winzof schrieb am 15.12.2008 um 15:06:27:Für mich stellt sich mittlerweile als vordringliche Frage, ob das Verbleiben meiner Freundin in Deutschland auf Basis des Aufenthaltstitels gem. § 7 Abs. 1 S. 3
AufenthG auch dann noch rechtmäßig ist, nachdem ihr Bruder nicht mehr für die US Army arbeitet, da nach Nigeria zurückgekehrt ist.
In dem Aufenthaltstitel selbst wird keine Bedingung (wie z.B. "... ist an den Aufenthalt in Deutschland / die Zugehörigkeit zur US Army des Bruders gebunden") angegeben (lediglich Erwerbstätigkeit wird untersagt) und man hat meiner Freundin bei Erteilung der
AE auch keine zusätzlichen (mündl. od. schriftl.) Hinweise/Bedingungen genannt.
ich sehe das etwas anders als Maki.
Die
AE ist nach
Zitat:§ 7 Aufenthaltserlaubnis
(1) In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
erteilt worden, in einem begruendetem Fall.
Dementsprechend ist dann wohl auch
Zitat:§ 7 Aufenthaltserlaubnis
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
moeglich. Eine Aenderung der Erteilungsumstaende ist der
ALB wohl zu melden, damit diese dann ihr Ermessen ausueben kann. Sie sollte meiner Meinung nach sofort zur
ALB und mit offenen Karten spielen.