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Eheschließung mit einem "US Army"-Visum (Gelesen: 4.244 mal)
winzof
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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09.12.2008 um 16:20:58
 
Meine nigerian. Freundin befindet sich seit über einem Jahr in Deutschland, wobei sie durch ihren Bruder, der hier für die US Army stationiert war, ein entspr. langes Visum (läuft im Mai 2009 aus) erhielt.

Könnten die dt. Behörden bei einer Eheschließung vor Ablauf dieses Visums und Nachweis von Deutschkenntnissen gem. Zuwanderungsgesetz dennoch von ihr verlangen, dass sie zunächst nach Nigeria ausreist, um dann über ihren Zuzug als meine Ehegattin zu entscheiden und wenn ja, wie ließe sich das vermeiden?
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Saxonicus
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Antwort #1 - 09.12.2008 um 17:03:38
 
winzof schrieb am 09.12.2008 um 16:20:58:
Meine nigerian. Freundin befindet sich seit über einem Jahr in Deutschland, wobei sie durch ihren Bruder, der hier für die US Army stationiert war, ein entspr. langes Visum (läuft im Mai 2009 aus) erhielt. 

Warum hat sie denn diese Zeit nicht schon für einen Sprachkurs genutzt ?
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maki
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Antwort #2 - 09.12.2008 um 17:13:47
 
So wie ich das lese, hat sie das Zertifikat bereits.

winzof schrieb am 09.12.2008 um 16:20:58:
Könnten die dt. Behörden bei einer Eheschließung vor Ablauf dieses Visums und Nachweis von Deutschkenntnissen gem. Zuwanderungsgesetz dennoch von ihr verlangen, dass sie zunächst nach Nigeria ausreist, um dann über ihren Zuzug als meine Ehegattin zu entscheiden und wenn ja, wie ließe sich das vermeiden?  

Probleme sehe ich keine, (als Laie), sie sollte eine AE bekommen ohne Ausreise.

Was für ein Visum ist das genau?
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Muleta
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Antwort #3 - 09.12.2008 um 17:24:36
 
maki schrieb am 09.12.2008 um 17:13:47:
Was für ein Visum ist das genau?


im Normalfall hat sie gar kein Visum. Denn das Visum ist ein Aufenthaltstitel - sie fällt aber wahrscheinlich unter das Nato-Truppenstatut und ist daher von der Pflicht des Aufenthaltstitels komplett befreit. Sie hat dann lediglich einen bestimmten Stempel im Pass.

Muleta
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Antwort #4 - 14.12.2008 um 01:08:54
 
Hallo Muleta,

danke für die Auskunft. Es handelt sich um einen Aufenthaltstitel gem. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG, welcher schon zweimal verlängert wurde. Die letzte Verlängerung erfolgte im Mai diesen Jahres und gilt für weitere 12 Monate.

Könnte es eigentlich passieren, dass die Behörden die derzeitige Gültigkeitsdauer verkürzen, wenn ihre Bruder nicht mehr in Deutschland stationiert sein sollte bzw. nicht mehr für die US Army arbeitet?

Viele Grüße

Christian
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Antwort #5 - 14.12.2008 um 02:36:03
 
Ihr Aufenthalt ist an die Dauer des Aufenthalts ihres Bruders gebunden, wenn ueberhaupt. Endet dessen Aufenthalt in Deutschland, wird auch ihr Aufenthalt automatisch beendet. Bleibt er weiterhin fuer die US-Streitkraefte da, kann ihre AE zu diesem Zweck verlaengert werden. (Nato-Truppenstatut)

Was die ALB machen wird, wenn Ihr geheiratet habt, kannst Du wirklich nur dort erfahren, also einfach mal nachfragen. Es ist auf alle Faelle erst einmal eine Aenderung des Aufenthaltszwecks, der erst nach der Einreise eingeterten ist.
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petit_canard
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Antwort #6 - 14.12.2008 um 15:45:26
 
Hallo,

irgendwie ist mir neu, dass über das NATO-Truppenstatut Geschwister von US-Armee-Angehörigen einreisen können. Laut Artikel 1 des Abkommens sind Angehörige doch nur Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder, oder hab ich was überlesen?
Winzof, hat deine Freundin eine SOFA-Card? Wenn nicht, welche Angaben wurden bei der ALB gemacht, um den Aufenthalt nach § 7 Abs. 1 S. 3 zu bekommen?

Gruß
petit_canard
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winzig
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Antwort #7 - 14.12.2008 um 22:46:54
 
Hallo petit_canard,

meine Freundin sagt, eine SOFA Card bekommen nur nächste Angehörige (wie z.B. die Frau ihres Bruders). In ihrem eigenen Fall genügte aber die Bestätigung, dass sie die Schwester eines Angehgörigen der US Army ist, der zunächst ín Deutschland stationiert war und später dann in den Irak versetzt wurde. Offenbar sind die dt. Behörden in solchen Fällen ziemlich großzügig ...

Gruß
Christian
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Muleta
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Antwort #8 - 14.12.2008 um 23:11:38
 
petit_canard schrieb am 14.12.2008 um 15:45:26:
irgendwie ist mir neu, dass über das NATO-Truppenstatut Geschwister von US-Armee-Angehörigen einreisen können. Laut Artikel 1 des Abkommens sind Angehörige doch nur Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder, oder hab ich was überlesen?


bei den Amis geht vieles. Und wer will diesbzgl. einen (außenpolitischen) Aufstand machen?!?

Die TS hat aber offensichtlich einen Titel nach § 7 Abs. 1 S. 3 - also keinen NATO-Stempel. Familiennachzug dürfte damit über das "normale" AuslR chancenlos sein. Der Vater muss, wenn er nach D kommen will, etwas über das SOFA bekommen, sonst wird es nicht gehen.

Muleta
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Antwort #9 - 15.12.2008 um 08:56:55
 
winzig schrieb am 14.12.2008 um 22:46:54:
Hallo petit_canard,

meine Freundin sagt, eine SOFA Card bekommen nur nächste Angehörige (wie z.B. die Frau ihres Bruders). In ihrem eigenen Fall genügte aber die Bestätigung, dass sie die Schwester eines Angehgörigen der US Army ist, der zunächst ín Deutschland stationiert war und später dann in den Irak versetzt wurde. Offenbar sind die dt. Behörden in solchen Fällen ziemlich großzügig ...

Gruß
Christian

solche Faelle kenne ich auch, wobei dieese Leute eine einfache AE und keine SOFA bekommen. Umschwenken auf FZ ist da dann wohl eher nicht gegeben, wobei das von der ALB entschieden wird.
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maki
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Antwort #10 - 15.12.2008 um 10:11:02
 
So wie ich den TS verstanden habe, will er (deutscher Sta.) seine nig. Freundin, welche eine AE nach §7 hat, heiraten.

Wenn sie die gef. Sprachkenntnisse nachweisen kann, muss sie doch eine AE zur ehel. LG mit einem deutschen Sta.bekommen, ohne vorher auszureisen.

Oder habe ich da etwas falsch verstanden??
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winzof
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Antwort #11 - 15.12.2008 um 15:06:27
 
Liebe Leute,

sorry, wenn ich mich etwas unklar ausgedrückt haben sollte - maki hat's richtig verstanden ...

Für mich stellt sich mittlerweile als vordringliche Frage, ob das Verbleiben meiner Freundin in Deutschland auf Basis des Aufenthaltstitels gem.  § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG auch dann noch rechtmäßig ist, nachdem ihr Bruder nicht mehr für die US Army arbeitet, da nach Nigeria zurückgekehrt ist.

In dem Aufenthaltstitel selbst wird keine Bedingung (wie z.B. "... ist an den Aufenthalt in Deutschland / die Zugehörigkeit zur US Army des Bruders gebunden") angegeben (lediglich Erwerbstätigkeit wird untersagt) und man hat meiner Freundin bei Erteilung der AE auch keine zusätzlichen (mündl. od. schriftl.) Hinweise/Bedingungen genannt.



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Antwort #12 - 15.12.2008 um 15:35:22
 
winzof schrieb am 15.12.2008 um 15:06:27:
Für mich stellt sich mittlerweile als vordringliche Frage, ob das Verbleiben meiner Freundin in Deutschland auf Basis des Aufenthaltstitels gem.§ 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG auch dann noch rechtmäßig ist, nachdem ihr Bruder nicht mehr für die US Army arbeitet, da nach Nigeria zurückgekehrt ist.  

Ja, die AE gilt weiter.

Wenn die ABH die AE aber nachträglich befristet, sieht es anders aus.
Wird normalerweise aber nicht gemacht, speziell wenn die Laufzeit sowieso nicht so lange ist (Mai 2009).
Falls die ABH dann doch einen Brief schreibt, kann man immer noch einen Anwalt vorschicken.

Jedenfalls ist Nigeria ein Land mit sog unsicherem Urkundenwesen, da können die Hochzeitsvorbereitungen schon etwas dauern, deswegen würde ich (persönlich) keine Zeit verstreichen lassen.

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Antwort #13 - 15.12.2008 um 15:55:18
 
winzof schrieb am 15.12.2008 um 15:06:27:
Für mich stellt sich mittlerweile als vordringliche Frage, ob das Verbleiben meiner Freundin in Deutschland auf Basis des Aufenthaltstitels gem.  § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG auch dann noch rechtmäßig ist, nachdem ihr Bruder nicht mehr für die US Army arbeitet, da nach Nigeria zurückgekehrt ist.

In dem Aufenthaltstitel selbst wird keine Bedingung (wie z.B. "... ist an den Aufenthalt in Deutschland / die Zugehörigkeit zur US Army des Bruders gebunden") angegeben (lediglich Erwerbstätigkeit wird untersagt) und man hat meiner Freundin bei Erteilung der AE auch keine zusätzlichen (mündl. od. schriftl.) Hinweise/Bedingungen genannt.




ich sehe das etwas anders als Maki.
Die AE ist nach
Zitat:
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
(1)  In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

erteilt worden, in einem begruendetem Fall.

Dementsprechend ist dann wohl auch
Zitat:
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

moeglich. Eine Aenderung der Erteilungsumstaende ist der ALB wohl zu melden, damit diese dann ihr Ermessen ausueben kann. Sie sollte meiner Meinung nach sofort zur ALB und mit offenen Karten spielen.
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winzof
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Antwort #14 - 15.12.2008 um 16:05:12
 
Woher soll aber denn in einem solchen Fall die Ausländerin wissen, dass sie eine "Änderung der Erteilungsumstände" der ALB melden muss, wenn man sie nicht ausdrücklich darauf hinweist?
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