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Verpflichtserklärung (Gelesen: 8.931 mal)
okan
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
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13.12.2008 um 21:39:36
 
Hallo

Ich lese schon lange heimlich mit hier:) echt toll das es so ein Forum gibt!
Bisher hatte ich immer alles gefunden wonach ich gesucht hab. Es geht um meine Schwester. Ihr Mann wird demnächst ein Visum zur Fzf beantragen, da meine Schwester im moment keine Arbeit hat und gerade ein Baby bekommen hat, werde ich eine Verpflichtserklärung abgeben. Was genau gehe ich mit dieser Verpflichtung ein? Dachte bisher das die Verpflichtserklärung nur für die Person gilt die einreist. Ein Bekannter erzählte mir neulich das er vor Jahren auch mal so ne Verpflichtserklärung für eine Fzf unterschrieben hatte. Er musste damals für beide aufkommen also für Frau und zugezogener Mann, alg wurde gestrichen. Ist das so richtig? Für alle wird mein Einkommen leider nicht reichen...Schwester, Mann und Baby. Kann mir bitte jemand erklären für was man sich da alles verpflichtet?

LG Okan
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icheinsam
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
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Antwort #1 - 13.12.2008 um 22:56:17
 
Hallo
hat das kind einen deutschen ausweis
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #2 - 13.12.2008 um 23:17:31
 
Verpflichtungserklärung

§ 68 Haftung für Lebensunterhalt

(1) 1Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. 2Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. 3Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) 1Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. 2Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
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Mely1802
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 13.12.2008 um 23:31:35
 
okan schrieb am 13.12.2008 um 21:39:36:
Ihr Mann wird demnächst ein Visum zur Fzf beantragen,


Für ein FZF-Visum benötigt man keine Verpflichtungserklärung.
Sollte das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft haben, wäre es sowieso einfacher, eine FZF zum deutschen Kind zu beantragen.

LG;
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #4 - 13.12.2008 um 23:51:14
 
Mely1802 schrieb am 13.12.2008 um 23:31:35:
Für ein FZF-Visum benötigt man keine Verpflichtungserklärung. 

Hi,

wenn die Ehefrau, die hier lebt, Ausländerin ist und selbst
über kein Einkommen verfügt, dann ist es durchaus denk-
bar, dass eine VE durch eine/n Dritte/n abgegeben wird
(und darum geht es ja wohl hier).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 14.12.2008 um 11:16:08
 
icheinsam schrieb am 13.12.2008 um 22:56:17:
Hallo
hat das kind einen deutschen ausweis


Nein. Da Okan geschrieben hat, seine Schwester wäre schwanger, gibt es für die Passbehörde (welche auch immer) überhaupt noch kein Kind, damit auch keine FZF zum Kind.

Der Schwager in der Türkei hat also eine FZF zur Frau beantragt, der hiesige Schwager Okan soll für ihn eine VE abgeben.

Da Mann und Frau gegenseitig unterhaltspflichtig sind, können die Behörden dann schon sagen: Da haben wir Vater - Mutter - Kind mit türkischer Staatsangehörigkeit in Deutschland. Mutter beantragt ALG2. Der Vater ist unterhaltsplfichtig und verfügt über eine VE, dass Okan für ihn bezahlt - also wendet sich die Behörde an Okan und verlangt von ihm LU und Miete für den Vater sowie für die zwei Personen, für die der Vater unterhaltspflichtig ist. Okan unterschreibt eine VE für eine Person, der nicht nur für sich selbst, sondern noch für zwei Familienangehörige verantwortlich ist, also eine VE für eine Bedarfsgemeinschaft.

Richtig?

Trotzdem die Frage, Okan: Welchen Aufenthaltsstatus oder Staatsangehörigkeit hat Deine Schwester? Falls sie Türkin ist, hat sie eine NE, und wie lange lebt sie schon in Deutschland? Daraus ergibt sich die mögliche Staatsangehörigkeit des Kindes (oder mehrere StA) und damit mehrere weitere Möglichkeiten.
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icheinsam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
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Antwort #6 - 14.12.2008 um 12:20:24
 
Hallo
was ist mit FZF zum türkischen Kind? Wenn Mutter eine unbefristete NE hat.!!!
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #7 - 14.12.2008 um 16:13:57
 
icheinsam schrieb am 14.12.2008 um 12:20:24:
was ist mit FZF zum türkischen Kind? Wenn Mutter eine unbefristete NE hat.!!!  

Wenn die Mutter eine NE hat (eine NE ist immer unbefristet), dann hat das Kind u.U. auch die deutsche Staatsangehörigkeit (nach dem Optionsmodell).
Allerdings erst wenn es auf der Welt ist.
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okan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 14.12.2008 um 17:37:35
 
Hallo

Danke erstmal für die sehr hilfreichen Antworten

@ Reinhard

Meine Schwester ist hier geboren, hat die türkische Staatsangehörigkeit und die Niderlassungserlaubnis. Das Baby hat ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit. Sie hat eine eigene Wohnung und bezieht zur Zeit Alg 2.
Kann ich das in der Verpflichtserklärung nicht so regeln das ich nur für meinen Schwager aufkomme, für alle reicht mein Einkommen beim besten Wille nicht aus.
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maki
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laie!


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Antwort #9 - 14.12.2008 um 17:43:48
 
Wo ist denn das Kind geboren?

Falls in D, hat das Kind neben der TR Sta. auch noch die D Sta.

Macht es einfacher, weil weder der LU noch Sprachkenntnisse eine Rolle spielen bei der FZF zum deutschen Kind  Zwinkernd
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #10 - 14.12.2008 um 18:34:18
 
okan schrieb am 14.12.2008 um 17:37:35:
@ Reinhard

Meine Schwester ist hier geboren, hat die türkische Staatsangehörigkeit und die Niederlassungserlaubnis. Das Baby hat ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit. Sie hat eine eigene Wohnung und bezieht zur Zeit Alg 2.
Kann ich das in der Verpflichtserklärung nicht so regeln das ich nur für meinen Schwager aufkomme, für alle reicht mein Einkommen beim besten Wille nicht aus.


Du hast oben geschrieben, Deine Schwester wäre schwanger, jetzt gibt es ein Baby?

Versuch bitte, erst mal genaue Informationen zu geben, sonst gibt es keine sicheren Antworten. Deine Formulierung "bekommt gerade ein Baby" könnte sich auf heute beziehen - oder?

Wenn es tatsächlich nicht um eine schwangere Türkin, sondern eine türkische Mutter geht, dann wäre die Mutter türkisch, das Kind deutsch. Dann könnte der Vater ohne VE zum Kind ziehen (ist ja die gleiche Wohnung) und dürfte auch ALG2 bekommen.

Wenn die Türkin schwanger ist, ginge das nicht.
Bitte schreib noch mal klar und deutlich: Fragst Du nach einer schwangeren Schwester oder nach einer Mutter mit Baby? Falls Du wegen einer schwangeren Schwester schreibst: Wann wird sie voraussichtlich Mutter sein?

Eine VE einzuschränken funktioniert nicht – sobald Du schreibst, dass Du die gesetzlichen Verpflichtungen nur zum Teil erfüllen willst, würde das Visum einfach abgelehnt. Die Bedingung für das Visum ist nun mal, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Und zum Lebensunterhalt eines unterhaltspflichtigen Ehemannes und Vaters gehören Frau und Kind, genauso wie die Ehefrau auch gegenüber dem Ehemann unterhaltspflichtig ist.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 14.12.2008 um 19:54:40
 
reinhard schrieb am 14.12.2008 um 18:34:18:
Du hast oben geschrieben, Deine Schwester wäre schwanger, jetzt gibt es ein Baby?

Sorry, wo hat jemand geschrieben, dass die Schwester schwanger sei?

Okan hat in seinem ersten Posting geschrieben:"und gerade ein Baby bekommen hat". Also ist es wohl vor kurzem geboren worden...

reinhard schrieb am 14.12.2008 um 18:34:18:
dann wäre die Mutter türkisch, das Kind deutsch.
und türkisch.
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okan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 14.12.2008 um 20:31:24
 
Ich hatte geschrieben das sie ein Baby bekommen hat. Hast es vielleicht übersehen. Der kleine Wurm bekommt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht weil meine Schwester mal ein Problem mit dem Aufenthalt hatte. Also geht das nicht mit Fzf zum dt. Kind. Gibt es keine andere Möglichkeit? Meine Schwester kann ja im moment schlecht Vollzeit arbeiten. Hat das Kind denn kein Recht auf seinen Vater?


Ich kann nicht Unterhalt für 3Personen+Miete und meine eigene Miete zahlen. Wieviel müsste meine Schwester verdienen damit Unterhalt für Mann und Kind gesichert ist?
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« Zuletzt geändert: 14.12.2008 um 20:46:45 von Tippi » 
Grund: Postings zusammengefügt 
 
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #13 - 14.12.2008 um 21:08:53
 
okan schrieb am 14.12.2008 um 20:31:24:
Der kleine Wurm bekommt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht weil meine Schwester mal ein Problem mit dem Aufenthalt hatte.

Schade.
Zitat:
Meine Schwester kann ja im moment schlecht Vollzeit arbeiten. 

Bei der FZF zum Ausländer muss der LU gesichert sein, wenn dass der Fall ist und der hier lebende Ausländer eine NE hat, gibt es sogar einen Anspruch.
Zitat:
Hat das Kind denn kein Recht auf seinen Vater?  

Recht auf Vater ja, Recht darauf in D als Familie zu leben eben nur wenn er LU gesichert ist.
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #14 - 14.12.2008 um 21:26:03
 
Vielleicht sollte man sich das Problem mit dem Aufenthalt erst noch mal genau angucken. Ich kann mich erinnern, dass eine junge türkische Mama hier auch zuerst gesagt bekommen hatte, dass ihr Kind die deutsche StAG nicht bekommen würde, weil da zwischendrin ein paar Tage bei ihrer AE gefehlt hätten - es ging aber trotzdem.
Okan, such mal unter Nutzer: "bostanci" - ist viel zu lesen, aber irgendwo steht drin, wie das mit der deutschen StAG für das Baby war. Das wäre nämlich die einfachste Lösung, wenn das doch ginge.
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