um 17:31:51 von Mikael321 »  
 
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okan
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Antwort #41 - 22.12.2008 um 18:46:51
 
Hallo

Das ganze wird jetzt überprüft. Wird allerdings bis Ende Januar dauern. Wie stehen die Chancen dass das Kind doch Deutsch ist? Mein Schwesterherz kann sich kein Monat gedulden, sie muss es ganz genau wissen:)

2001  AE abgelaufen

2002 April bemerkt-zur Ausreise aufgefordert, innerhalb weniger Tage mit Visum wieder eingereist

dann 5 Jahre AE bekommen

seit Sep 2007 NE

Vielen Dank an alle, vorallem dir Michael, ohne euch hätten wir das echt so belassen.
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Saxonicus
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Antwort #42 - 22.12.2008 um 19:00:29
 
Im § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes heißt es:

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.


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Mikael321
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Antwort #43 - 22.12.2008 um 20:28:30
 
Saxonicus schrieb am 22.12.2008 um 19:00:29:
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
Vertrag zwischen der EU / Türkei http://www.aufenthaltstitel.de/arb180.html  OK, AE war abgelaufen, aber deshalb war der Aufenthalt trotzdem rechtmäßig. Hatten wir doch schon öfters hier. EBH : Geht nicht. Nach Verweis auf den Vertrag ging es trotzdem.

1.5.3

Insbesondere haben nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile „Ergat“ und „Eyüp“) Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nur deklaratorische Bedeutung, wenn ein türkischer Staatsangehöriger Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 herleiten kann. Diese Rechte stehen dem betreffenden türkischen Staatsangehörigen im entsprechenden Umfang ohne weitere Voraussetzungen zu, also auch, ohne dass - nachdem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit eines solchen türkischen Staatsangehörigen sind somit ohne weiteres erlaubt, selbst wenn der türkische Staatsangehörige eine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis tatsächlich nicht oder nicht mehr besitzen sollte. Eine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis hat damit in solchen Fällen lediglich die Funktion, das Bestehen der entsprechenden Aufenthaltsund/ oder Arbeitsberechtigung nachzuweisen. Sie ist verwaltungsverfahrensrechtlich als feststellender - und mit Hinblick auf die Feststellungswirkung begünstigender - Verwaltungsakt zu betrachten.

1.5.5.1

Der Aufenthalt eines solchen türkischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet ist erlaubt im Sinne des § 9 DVAuslG, selbst wenn der Staatsangehörige keine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzt.


http://www.aufenthaltstitel.de/aharb180.html

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« Zuletzt geändert: 22.12.2008 um 21:07:10 von Mikael321 »  
 
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